Revision: Beschränkung der Strafverfolgung, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 169/87
- Datum
- 08.05.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf Antrag vorgenommene Beschränkung der Strafverfolgung bewirkt, dass ausgeschiedene Tatbestände für die weitere Verfahrensführung und Strafzumessung nicht mehr zugrunde gelegt werden dürfen.
Wenn das Urteil bei der Strafzumessung strafschärfend eine später ausgeschiedene Tat mitberücksichtigt hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über das Strafmaß zurückzuverweisen.
Die Revision kann hinsichtlich des Schuldspruchs auch bei beschränkter Verfolgung geprüft werden; ein ausbleibender Rechtsfehler beim Schuldspruch schließt eine Aufhebung des Strafausspruchs nicht aus, wenn dessen Bemessung durch ausgeschiedene Kriterien beeinflusst sein kann.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit das Revisionsgericht keine aufhebungsfähigen Rechtsfehler feststellt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18. Dezember 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 169/87 in der Strafsache gegen P ███ aus den Malergehilfen Ulrich Gerhard ████, geboren ████████████████ in ██ ███, wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 1987 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Dezember 1986 wird 1. die Strafverfolgung durch Ausscheiden der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 170d StGB) auf die Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 223b StGB) beschränkt und 2. das Urteil im gesamten Strafaussprach mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Nach der auf Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommenen Beschränkung der Strafverfolgung gemäß Ziffer I 1 des Beschlusstensors hat die Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der Strafausspruch kann jedoch wegen der genannten Verfolgungsbeschränkung keinen Bestand haben. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte jeweils auch den Tatbestand des § 170d StGB verwirklicht hat. Es ist daher nicht auszuschließen, dass dieser nun ausgeschiedene Verstoß die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe beeinflusst hat.
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