Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 169/55
Datum
04.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen uneidlich falscher Aussage und Meineids verurteilt worden. Der BGH hebt die Verurteilung auf, weil die Strafkammer Tatsachen zu fehlerhaft und unzureichend gewürdigt hat (insbesondere spekulative Schlüsse zur Drohung und Unterscheidung mehrerer Vorgänge). Auch die Feststellungen zur Einsicht in Abtretungen genügen nicht. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen uneidlich falscher Aussage oder Meineids bedarf es einer tragfähigen, frei von spekulativen Schlüssen geprägten Beweiswürdigung; bloße Möglichkeitsskepsis reicht nicht aus.

2

Ein Gericht kann eine Behauptung nicht allein deshalb für unwahr halten, weil es eine bestimmte tatsächliche Grundlage (etwa die örtliche Tätigkeit eines Verwandten) nicht festgestellt sieht, wenn andere naheliegende Erklärungen oder Umstände möglich sind.

3

Bei widersprüchlichen Angaben zu mehreren gleichartigen Vorgängen muss das Gericht die Möglichkeit von Verwechslung oder Irrtum prüfen; es genügt nicht, ohne weitere Erörterung vorsätzliche Unwahrheit anzunehmen.

4

Für die Annahme des Vorsatzes hinsichtlich der Kenntnis über rechtliche Wirkungen (z. B. wirksame Abtretung von Forderungen) muss das Gericht hinreichend darlegen, dass der Angeklagte zur relevanten Zeit die Rechtslage tatsächlich erkannt und bewusst falsch dargestellt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 2. März 1955

Rubrum

2 StR 169/55

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinrich P ███ aus ██ ███, geboren am █████████ 1918 in ███████, Kreis ███, wegen Meineids u. a., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 2. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen uneidlich falscher Aussage und wegen Meineides verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts; sie ist begründet.

1. Die Strafkammer hält es für erwiesen, dass die Aussagen des Angeklagten bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Landgericht in Oldenburg am 5. November 1953 und am 26. Januar 1954 in dem Rechtsstreit 1 O 202/53 und am 14. April 1954 in dem Rechtsstreit 260/53 insoweit unwahr waren, als er bekundete, ████ habe ihn bei dem Vertragsabschluss am 11. April 1953 mit Anzeige wegen Betruges bedroht und dabei bemerkt, er habe einen Vetter, der Staatsanwalt sei und der den Angeklagten dahin bringen würde, wohin er gehöre, nämlich ins Zuchthaus. Die Strafkammer erklärt es für unwahr, dass der Angeklagte den Vertrag unter Druck abgeschlossen habe. Ihre Überzeugung stützt sie darauf, dass der Angeklagte nach Abschluss des Vertrages vom 11. April 1953 seiner Ehefrau nichts von einer Nötigung gesagt habe, und auf die Aussagen der Zeugen █████ und ██████. Zur Begründung führt sie weiter an, dass ███████ mit der Tätigkeit des Staatsanwalts █████ nicht drohen konnte, da Gerichtsassessor ██████, ein Bruder des Zeugen ██████, erst am 1. Juni 1953 zur Staatsanwaltschaft Oldenburg gekommen sei. Diese Erwägungen sind unzureichend und erschöpfen nicht den Sachverhalt.

Die Folgerung, der Staatsanwalt sei nicht gedroht haben, da sein Bruder erst am 1. Juni 1953 zur Staatsanwaltschaft in Oldenburg gekommen sei, geht fehl; denn es wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass dieser schon im April bei einer anderen Staatsanwaltschaft tätig war oder wusste, dass er demnächst zur Staatsanwaltschaft in Oldenburg berufen werde, und dass ███ diese Kenntnis für seine Drohung benutzte. Eine solche ist im Übrigen auch denkbar, ohne dass eine tatsächliche Grundlage hierfür besteht. Abgesehen davon hat der Angeklagte behauptet, ███████ habe ihm zweimal gedroht und dabei einmal von seinem Bruder und einmal von seinem Vetter gesprochen. Da die Strafkammer ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auch auf diese fehlerhafte Folgerung stützt und es nicht auszuschließen ist, dass sie das Vorbringen des Angeklagten ohne sie nicht für unwahr gehalten hätte, kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben.

Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch die innere Tatseite näher erörtern müssen. Der Angeklagte hat bei seiner Vernehmung am 14. April 1954 ausgesagt, ███████ habe zweimal geäußert, dass er ihn anzeigen und ins Zuchthaus bringen werde, am 11. April 1953 in Oldenburg und am 23. Juni 1953 in Apen, und beide Male davon gesprochen, dass er einen Verwandten bei der Staatsanwaltschaft habe. Die Strafkammer hält die Aussage für unwahr, soweit sie die Vorgänge am 11. April 1953 betrifft, jedoch nicht auch die Angaben über die Vorgänge am 23. Juni 1953. Demnach hat an diesem Tage ███████ den Angeklagten mit der Anzeige unter Hinweis auf seinen Verwandten bedroht. Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe, als er bei der Gläubigerbeiratssitzung vom 11. August 1953 von dieser Drohung sprach, sich an die Vorgänge vom 11. April 1953 noch genau erinnert und gelogen, um nicht in den Verdacht der Unterschlagung oder Veruntreuung zu kommen. Diese Aussage sei am 12. Oktober 1953 und bei den weiteren Vernehmungen vor dem Richter ihm vorgelesen worden. Er habe sie bestätigt, obwohl er wusste, dass er am 11. August 1953 bei der Gläubigerbeiratssitzung gelogen habe. Er habe daher bewusst auch bei seiner Vernehmung als Zeuge die Unwahrheit gesagt, um auch weiterhin den Verdacht einer strafbaren Handlung gegenüber seinen Lieferanten abzuwehren. Zwischen dem 11. April 1953 und der Gläubigerbeiratssitzung waren aber die Vorgänge am 23. Juni 1953, bei denen ██████ den Angeklagten tatsächlich unter Druck gesetzt und auf seinen Verwandten hingewiesen hatte. Es hätte daher einer Erörterung bedurft, dass auch ein Irrtum oder eine Verwechslung des Angeklagten wegen der verschiedenen Unterredungen ausgeschlossen war, zumal er, wie das Urteil feststellt, in geschäftlichen Dingen ungewandt ist.

2. Die Strafkammer ist weiter überzeugt, der Angeklagte habe bei der Vernehmung am 14. April 1954 unwahrerweise erklärt, dass er bei Abschluss des Vertrages mit der Firma ███ ██ am 11. April 1953 keine wesentlichen Forderungen an die ██ Bank abgetreten hatte. Er habe genau gewusst, dass dies unwahr war; denn bei seiner Vernehmung am 14. April 1954 sei er sich darüber im Klaren gewesen, dass er seinen Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht nachgekommen sei und deshalb die an die Bank abgetretenen Forderungen nicht frei waren. Wenn er schon zwischen wesentlichen und unwesentlichen Forderungen unterscheide, sei er sich auch darüber klar gewesen, dass er Forderungen an die Bank abgetreten hatte. Auch diese Erwägungen begründen Bedenken.

Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem ihm zur Last gelegten Betrug freigesprochen, u. a. deshalb, weil es möglich sei, dass er mit einer wirklichen Abtretung von Forderungen an die Bank nicht gerechnet habe. Dem stehe nicht entgegen, dass er der Bank noch 8.000 DM schuldete und für Kundenwechsel von 9.000 DM haftete; denn über Wechseldiskontierung, Wechselhaftung ist der Angeklagte, wie die Hauptverhandlung ergeben hat, nicht im Bilde. Es sei daher möglich, dass er mit der Wechselschuld nicht gerechnet und geglaubt habe, er sei seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen und die stille Abtretung sei nicht wirksam geworden. War aber der Angeklagte am 11. April 1953 des Glaubens, eine wirksame Abtretung liege nicht vor, so ist nicht ersichtlich, weshalb er am 14. April 1954 bewusst haben soll, das Gegenteil sei der Fall.

Eine Aussage bezog sich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der A██-Bank am 16. März 1953 und mit der Firma █████ & ███ am 11. April 1953. Dies war auch für ███ Entscheidung der Rechtsstreite von Bedeutung. Damals hat der Angeklagte nach der Feststellung der Strafkammer angenommen, dass eine wirksame Forderungsabtretung nicht vorlag. Insoweit hat er demnach die Wahrheit bekundet. Darauf, ob er dann später seinen Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht nachkam und nun erkannte, dass seine Forderungen unter Umständen von der Bank in Anspruch genommen würden, kommt es nicht an; denn den Feststellungen ist nur zu entnehmen, dass er über die Umstände und Vorgänge im März und April 1953 aussagen wollte, nicht aber darüber, wie er die Sachlage wegen der späteren Ereignisse jetzt im Jahre 1954 beurteile. Im Übrigen war hier nur von Bedeutung, ob die abgetretenen Forderungen erheblich waren oder nicht. Daraus, dass der Angeklagte die Höhe einer Forderung zu beurteilen vermag, ist nicht ohne Weiteres zu folgern, dass er auch erkennt, eine Forderung sei rechtswirksam abgetreten.

Dr. DotterweichDr. HoerickeMenges
WernerDr. Schalscha
Revision wegen Meineids aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen — Themis