Revision: Freispruch von Begünstigung und Aufhebung der Hehlerei-Verurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 169/70
- Datum
- 26.05.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Begünstigung nach § 257 StGB setzt voraus, dass der Täter eine andere Person begünstigen will; ein überwiegend eigennütziges Verhalten zur Selbstbegünstigung schließt die Anwendung des § 257 StGB aus, auch wenn zugleich Unterstützung für Dritte beabsichtigt ist.
Die Verurteilung wegen Hehlerei setzt für das Mitwirken am Absatz bei anderen voraus, dass die Weitergabe im Einverständnis und im Interesse des Vortäters erfolgt; fehlende Feststellungen hierzu machen eine Hehlerei‑Verurteilung nicht tragfähig.
Das Ansichbringen (§ 259 StGB) erfordert einen abgeleiteten Erwerb und damit regelmäßig das Einverständnis des Vortäters; ohne entsprechende Feststellungen kann eine Verurteilung nach § 259 StGB nicht aufrechterhalten werden.
Fehlen die für die Rechtsanwendung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur ergänzten Feststellung und neuer Entscheidung an die Tatgerichtsbarkeit zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 25. November 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 169/70 vom 26. Mai 1970 in der Strafsache gegen den Arbeiter Jürgen ████ ██ aus █████, geboren am ████████████████ 1940 in ████, Kreis ████, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Miller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████████████████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 25. November 1969 wird 1. der Angeklagte vom Vorwurf der Begünstigung freigesprochen, 2. das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist, außerdem im gesamten Strafausspruch.
Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, werden die Kosten des Verfahrens und die ausschließbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
III. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Vorwurf der Hehlerei und den Strafausspruch, ferner über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen:
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Unterschlagung sowie wegen Begünstigung und Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision hat teilweise Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Auch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Unterschlagung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Urteil muss aber aufgehoben werden, soweit er wegen Begünstigung und Hehlerei verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
Gründe
Durch das Anmieten des Hauses unter fremdem Namen beging der Angeklagte eine Selbstbegünstigung; denn er wollte auf diese Weise dem Zugriff der Polizei entgehen, die ihn suchte, weil er gegen die Auflagen eines Haftverschonungsbeschlusses verstoßen hatte. Dass er daneben die Absicht hatte, den Zeugen ██████ zu begünstigen, rechtfertigt nicht die Anwendung des § 257 StGB (vgl. BGH NJW 1952, 754). Es kommt auch nicht darauf an, ob etwa der Hauptzweck seines Handelns die Beistandsleistung für den Zeugen ██████ gewesen ist. Der Angeklagte ist deshalb von dem Vorwurf der Begünstigung freizusprechen.
Die tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Hehlerei nicht. Die vom Landgericht angenommene Begehungsform des Mitwirkens zum Absatz bei anderen würde eine Weitergabe im Einverständnis und im Interesse des Zeugen ██████ erfordern. Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, ergibt sich jedoch aus dem Urteil nicht, zumal es offen lässt, ob die Schuld, die mit der Übergabe des Fernsehgeräts beglichen werden sollte, auch den Zeugen ██████ betraf. Da die Alternative des Ansichbringens im Sinne von § 259 StGB einen abgeleiteten Erwerb, also ebenfalls das Einverständnis mit dem Vortäter voraussetzt, kann die Verurteilung wegen Hehlerei nach den bisherigen Feststellungen nicht aufrechterhalten werden. Möglicherweise hat sich der Angeklagte des Diebstahls oder der Unterschlagung schuldig gemacht (vgl. hierzu Bl. 201 und 210/211 d. A.). Hierüber und über den Strafausspruch ist neu zu entscheiden.
| Baldus | Kirchhof | Baumgarten | |||
| Miller | Meyer |