Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Bildung einer Einheitsjugendstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 169/79
- Datum
- 05.07.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bildung einer Einheitsjugendstrafe durch Einbeziehung früherer Strafen ist unzulässig; eine einheitliche Jugendstrafe kommt nur für die im selben Verfahren abzuurteilenden Taten in Betracht.
§ 31 JGG betrifft lediglich Rechtsfolgen nach dem Jugendgerichtsgesetz; § 32 JGG ist nur anwendbar, wenn alle betroffenen Taten gleichzeitig abgeurteilt werden.
Die Bildung einer Gesamtstrafe zwischen Freiheitsstrafe und Jugendstrafe ist ausgeschlossen.
Die Voraussetzungen des § 55 StGB für eine Zusammenrechnung früherer und späterer Strafen sind nicht erfüllt, wenn die späteren Taten nach der früheren Verurteilung begangen wurden; Entsprechendes gilt für die Einbeziehung von Geldstrafen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 6. Oktober 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 169/79 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Axel Heinrich ██ aus ████, dort geboren am █████████ 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 6. Oktober 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Die Strafkammer hat, ohne dies näher zu begründen, den Angeklagten „unter Einbeziehung“ der Geldstrafe aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts Montabaur vom 1. Dezember 1977 und der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 25. Juli 1977 zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das ist nicht zulässig.
Die Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe kommt hier nur für die jetzt abzuurteilenden, nicht aber auch für die früheren Straftaten in Betracht.
§ 31 JGG betrifft nur Rechtsfolgen nach dem Jugendgerichtsgesetz. § 32 JGG ist nicht anwendbar, weil nicht sämtliche Straftaten „gleichzeitig“ abzuurteilen sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe zwischen Freiheitsstrafe und Jugendstrafe aber ist, wie in BGHSt 14, 287 im einzelnen ausgeführt ist, schlechthin unzulässig, ganz abgesehen davon, dass hier die Voraussetzungen des § 55 StGB nicht erfüllt wären, da der Angeklagte die jetzigen Taten nach der früheren Verurteilung begangen hat. Entsprechendes gilt für die
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