Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite bei §§128,129 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 170/53
- Datum
- 19.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestände des § 128 und § 129 StGB setzen neben dem äußeren Tatbestand voraus, dass der Täter weiß, die Verbindung halte ihre Verfassung vor der Staatsgewalt geheim und sei auf die Begehung strafbarer Handlungen gerichtet.
Bloße Mitgliedschaft und unterstützende Tätigkeiten erfüllen den äußeren Tatbestand der §§ 128, 129 StGB, sofern die Verbindung die gesetzlich geforderten Merkmale aufweist.
Die Kenntnis eines behördlichen Verbots (z. B. eines Regierungsbeschlusses) genügt für § 90a StGB, ersetzt aber nicht die gesonderte Feststellung des Bewusstseins über die geheimgehaltene Verfassungsordnung und die Ausrichtung auf Straftaten für §§ 128, 129 StGB.
Fehlende oder unzureichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite sind verfahrensmangelhaft und führen zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an die Tatsacheninstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 28. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Weberin Ilse Frieda ███ ██ aus ████, geboren am █████ 1931 in ██, Kreis ██ (Harz), wegen Vergehens nach §§ 128, 129 StGB hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ████████████████,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 28. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte hat sich bis zum März 1952 für die FDJ betätigt, nämlich Propagandamaterial für sie verteilt, um für sie und „ihr Gedankengut“ zu werben, und Mitgliedsbeiträge bezahlt. Sie ist deshalb von der Strafkammer „wegen Vergehens gegen § 128 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 129 StGB“ zu drei Wochen Gefängnis verurteilt worden. Ihre Revision behauptet zunächst die Verletzung des Verfahrensrechts. Insoweit ist sie offensichtlich unbegründet. Die Sachbeschwerde führt jedoch zum Erfolg.
Die Revision wendet sich gegen die Annahme der Strafkammer, dass die FDJ verfassungsfeindlich sei. Der Senat hat diese Auffassung wiederholt gebilligt (vgl. Urteil des Senats vom 19. Juni 1953 – 2 StR 881/52 – mit weiteren Nachweisen). Für den vorliegenden Fall kommt es aber hierauf nicht an. Denn die Strafkammer hat die Angeklagte nicht wegen einer Betätigung für eine verfassungsverräterische Vereinigung nach § 90a StGB verurteilt. Die §§ 128, 129 StGB treffen auf die FDJ schon zu, wenn ihre Verfassung vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll und ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, strafbare Handlungen zu begehen. Ob die FDJ sich im Übrigen im Rahmen der Gesetze hält, ist für die Anwendung dieser Bestimmungen gleichgültig. Die Ausführungen der Revision, die den verfassungsfeindlichen Charakter der FDJ verneinen sollen, bedürfen deshalb keiner Erörterung.
Die FDJ ist nach den Feststellungen bestrebt, ihre gegenwärtige Organisation, ihre Leitung, ihren Aufbau usw. geheim zu halten, um sich dem Zugriff der staatlichen Gewalt zu entziehen. Es soll also ihre Verfassung vor der Staatsregierung geheim gehalten werden. Deshalb ist die FDJ eine Verbindung i.S. des § 128 StGB. Dass sie, wie die Revision behauptet, ihr Programm öffentlich verkündet, ist rechtlich bedeutungslos. Die Tätigkeit der FDJ ist nach den Urteilsgründen auch darauf gerichtet, strafbare Handlungen zu begehen. Die Strafkammer zählt die einzelnen Straftaten, deren sich die Führer der FDJ ständig und planmäßig bei ihrer Betätigung für diese Organisation schuldig machen, im Einzelnen auf. Die Ansicht der Revision, unter § 129 StGB falle nur eine Verbindung, deren Tätigkeit ausschließlich auf strafbare Handlungen gerichtet sei, findet in dem Gesetz keine Stütze.
Da die Angeklagte Mitglied der FDJ gewesen ist und sie auch sonst unterstützt hat (Verbreitung von Propagandamaterial), ist der äußere Tatbestand der §§ 128, 129 StGB gegeben.
Die Feststellungen zur inneren Tatseite reichen jedoch nicht aus. Das Urteil enthält hierzu nur folgenden Satz: „Auch in subjektiver Hinsicht bestanden keine Bedenken gegen die Verurteilung der Angeklagten aus §§ 128, 129 StGB. Denn das Verbot der FDJ war ihr bekannt und trotzdem hat sie auch nachher an der dann illegalen Vereinigung als Mitglied teilgenommen.“ Dem Zusammenhang nach kann mit dem „Verbot der FDJ“ nur der Beschluss der Bundesregierung vom 16. Juni 1951 (Bundesanzeiger Nr. 124) gemeint sein. Er lautet, soweit er hier in Betracht kommt: „Die Tätigkeit der ‚Freien Deutschen Jugend (FDJ)‘ stellt einen Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik dar. Die FDJ ist daher durch Artikel 9 Abs. 2 GG kraft Gesetzes verboten.“ Wenn der Angeklagten dieser Beschluss bekannt gewesen ist, so braucht sie noch nicht mehr gewusst zu haben, als dass die FDJ verfassungsfeindlich ist. Diese Kenntnis setzt zwar zum Schuldspruch nach § 90a StGB voraus. Unter die §§ 128, 129 StGB fällt die FDJ aber, weil ihre Verfassung vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll und ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, strafbare Handlungen zu begehen. Das muss die Angeklagte also gewusst haben, wenn sie nach den §§ 128, 129 StGB verurteilt werden soll. Dazu trifft das Urteil keine Feststellungen. Sie verstehen sich nach der Persönlichkeit der Angeklagten und nach ihrer Tätigkeit auch nicht von selbst. Eine ausdrückliche Erörterung des inneren Tatbestandes der §§ 128, 129 StGB ist daher nicht entbehrlich. Da es hieran fehlt, kann das Urteil nicht bestehen bleiben.
br.
| Sauer | Dr. Moericke | Dr. Ludwig | |||
| Werner | Menges |