Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes; Änderung bei Betäubungsmitteln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 169/77
- Datum
- 15.06.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwirklichung eines versuchten Tötungsdelikts durch Unterlassen setzt voraus, dass der Täter durch sein vorheriges Tun in einer rechtlichen Lage war, die ihn verpflichtet, alles Erforderliche zur Rettung des Opfers zu veranlassen.
Für das Mordmerkmal ‚zur Verdeckung einer anderen Straftat‘ ist erforderlich, dass die Tötung als bewusst eingesetztes Mittel zur Verdeckung gewollt ist; bloßer bedingter Tötungsvorsatz genügt hierfür nicht.
Widersprüche in den Feststellungen zur Intensität des Tötungsvorsatzes (z. B. zugleich bedingter Vorsatz und zugleich angenommene Verdeckungsabsicht als Mittel) führen zur Aufhebung der Verurteilung und zur Rückverweisung.
Bei Betäubungsmitteldelikten verdrängt die Feststellung des verbotenen Erwerbs eine daneben ausgesprochene Verurteilung wegen Besitzes; beides darf nicht kumulativ festgestellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht – Schwurgericht – Köln, 25. Oktober 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Hans-Josef █, geboren 1951 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes usw.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Miller, Baumgarten, Buddenberg als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Dr. ██ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwältin █████ aus ███ als Verteidigerin in der Verhandlung, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts – Schwurgerichts – in Köln vom 25. Oktober 1976 a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit verbotener Abgabe eines Betäubungsmittels verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch, b) im Übrigen dahin geändert, dass er des verbotenen Erwerbs – nicht auch des Besitzes – von Betäubungsmitteln schuldig ist.
Gründe
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit verbotener Abgabe eines Betäubungsmittels und wegen verbotenen Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision mit der Sachrüge. Sie hat im Wesentlichen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen verlor die Freundin des Angeklagten, Frau ████, in seiner Wohnung nach einem von ihm vorbereiteten „Heroinschuss“ sofort das Bewusstsein. Versuche, sie wieder zu Bewusstsein zu bringen, blieben erfolglos. Der Angeklagte fürchtete, dass Frau ████ sterben werde. Er wollte nicht, dass man sie bei ihm fand, weil er für diesen Fall wegen Überlassung von Heroin mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe rechnen musste. „Um sich der Zeugin ████ zu entledigen“, wollte er sie aus dem Fenster 3,60 m tief auf ein Zwischendach werfen. Er öffnete das Fenster und zog sie dorthin. „Dabei war es ihm gleichgültig, ob die Zeugin aufgrund des Sturzes sterben werde.“ Auf das Dazwischentreten eines anderen Anwesenden ließ er dann von seinem Vorhaben ab. Später schlug ihm ein dazugekommener Bekannter vor, die immer noch Bewusstlose auf den Flur im dritten Stockwerk des Appartementhauses zu bringen. Hiermit war der Angeklagte einverstanden, „getrieben von seinem Ziel, sich ihrer zu entledigen“. Bei Ausführung des Vorhabens „nahm er es dabei billigend in Kauf, dass die Zeugin ████ sterben würde“.
Zutreffend nimmt das Schwurgericht an, dass der Angeklagte aufgrund seines vorherigen Tuns verpflichtet war, alles zu veranlassen, um die Ohnmächtige vor dem möglichen Tode zu retten. Die Feststellung einer versuchten Tötung durch Unterlassen ist deshalb einwandfrei. Die Annahme des Mordvorsatzes, nämlich Tötung, um eine andere Straftat zu verdecken, begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken.
Die Feststellung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich der Frau ████ „entledigen wollen“, ist mehrdeutig. Mord in der genannten Begehungsform setzt voraus, dass gerade die Tötung als Mittel zur Verdeckung eingesetzt wird (BGHSt 7, 287, 289). Weil der Angeklagte die Bewusstlose zunächst aus dem Fenster werfen wollte, liegt es nahe, dass er sie als Belastungszeugin endgültig ausschalten wollte. Hierzu steht jedoch im Widerspruch, dass das Schwurgericht nur bedingten Tötungsvorsatz für erwiesen ansieht. Die Tötung als einziges Mittel zur Tatverdeckung erfordert aber unbedingten Vorsatz (BGHSt 21, 283). Denkbar wäre andererseits, dass die Verdeckungsabsicht darauf beschränkt war, Frau ████ aus der Wohnung des Angeklagten in eine neutralere Umgebung wegzuschaffen. Der Angeklagte hätte dann den Tod des Opfers nicht als Mittel, sondern nur als mögliche Folge der Verdeckungshandlung gesehen. Auch dann würde Mordversuch nicht vorliegen (BGHSt 7, 287, 289).
Diese Unstimmigkeiten müssen zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes, ferner des gesamten Strafausspruchs führen.
2. Gegenüber dem verbotenen Erwerb tritt der Besitz von Betäubungsmitteln zurück (BGHSt 25, 290; 385). Die Verurteilung wegen des Besitzes muss deshalb wegfallen.
| Schumacher | Willms | Buddenberg | |||
| Miller | Baumgarten |