§ 213 StGB: Vermeintliche Kränkung begründet keine Zornesreizung; Unterbringung nach § 42b StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 170/51
- Datum
- 05.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der besonders benannte Milderungsgrund der Zornesreizung nach § 213 StGB setzt das tatsächliche Vorliegen einer vom Getöteten ausgehenden Misshandlung oder schweren Beleidigung voraus und ist nicht auf bloß vermeintliche Kränkungen zu erstrecken.
Die tatbestandliche Voraussetzung „ohne eigene Schuld“ in § 213 StGB verlangt eine tatsächlich erfolgte Kränkung; fehlt es hieran, scheidet eine Strafmilderung aus dem Gesichtspunkt der Zornesreizung aus.
Eine irrtümlich angenommene Kränkung kann bei § 213 StGB lediglich im Rahmen der unbenannten „anderen mildernden Umstände“ strafmildernd Berücksichtigung finden; ob dies geschieht, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts.
Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB ist nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit sie erfordert; hierfür genügt nicht die bloße Möglichkeit weiterer Straftaten, sondern es müssen nach Strafverbüßung mit Wahrscheinlichkeit erhebliche neue Straftaten zu erwarten sein.
Für die Maßregelanordnung bedarf es tragfähiger Tatsachenfeststellungen zur Gefahrenprognose; eine lediglich allgemein gehaltene, auf fehlende „Garantie“ gestützte Prognose reicht nicht aus.
Vorinstanzen
Schwurgericht II Hamburg, 8. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Hafenarbeiter Helmut Wilhelm ██████, geboren am ████ 1909 in ████, in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt ██ ████████, wegen Totschlags u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 1951 in der Sitzung vom 5. Juni 1951 unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Sioercke als Vorsitzenden, der Bundesrichter Dr. Dottemzich, Henneka, Dr. Sauer und Werner als beisitzende Richter, des Ersten Staatsanwalts █████ als Vertreters der ███████████████████, des Justizsekretärs ████ als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts II in Hamburg vom 8. November 1950 wird die darin angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt mit den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht Hamburg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
1. Der Angeklagte ist wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus verurteilt worden; außerdem ist seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden.
Seine Revision greift das Urteil in vollem Umfang an. Begründet ist sie nur insoweit, als sie sich gegen die Sicherungsmaßnahme richtet.
a) Das Revisionsvorbringen, das vermeintliche Verfahrensverstöße geltend macht, wendet sich teilweise gegen angeblich unrichtige Feststellungen des Instanzrichters. Da es nicht einmal die Stellen angibt, in denen Verfahrensrügen liegen könnten, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig.
Insoweit die Revisionsbegründung die Beweiswürdigung des Schwurgerichts als verfahrensrechtlich bedenklich mit der Behauptung beanstandet, sie enthalte Widersprüche und Verstöße gegen Denkgesetze, liegen sachlich-rechtliche Rügen vor. Das Urteil weist aber die behaupteten Widersprüche und Denkverstöße nicht auf. Deshalb begegnet der Schuldspruch auch insoweit keinen Bedenken. Ebensowenig kann das, was die Revision sonst noch zur Rechtfertigung ihres allgemeinen Angriffs vorträgt, den Schuldspruch in Frage stellen. Er entspricht dem Gesetz.
b) Das gilt auch vom Strafaussprach. Entgegen der Meinung der Revision liegt kein Widerspruch darin, dass das Schwurgericht zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er seinen Schwiegervater „in brutaler Weise“, nämlich mit einem schweren Hammer durch 6 bis 8 wuchtige Schläge auf den Kopf, erschlagen habe, seine Tat aber trotzdem nicht als grausam nach § 211 StGB und deshalb nicht als Mord bewertet. Denn auch eine im Sinne des § 211 nicht grausame Tat kann eine im Sinne des gewöhnlichen Sprachgebrauchs brutale Tat sein.
Das Schwurgericht hat ferner nicht, wie die Revision zu Unrecht behauptet, unterlassen zu prüfen, ob dem Angeklagten für das Verbrechen des Totschlags und das Vergehen der gegen seine Frau verübten gefährlichen Körperverletzung mildernde Umstände nach § 213 und § 228 StGB zuzubilligen sind. Es hat dies für beide Taten mit einer rechtlich bedenkenfreien Begründung verneint. Soweit mildernde Umstände nach § 228 nicht angenommen worden sind, vermag die Revision selbst keinen Rechtsverstoß zu rügen.
Sie glaubt jedoch, beim Angeklagten liege für den Totschlag der im § 213 besonders benannte Milderungsgrund der Reizung zum Zorn vor: denn das Urteil gehe – und insoweit entspricht das Revisionsvorbringen dem Inhalt des Urteils – davon aus, dass sein Schwiegervater und seine Frau unterhielten ehebrecherische Beziehungen, zum Zorn gereizt und dadurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden sei; auch eine nur in der Vorstellung des Täters vorhandene schwere Beleidigung müsse aber zur Anwendung von § 213 führen.
Das Reichsgericht hat allerdings in Bd. 69, 314 entschieden, dass auch dann, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen der Reizung zum Zorn, nämlich eine Misshandlung oder schwere Beleidigung des Täters, nicht vorliegen, er sie aber irrtümlicherweise annimmt, ihm die Strafmilderung aus § 213 zugute kommen müsse; denn das Gesetz stufe die Schwere der Tötungsverbrechen gerade nach dem Gemütszustand des Täters während der Tat ab, wie der innere Zusammenhang der §§ 211, 212, 213 und 217 erkennen lasse. Das Schrifttum schließt sich, soweit es diese Frage erörtert, meist ohne eigene Stellungnahme der Auffassung des Reichsgerichts an. Soweit ersichtlich, widerspricht ihr nur Olshausen, StGB 11. Aufl. 1927 § 213 Anm. 3a, allerdings ebenfalls ohne nähere Begründung, während sich die 12. Auflage zur Meinung des Reichsgerichts bekennt. Der Senat vermag ihr nicht zu folgen.
§ 213 hebt unter den mildernden Umständen, bei deren Zubilligung der Richter den Totschläger nur mit Gefängnis bestrafen darf, den Umstand besonders hervor, dass „der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist“. Einen sonstigen strafmildernden Gesichtspunkt kommt die gleiche strafmildernde Wirkung dann zu, wenn ihm der Richter die Bedeutung eines „anderen mildernden Umstandes“ i. S. des § 213 zuerkennt. Darüber, wann ein solcher Fall anzunehmen ist, schreibt das Gesetz dem Richter mit Rücksicht auf die Mannigfaltigkeit der in Betracht kommenden Möglichkeiten in § 213 ebensowenig etwas vor, wie in anderen Strafbestimmungen, die die Zubilligung mildernder Umstände vorsehen, z. B. §§ 176 Abs. 2, 228 StGB. Es bleibt vielmehr seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, ob er bei der Bewertung der Größe der Täterschuld, der Bedeutung der Tat und ihrer Folgen, unter Berücksichtigung des Strafzwecks und bei Abwägung aller für die Strafbemessung in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte „mildernde Umstände“ i. S. der einschlägigen Bestimmungen zubilligen will.
Im Gegensatz zu diesen Fällen der unbenannten Strafmilderungsgründe umgrenzt in § 213 bei dem besonders benannten mildernden Umstand der Reizung zum Zorn das Gesetz selbst genau dessen Voraussetzungen. Sie können deshalb, das ergibt schon ihre Hervorhebung als eines besonderen Falles der mildernden Umstände, nicht erweiternd ausgelegt werden; sonst würde die Grenze zu den „anderen mildernden Umständen“ verwischt werden und die ausdrückliche Erwähnung ihren Sinn verlieren.
Unter den Voraussetzungen, die für die Annahme des Milderungsgrundes der Zornesreizung vorliegen müssen, erwähnt § 213 auch die, dass der Täter die ihm (oder einem Angehörigen) zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung nicht selbst verschuldet hat. Im anderen Fall kann er wohl unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der „anderen mildernden Umstände“, nicht aber unter dem besonderen der Reizung zum Zorn des milderen Strafrahmens teilhaftig werden. Die dem Richter beim Vorliegen einer dem Totschläger zugefügten Kränkung auferlegte Prüfung, ob dieser sie selbst verschuldet hat oder nicht, setzt aber denknotwendig voraus, dass eine Kränkung wirklich geschehen ist. Ist sie nur in der Vorstellung des Totschlägers vorhanden, so kann er sie weder verschuldet noch kann er sie nicht verschuldet haben. Es kann demgemäß dann auch jene Prüfung des Richters nicht stattfinden. In einem solchen Fall ist die Strafmilderung aus dem Gesichtspunkt der Zornesreizung unmöglich.
Das Reichsgericht begründet auch seine Entscheidung mit dem Hinweis auf § 98 des früheren MStGB, der für Fälle militärischer Unbotmäßigkeit einen dem besonders benannten Milderungsgrund der Zornesreizung in § 213 ähnlichen Strafmilderungsgrund enthielt. Er räumte nämlich dem Richter die Möglichkeit ein, die Strafe des unbotmäßigen Untergebenen in näher geregelter Weise zu ermäßigen, wenn dieser „dadurch, dass der Vorgesetzte ihn vorschriftswidrig behandelt oder die Grenzen seiner Dienstgewalt überschritten hat, gereizt und auf der Stelle zu einer der strafbaren Handlungen der §§ 89 bis 97 hingerissen worden ist“. Da diese Bestimmung, so schließt das Reichsgericht aaO, in der Rechtsprechung zutreffend auch zu Gunsten des Täters Anwendung finde, der in Wirklichkeit nicht vorschriftswidrig behandelt worden, sondern nur infolge tatsächlichen Irrtums eine solche Behandlung annehme, sei es auch zu billigen, dem wirklich gekränkten den nur vermeintlich gekränkten Totschläger im Rahmen des § 213 gleichzustellen.
Diese Beweisführung übersieht, dass sich § 98 MStGB von § 213 in doppelter Hinsicht unterscheidet. Zunächst war in § 98 anders als beim Vorliegen des Milderungsgrundes der Zornesreizung in § 213 die Strafmilderung auch dann, wenn die Voraussetzungen jener Bestimmung zutrafen, dem pflichtgemäßen Ermessen des Richters anheimgegeben. Der wesentliche Unterschied liegt aber darin, dass, wie schon ein Vergleich des Wortlauts beider Vorschriften erkennen lässt, § 98 MStGB die dem § 213 eigentümliche Beschränkung „ohne eigene Schuld“ nicht enthält. Demgemäß konnte die Strafmilderung bei § 98 auch zu Gunsten des Täters Platz greifen, der die ihm zuteil gewordene vorschriftswidrige Behandlung selbst verschuldet hatte. Dieses schon dem Wortlaut der Bestimmung entnehmbare Ergebnis war auch sachlich deswegen billigenswert, weil das Verbot vorschriftswidriger Behandlung eines militärischen Untergebenen nicht nur zu dessen Schutz, sondern auch im Interesse der Autorität des Vorgesetzten erlassen war; es war seinem Ansehen vor der Truppe schuldig, auch dann einen Untergebenen korrekt zu behandeln, wenn dieser Disziplinlosigkeiten begonnen hatte (vgl. hierzu Schwinge, MStGB 6. Aufl. 1944, § 98 Anm. II 1). Demgemäß war dem Richter im Rahmen des § 98 gar nicht aufgegeben zu prüfen, ob der unbotmäßige Untergebene die vorschriftswidrige Behandlung etwa selbst verschuldet hatte oder nicht. Es war deshalb durchaus sinnvoll und gerechtfertigt, dem wirklich vorschriftswidrig Behandelten denjenigen, der infolge eines tatsächlichen Irrtums sich vorschriftswidrig behandelt glaubte, jedenfalls dann gleichzustellen, wenn sein Irrtum unverschuldet war (so die zur Zeit der Geltung des MStGB in Rechtsprechung und Schrifttum herrschende Auffassung; vgl. RGSt 4, 99; 14, 278; Schwinge aaO Anm. II 2).
Es stützt somit ein Vergleich des § 98 MStGB mit § 213 die Richtigkeit der Auslegung dieser Vorschrift, wie sie der Senat vornimmt.
Ihr kann auch nicht mit dem Einwand begegnet werden, dass in Rechtsprechung und Schrifttum in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 1 StGB dem Täter, dem ein Unrechts- oder Schuldausschließungsgrund zur Seite steht, derjenige gleich behandelt wird, der irrtümlicherweise die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Umstandes, etwa im Falle vermeintlicher Notwehr oder vermeintlichen Notstandes, annimmt. Denn die für die Entscheidung der Schuldfrage richtige Anwendung des in § 59 enthaltenen Grundgedankens kann nicht ohne weiteres bei der Auslegung von Bestimmungen Platz greifen, die wie § 213 ausschließlich Vorschriften für die Strafzumessung geben. Vielmehr lässt sich, wie auch das Reichsgericht aaO unter Hinweis auf § 157 aF StGB mit Recht betont, „die Entscheidung darüber, ob das Gesetz eine bestimmte Strafmilderung nur an das tatsächliche Vorhandensein des Sachverhalts, der sie begründet, oder – in entsprechender Anwendung des § 59 StGB – auch an die irrige Vorstellung des Täters davon knüpft, nicht allgemein, sondern nur für jeden gesetzlichen Strafmilderungsgrund besonders aus seinem Zweck heraus treffen“.
Damit ist der auf die Gleichstellung des wirklich mit dem nur vermeintlich gerechtfertigten oder schuldlosen Täters in unserem Strafrecht gestützte Einwand, es müsse deshalb auch der Fall wirklicher dem nur vermeintlicher Kränkung in § 213 gleichgeachtet werden, auch deshalb nicht stichhaltig, weil das Strafgesetzbuch jene vermeintliche Gleichstellung nicht schlechthin kennt. Denn bei der Verwirklichung der Tatbestände von Strafgesetzen, die sowohl vorsätzlich wie fahrlässig verletzt werden können, wird dem wirklich gerechtfertigten oder entschuldigten Täter der im tatsächlichen Irrtum über einen Unrechts- oder Schuldausschließungsgrund befindliche Täter nur dann gleichgestellt, wenn er seinen Irrtum nicht verschuldet hat. Bei § 213 aber würde, wäre der auf § 59 StGB gestützte Einwand richtig, der vermeintlich gekränkte dem wirklich gekränkten Totschläger in jedem Fall gleichgestellt werden müssen. Ein solches Ergebnis, zu dem das Reichsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig sowohl für den Fall unverschuldeten wie für den Fall verschuldeten Irrtums des Totschlägers gelangt, ist auch kriminalpolitisch unannehmbar. Es führt dazu, dass der Totschläger, der sich durch einen, wenn auch noch so sehr verschuldeten Irrtum über eine vermeintlich ihm zugefügte Kränkung zur Tat hinreißen lässt, für die Anwendung des § 213 dem Täter gleichgestellt werden muss, der infolge einer ihm wirklich und noch dazu ohne eigene Schuld widerfahrenen Kränkung den Totschlag begangen hat.
Andererseits hindert die Auslegung, die der Senat dem § 213 gibt, nicht, die besondere Gemütslage, in der auch der vermeintlich gekränkte Totschläger sich befindet, zu berücksichtigen und damit dem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, der das Reichsgericht zu der entgegengesetzten Auslegung geführt hat. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Bedeutung, welche das Reichsgericht dem Gemütszustand des Täters bei der Abgrenzung der Tötungsdelikte beilegt, auch nach der Änderung der §§ 211 und 212 durch die Strafgesetzbuch-Novelle vom 4. September 1941 gleich geblieben ist. Jedenfalls kann die seelische Verfassung des vermeintlich gekränkten Totschlägers im Rahmen des § 213 als anderer mildernder Umstand ihm zugute gerechnet werden.
Das Schwurgericht hat dies mit rechtlich einwandfreier Begründung nicht getan, weil der Angeklagte, wie der Urteilszusammenhang ergibt, seinen Irrtum wenigstens zum Teil selbst verschuldet und überdies seine Angehörigen, insbesondere seine Frau, durch seine dauernde Eifersucht und durch ekelerregende, sie erniedrigende Szenen erheblich gequält habe.
2. Dagegen rechtfertigen es die bisherigen Feststellungen des Schwurgerichts nicht, die Unterbringung des Angeklagten nach § 42b in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen. Von den übrigen durch den Angeklagten nach dieser Bestimmung zu verwirklichenden Voraussetzungen, die im vorliegenden Fall keiner Erörterung bedürfen, abgesehen, ist diese Sicherungsmaßnahme nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit sie erfordert. Dies trifft dann zu, wenn vom Angeklagten, der wegen einer im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangenen Tat zu Strafe verurteilt ist, auch nach Strafverbüßung mit Wahrscheinlichkeit neue erhebliche Straftaten zu erwarten sind; dass solche Taten nur möglich sind, reicht nicht aus (vgl. RGSt 73, 305).
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts, die sich hauptsächlich auf das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen und dessen ungünstige Prognose für den Angeklagten stützen, kann „keine Garantie dafür übernommen werden, dass er“, wenn er seine bisherige ins Pathologische gesteigerte Eifersucht beibehalte, nach Strafverbüßung „nicht da anfange, wo er aufgehört habe“. Daraus und aus dem Eindruck eines „fanatisch in dieser Eifersuchtsvorstellung befangenen“ und „insoweit unbelehrbaren“ Menschen, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf das Schwurgericht gemacht hat, zieht es den Schluss, es sei „auch für die Zukunft die Gefahr nicht auszuschließen, dass er sich, selbst wenn seine Ehe geschieden wird, an tatsächlichen oder vermeintlichen Liebhabern seiner Frau oder an ihr selbst tätlich vergreifen werde“.
Diese Ausführungen genügen nicht als Begründung für die Anordnung der Sicherungsmaßnahme. Das Schwurgericht müsste darüber hinaus Tatsachen feststellen, die es, selbst wenn die Ehe des Angeklagten geschieden werden und er deshalb möglicherweise keine weiteren Beziehungen mit seiner früheren Frau mehr unterhalten sollte, wahrscheinlich machen, dass er neue Straftaten gegen sie oder gegen einen Mann, mit dem sie in Verbindung treten könnte, begehen wird.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Sauer | |||
| Henneka | Dr. Werner |