Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unterbringung in Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zurückzuverweisen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 16/96
Datum
03.05.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Unterlassung der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Der BGH hebt den Urteilsteil auf, weil das Landgericht die fehlende Erfolgsaussicht allein mit gegenüber dem Sachverständigen geäußerter Therapieunwilligkeit begründet hat. Es fordert eine darlegungsfähige Gesamtwürdigung und verweist zur neuen Entscheidung an die allgemeine Strafkammer zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt eine hinreichende Erfolgsaussicht der Behandlung voraus; die bloße Angabe von Therapieunwilligkeit gegenüber dem Sachverständigen begründet allein das Fehlen dieser Aussicht nicht.

2

Bei der Prüfung von Therapiebereitschaft und Erfolgsaussicht hat das Gericht die Angaben des Betroffenen in der Hauptverhandlung sowie die Gründe und Wurzeln eines möglichen Motivationsmangels darzulegen und im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

3

Fehlt eine nachvollziehbare Darlegung, die den Schluss von mangelnder Therapiebereitschaft auf das Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht stützt, ist die Nichtanordnung der Maßregel aufzuheben.

4

Erweist sich das Verfahren insoweit als nicht mehr jugendspezifisch, ist die Sache an eine allgemeine Strafkammer zur neuen Verhandlung und Entscheidung zu verweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 14. September 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 16/96 – Kolm vom 3. Mai 1996 in der Strafsache gegen ██ Wolfgang aus ████, geboren am ██ ███ 1965 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. September 1995, soweit es ihn betrifft, insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht – Jugendkammer – hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Das angefochtene Urteil ist auf die Sachrüge aber insoweit aufzuheben,

als das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Eines Eingehens auf die insoweit erhobene Verfahrensrüge bedarf es nicht.

Nach den Feststellungen spricht der Angeklagte seit vielen Jahren in erheblichem Maße dem Alkohol zu. Auch zur Tatzeit war er angetrunken. Nach seiner Inhaftierung litt er unter Entzugserscheinungen.

Das Landgericht hat eine Unterbringung des Angeklagten und des Mitangeklagten P., der die Nichtanwendung des § 64 StGB allerdings von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen hat (BGHSt 38, 362), in einer Entziehungsanstalt abgelehnt und zur Begründung folgendes ausgeführt:

„Eine Maßnahme gemäß § 64 StGB kam bei beiden Angeklagten nicht in Betracht, da beide Angeklagten im Rahmen ihrer Exploration gegenüber dem Sachverständigen ███ hinsichtlich ihrer Alkoholproblematik kaum Einsicht zeigten, zwangsweise angeordnete Maßnahmen jedenfalls aber ablehnten. Bei dieser Sachlage ... musste eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mangels Erfolgsaussicht unterbleiben.“

Diese Begründung begegnet Bedenken. Durch den Hinweis auf die gegenüber dem Sachverständigen geäußerte Therapieunwilligkeit ist das Fehlen der Erfolgsaussicht einer Unterbringung nicht belegt (BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 5). Das Landgericht hätte vielmehr die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung dazu und die Gründe und

Wurzeln eines etwaigen Motivationsmangels darlegen müssen, um den Schluss von mangelnder Therapiebereitschaft auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Behandlung im Rahmen einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1995 – 2 StR 535/95).

Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, war die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen (vgl. BGHSt 35, 267).

JahnkeGollwitzerOtten
TheuneAthing
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