Aufhebung der Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 170/52
- Datum
- 08.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der innere Tatbestand des § 183 StGB setzt voraus, dass der Täter mit dem Bewusstsein handelt, seine unzüchtige Handlung könne von einer unbestimmten Vielheit von Personen wahrgenommen werden.
Es genügt nicht, dass Dritte in der Nähe sind; es sind Feststellungen darüber zu treffen, ob der Täter die Beobachtung durch Dritte gewollt oder in Kauf genommen hat.
Das versteckte Begehen einer unzüchtigen Handlung spricht gegen das Bewusstsein, beobachtet zu werden; hierfür sind konkrete tatsächliche Feststellungen erforderlich.
Fehlende oder unzureichende Feststellungen zum inneren Tatbestand führen zur Aufhebung der Verurteilung und Zurückverweisung an das Tatgericht.
Ist der innere Tatbestand nicht nachgewiesen, scheidet eine Verurteilung wegen einschlägiger Sexualdelikte (z.B. § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) aus; eine Verurteilung wegen Beleidigung ist ohne erforderlichen Strafantrag ebenfalls nicht möglich.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Generatorenfahrer Heinrich ██████ aus Köln, geboren am ██████ 1909 in ██████, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter (J)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 20. November 1951 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt. Seine Revision ist begründet.
Nach den Feststellungen spielte der Angeklagte in einem Gebüsch in den Parkanlagen an der Mehlemer Straße an seinem entblößten Geschlechtsteil. Die Strafkammer ist der Überzeugung, dass ihn der Anblick der Kinder und der Gedanke, sie könnten ihn beobachten, geschlechtlich erregte. Zutreffend sieht sie in diesem Verhalten eine unzüchtige, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzende Handlung.
Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer angenommen, dass die Tat öffentlich im Sinne des § 183 StGB begangen ist. Jedoch bestehen Bedenken, ob der innere Tatbestand vorliegt.
Der Angeklagte ist in das Gebüsch gegangen, um dort seine unzüchtige Handlung vorzunehmen. Daraus kann gefolgert werden, dass er sie versteckt begehen wollte. Dass er die Kinder heranzulocken beabsichtigte und damit rechnete, sie würden vorbeifahren, um sein Tun zu sehen, nimmt das Urteil nicht an. Es führt vielmehr aus, es sei möglich, dass er nur von sich aus den Anblick der Kinder haben und sich hierbei befriedigen wollte, ohne es darauf abgestellt zu haben, auch von den Kindern gesehen zu werden. Glaube er aber bei seinem Tun vor der Beobachtung durch andere sicher zu sein, würde der innere Tatbestand nicht vorliegen. Dieser erfordert auch das Bewusstsein des Täters, dass die unzüchtige Handlung von einer unbestimmten Vielheit von Personen wahrgenommen werden kann (HRR 1940 Nr. 640).
Hierzu enthält das Urteil keine ausreichenden Feststellungen.
Das Urteil musste daher aufgehoben werden, ohne dass auf die Verfahrensrügen einzugehen war.
Ob die Strafkammer auch das Verhalten des Angeklagten auf der Bank als unzüchtig erachtet und darin eine strafbare Handlung gesehen hat, lässt das Urteil nicht ersehen. Sie wird daher in der neuen Verhandlung auch dieses Verhalten auf seinen rechtlichen Gehalt prüfen müssen.
Ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat die Strafkammer zutreffend verneint, da sie den inneren Tatbestand, und zwar erkennbar auch im Falle Schneider, nicht für nachgewiesen hält. Eine Verurteilung wegen Beleidigung scheidet aus, da der Angeklagte nicht vorbestraft ist und die gesetzlichen Vertreter der Kinder für diesen Fall keinen Strafantrag gestellt haben.
Dr. Moericke Dotterweich Werner Dr. Sauer zugleich für den beurlaubten und daher an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Ludwig.