Revision teilweise erfolgreich – vorläufige Einstellung wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 169/90
- Datum
- 02.05.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO führt zum Entfall der wegen der eingestellten Tat verhängten Einzelstrafe und wirkt entsprechend auf die Gesamtfreiheitsstrafe.
Bei vorläufiger Einstellung eines Verfahrensgegenstands gemäß §154 Abs.2 StPO trägt die Staatskasse die in diesem Umfang angefallenen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn die angegriffenen Schuldsprüche und Strafzumessungsgründe keine erkennbaren Rechtsfehler aufweisen.
Bleibt ein Schuldspruch für eine andere Tat bestehen, so sind Schuldspruch, Strafausspruch und gegebenenfalls Einziehungsanordnung für diesen Tatkomplex bei zurückgewiesener Revision wirksam fortzuhalten bzw. entsprechend neu zu fassen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 12. Dezember 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 169/90
in der Strafsache gegen ███ █████ ███ August Willem ██ ██ ███ geboren am ██ ██ 1930 in █████ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Mai 1990 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 1989 wird
1. das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit es den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Ausländergesetz zum Gegenstand hat; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
2. der Urteilstenor im Schuldspruch und im Strafausspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. Der Beschwerdeführer trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Mit der vorläufigen Teileinstellung des Verfahrens (§ 154 Abs. 2 StPO) entfällt die wegen des Verstoßes gegen das Ausländergesetz verhängte Einzelstrafe. Dasselbe gilt für die Gesamtfreiheitsstrafe.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, die deswegen verhängte Einsatzstrafe und die Einziehungsanordnung richtet, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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