Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Anwendung des §20a StGB und Voraussetzungen der fortgesetzten Tat

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 170/60
Datum
04.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zahlreicher vollendeter und versuchter Diebstähle als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu 6 1/2 Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision bleibt ohne Erfolg: Das Landgericht hat die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände hinreichend dargelegt. Zur rechtlichen Würdigung stellt der BGH klar, dass für eine fortgesetzte Tat ein Gesamtvorsatz erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 20a StGB vorlagen, wodurch mildernde Umstände ausgeschlossen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme einer fortgesetzten Tat ist nicht bloßer Fortsetzungsvorsatz ausreichend; erforderlich ist ein Gesamtvorsatz, der von vornherein auf einen bestimmten Gesamterfolg gerichtet ist.

2

§ 267 Abs. 3 StPO verlangt, dass das Urteil die für die Zumessung der Strafe maßgeblichen Umstände darlegt; wird dies erfüllt, liegt keine Verletzung der Vorschrift vor.

3

Die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB sind gegeben, wenn aufgrund einer inneren Neigung die wahrscheinliche Wiederholungsgefahr besteht; bei Anwendung des § 20a StGB scheidet die Annahme mildernder Umstände nach dieser Norm aus.

4

Allgemein strafmildernde Umstände können die Höhe des Strafmaßes beeinflussen, ohne dass sie notwendigerweise mildernde Umstände im Sinne spezieller Tatbestandsvorschriften (z.B. §§ 243 Abs. 2, 244 Abs. 2 StGB) darstellen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 9. Dezember 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Gerhard K. ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ███ ██ in ██████, ████████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Busch, Bundesrichter, Prof. Dr., als Vorsitzender,

Dotterweich, Bundesrichter, Dr.,

Schalscha, Bundesrichter, Dr.,

Menges, Bundesrichter, Dr.,

Kirchhof, Bundesrichter,

Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 9. Dezember 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 10. Dezember 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines schweren Diebstahls und als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen 38 vollendeter und 11 versuchter schwerer, im Rückfall begangener Diebstähle zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.

1. § 267 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt, da das Landgericht die Umstände darlegt, die für die Zumessung der Strafe bestimmend waren.

2. Zum Schuldspruch macht die Revision geltend, das Landgericht habe zu Unrecht eine fortgesetzte Tat verneint. Dabei beachtet sie jedoch nicht, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur fortgesetzten Tat nicht ein sogenannter Fortsetzungsvorsatz genügt, sondern zu dieser ein Gesamtvorsatz erforderlich ist (BGH NJW 1953, 1112). Zum Gesamtvorsatz, der von vornherein einen bestimmten Gesamterfolg umfasst und auf dessen stufenweise Verwirklichung durch mehrere Einzelhandlungen gerichtet ist, gehört der einheitliche, vorausschauende, die Einzelakte umfassende Tatentschluss. Diesen hat das Landgericht gerade nicht festgestellt.

3. Die Nachprüfung des Schuldspruchs im Übrigen ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

4. Im Strafausspruch wendet die Revision sich insbesondere gegen die Anwendung des § 20a StGB und die Versagung mildernder Umstände. Die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB liegen jedoch vor. Entgegen der Ansicht der Revision bestehen keine Widersprüche in den Ausführungen der Strafkammer. Zur Begründung dafür, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, sagt das Landgericht, im gegenwärtigen Zeitpunkt bestehe die bestimmte Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte auch in Zukunft durch weitere aus seinem inneren Hang entspringende Einstiegsdiebstähle den Rechtsfrieden erheblich stören werde. Die daran anschließenden Erwägungen der Strafkammer stehen dazu nicht im Gegensatz. Soweit sie ausführt, sie halte es auch nicht für unwahrscheinlich, dass der Angeklagte sein Geständnis aus dem Gefühl von Reue und Einsicht in sein bisher verfehltes Leben abgelegt und sich nun ernstlich vorgenommen habe, nach der Strafverbüßung ein gesetzmäßiges und arbeitsames Leben zu beginnen, stellt sie es auf die Gesinnung und den Vorsatz des Angeklagten zur Zeit der Hauptverhandlung ab. Nach den weiteren Darlegungen ist die Strafkammer jedoch trotz der Reue und des ernstlichen Vorsatzes des Angeklagten der Überzeugung, dass er doch wieder Straftaten begehen wird, wenn er nicht erheblich, also nach § 20a StGB, bestraft wird. Denn sie ist „der Auffassung, dass bei der erwiesenen Energielosigkeit des Angeklagten nur ein starker, äußerer Druck geeignet sein wird, den Angeklagten vielleicht doch noch auf den richtigen Weg zu bringen“. Das bedeutet, dass der ernstliche Vorsatz des Angeklagten nicht ausreicht, dessen Gefahrlichkeit zu beseitigen, und die Wiederholungsgefahr möglicherweise dann entfallen wird, wenn der Vorsatz durch eine langjährige Zuchthausstrafe ausreichend unterstützt wird. In Übereinstimmung damit hat die Strafkammer die Sicherungsverwahrung nicht angeordnet, weil nach Verbüßung der ersten langjährigen Zuchthausstrafe eine Besserung im Verhalten des Angeklagten mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Auch danach hält die Strafkammer die Verbüßung einer langjährigen Zuchthausstrafe trotz der Reue des Angeklagten für erforderlich, um ihn zu bessern.

Soweit der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist, scheidet im Hinblick auf § 20a StGB die Annahme mildernder Umstände aus (BGH Urt. v. 18. Mai 1954 – 2 StR 161/54). Aber auch für den Diebstahl in der Sylvesternacht 1953/54, den der Angeklagte nicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen hat, hat das Landgericht rechtlich einwandfrei mildernde Umstände verneint. Der von der Revision behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Umstände, die strafmildernd berücksichtigt werden, müssen nicht notwendig mildernde Umstände im Sinne der §§ 243 Abs. 2, 244 Abs. 2 StGB sein. Sie können die Höhe der verwirkten Strafe beeinflussen, brauchen aber nicht so erheblich zu sein, dass der in erster Linie angedrohte Regelstrafrahmen unterschritten und sogar auf eine mildere Strafart erkannt werden muss. Dessen ist sich das Landgericht bewusst gewesen. Soweit es bei der Strafzumessung für die anderen Straftaten ausführt: „Bei Abwägung der strafmildernden gegen die strafschärfenden Umstände“, sind damit die für die Strafzumessung erheblichen Umstände, nicht aber strafmildernde Umstände im Sinne der §§ 243 Abs. 2, 244 Abs. 2 StGB gemeint.

SchalschaBuschMenges
Dr. DotterweichDr. Kirchhof
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