Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen möglicher erheblicher verminderter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 16/98
- Datum
- 25.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Blutalkoholkonzentration um etwa 2,2 ‰ oder höher ist bei derartigen Taten ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine mögliche erhebliche verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB).
Es besteht kein alleiniges medizinisch-statistisches Tatbestandsmerkmal; die Blutalkoholkonzentration ist als wichtiges Indiz neben psychodiagnostischen Kriterien zu würdigen.
Alkoholgewöhnung und Erinnerungsvermögen genügen nicht, um eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit auszuschließen.
Verhalten während und nach der Tat weist nur dann auf erhaltene Steuerungsfähigkeit hin, wenn es konkrete Hinweise liefert; zeitlicher Abstand und durch die Tat ausgelöste Erregung sind zu berücksichtigen.
Die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit führt nicht automatisch zu einer Strafrahmenverschiebung; schuldschwere Umstände können die Milderung ausgleichen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 4. September 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 16/98 vom 25. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Februar 1998 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. September 1997 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet.
Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten verneint, obwohl er die Tat in stark alkoholisiertem Zustand begangen hat (Blutalkoholkonzentration: 2,46 ‰).
Zur Begründung führt es aus, die Blutalkoholkonzentration übersteige zwar den Wert, ab welchem eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit in Betracht zu ziehen sei. Aus der Verhaltensweise des Angeklagten während und nach der Tatausführung ergebe sich aber, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nicht vorgelegen habe. Der alkoholgewohnte Angeklagte sei zielgerichtet und umsichtig bei der Tat vorgegangen: Er habe seine Ehefrau zunächst mit den Händen gewürgt, anschließend einen Gürtel genommen und sie mit diesem über eine längere Zeit stranguliert, um sicherzugehen, dass sie tot sei. Nach der Tat sei er in der Lage gewesen, eine mehrstellige Telefonnummer in der Türkei zu wählen und einer Bekannten mitzuteilen, er habe seine Frau getötet; des Weiteren habe er mit seiner Schwester und deren Mann absprechen können, wie sie den Verlauf des Abends darstellen sollten. Bei seiner Festnahme gegen 0.17 Uhr (Tatzeit: zwischen 22.00 und 23.29 Uhr) habe er den Tathergang mit klarer Sprache ohne Artikulationsprobleme geschildert.
Diese Begründung trägt den Ausschluss erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Rahmen von § 21 StGB nicht. Die Blutalkoholkonzentration von 2,46 ‰ legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit nahe, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Tat wie die vorliegende ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 ‰ in Betracht zu ziehen ist (BGHSt 37, 231; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 27; 235; BGH NStZ-RR 1996, 161).
Denn selbst wenn davon ausgegangen wird, dass es keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber gibt, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingten erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist, hat der festgestellte Wert aber nach wie vor insofern Bedeutung, als er Aufschluss über die Stärke der alkoholischen Beeinflussung gibt und ein zwar nicht allein gültiges, aber immerhin gewichtiges Beweisanzeichen neben anderen ist (BGHSt 43, 66; BGH NStZ 1997, 992; Beschluss des Senats vom 26. November 1997 – 2 StR 553/97). Als daneben zu beachtende psychodiagnostische Beurteilungskriterien sind in diesem Zusammenhang nur solche Umstände in Betracht zu ziehen, die Hinweise darauf geben können, ob das Steuerungsvermögen des Täters trotz der erheblichen Alkoholisierung voll erhalten geblieben ist (BGH NStZ 1997, 992).
Den vom Landgericht herangezogenen Umständen kommt einzeln, aber auch in ihrer Gesamtheit eine solche Aussagekraft nicht zu. Alkoholgewöhnung und Erinnerungsvermögen sind keine wesentlichen Kriterien (BGHSt 43, 66, 72/73). Das Verhalten bei der Tatbegehung (Wechsel des Tatmittels) weist keine Besonderheit auf, die aussagekräftige Rückschlüsse auf die Steuerungsfähigkeit zulassen würde, da eine unvorhergesehene Veränderung der Situation nicht eingetreten war, auf die der Angeklagte sich einstellen musste. Das Verhalten nach der Tat hat kaum Aussagekraft, da das Landgericht nicht beachtet hat, dass auf Seiten des Angeklagten durch die Tat eine wesentliche Erregung eingetreten sein kann. Im Übrigen ist der Zeitraum zwischen der Tat und den Telefonanrufen, den Gesprächen mit Schwester und Schwager sowie den Angaben gegenüber den Polizeibeamten offen geblieben. Möglich ist, dass die Tat zwei Stunden und mehr zurücklag, da die Tötung auch schon gegen 22.00 Uhr geschehen sein kann. Bei einem solchen zeitlichen Abstand zur Tat kann dem Verhalten des Angeklagten kaum Aussagekraft für seine Befindlichkeit zur Tatzeit zukommen.
Die Frage, ob auf Seiten des Angeklagten bei der Tatbegehung im Hinblick auf seine Alkoholisierung die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) gegeben oder zumindest nicht auszuschließen sind, bedarf deshalb nochmaliger Prüfung, denn auf dem fehlerhaften Ausschluss des § 21 StGB kann der Strafausspruch beruhen.
Die neu erkennende Schwurgerichtskammer wird zu bedenken haben, dass auch bei Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB die Bestrafung aus dem milderen Strafrahmen (Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB) nicht stets geboten ist. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit verringert zwar grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat. Schulderhöhende Umstände können diese Verringerung jedoch ausgleichen und deswegen die Anwendung des sonst maßgeblichen, nicht nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB geminderten Strafrahmens rechtfertigen (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 9, 18, 23 und 24). Der Schuldgehalt einer Tat bestimmt sich nicht allein nach dem Grad der Schuldfähigkeit des Täters, sondern nach den gesamten Umständen, welche die Tat unter dem Gesichtspunkt der Schuld als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen (BGH NStZ 1994, 183, 184; vgl. hier das frühere Verhalten gegenüber dem Tatopfer UA S. 7–10 und die Ankündigung der Tötung UA S. 10/11).
[Unterschriften]
| Jahnke | Detter | Otten | |||
| Theune | Bode |