Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Unzureichende Entscheidung zu Eröffnungsbeschluss, widersprüchliche Feststellungen und fehlerhafte Gesamtstrafbildung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 169/54
Datum
15.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern verurteilt und wandte Revision ein. Der BGH hob das Urteil in Teilen auf, weil eine im Eröffnungsbeschluss enthaltene Tat nicht entschieden worden war, Feststellungswidersprüche und unzureichende Auseinandersetzung mit Zeugnisangaben vorlagen sowie die Gesamtstrafenbildung nach §74 StGB fehlerhaft war. In anderen Punkten blieb die Revision erfolglos; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil muss alle dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegten Taten ausdrücklich behandeln; fehlt eine Entscheidung zu einer solchen Tat, ist das Urteil aufzuheben, weil eine versehentliche Unterlassung des Freispruchs nicht ausgeschlossen ist.

2

Tatsächliche Feststellungen des Tatgerichts sind für die Revisionsinstanz grundsätzlich bindend; liegen jedoch innerliche Widersprüche oder unaufgeklärte Indizien vor und wird nicht dargelegt, warum diesen nicht nachgegangen wurde, begründet dies einen sachlich-rechtlichen Aufhebungsgrund.

3

Die Verleitung oder Bestimmung eines Kindes zur Vornahme unzüchtiger Handlungen erfüllt den Tatbestand der Unzucht mit Kindern und kann auch bei wiederholter Aufforderung und exhibitionistischem Verhalten des Täters als tatbezogener Strafbestand gewertet werden.

4

Bei mehreren selbständigen Taten ist für jede Tat eine Einzelstrafe festzusetzen und die Gesamtstrafe unter Beachtung des § 74 StGB zu bilden; die Unterlassung dieser Vorgehensweise oder eine willkürliche Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 19. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Christian █████████ aus ██, dort geboren ███████████████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Lange in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. Kammerer bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 19. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch in den beiden Fällen, in denen er wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Sophie ██████████████ verurteilt worden ist, nur im Strafaussprach. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern in vier Fällen zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Vorschriften. Sie ist zum Teil begründet.

Verfahrensrügen

I. Das Urteil behandelt den Eröffnungsbeschluss nicht vollständig. Im September 1952 forderte der Angeklagte die am ███ 1945 geborene Sophie ██████████████ vergeblich auf, mit ihm zusammen auf das Klosett zu gehen. Er wurde an seinem weiteren Vorhaben gehindert, weil das Kind in diesem Augenblick von seiner Mutter abgerufen wurde. Durch den Eröffnungsbeschluss ist dem Angeklagten insoweit ein versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Last gelegt. Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Falle weder verurteilt noch freigesprochen; es erwähnt diesen Vorgang bei der rechtlichen Würdigung überhaupt nicht. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden, weil das Landgericht möglicherweise den Angeklagten versehentlich nicht freigesprochen hat. Der Senat sieht davon ab, den Freispruch selbst auszusprechen, weil in der Aufforderung zwar noch keine versuchte Unzuchtshandlung, möglicherweise aber eine Beleidigung liegen kann.

II. Die Sachrügen:

1.) In den weiteren Fällen zum Nachteil der Sophie █████ forderte der Angeklagte das Mädchen zweimal vergeblich auf, an seinem Geschlechtsteil zu spielen oder zu lutschen, und onanierte dann vor den Augen des Kindes bis zum Samenerguss. An späterer Stelle heißt es im Urteil, dass das Kind vom Angeklagten dazu bestimmt wurde, geflissentlich, also nicht arglos, diesen Handlungen zuzusehen. Das ist eine tatsächliche Feststellung, die für das Revisionsgericht bindend ist. Danach hat der Angeklagte das Kind zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung verleitet (BGH NJW 1953, 710).

Die Ablehnung einer fortgesetzten Handlung lässt sich bei den getroffenen Feststellungen rechtfertigen, da trotz des nicht erheblichen zeitlichen Zwischenraums keine Tatsachen festgestellt sind, die für den bei Sittlichkeitsdelikten nur selten vorliegenden echten Gesamtvorsatz sprechen (vgl. BGHSt 1, 163; 7, 167).

2.) Die Verurteilung in den Fällen Klaus ████████ ist dagegen nicht frei von Rechtsfehlern. Die Strafkammer legt der Verurteilung teilweise die Darstellung des am ███ 1943 geborenen Jungen zugrunde und führt dazu aus: Die von ihm bekundeten Einzelheiten seien derart, dass sie der Phantasie eines Kindes von zehn Jahren nicht entsprungen sein könnten. Nur in geschlechtlicher Hinsicht wissende und verdorbene Kinder könnten solche Einzelheiten erfinden; normale Kinder könnten sie nur erleben; um solche aber handele es sich bei Klaus und Sophie ████████.

Zu diesen Ausführungen stehen folgende Feststellungen des Urteils im Widerspruch: Klaus ████████ ist von seiner Lehrerin einige Male beim Lügen ertappt worden; sie glaubt ihm nicht. Er ist über geschlechtliche Dinge unterrichtet; denn bei der Lehrerin ist Beschwerde geführt worden, dass er mit anderen Kindern darüber in hässlicher Weise gesprochen hat. Dem Rektor ist aus Elternkreisen berichtet worden, Klaus █████ bilde eine Gefahr für die Schulkinder. Mehrere Erwachsene haben von Klaus █████ unanständige Worte gehört. Die Kriminalbeamtin hat festgestellt, dass er bei seinen Aussagen übertrieb. Die Strafkammer glaubt ihm seine weitere Einlassung nicht, dass er in einem Falle vom Angeklagten bei der Tat gefesselt worden sei.

Mit diesen Feststellungen ist die Annahme der Strafkammer nicht vereinbar, Klaus ████████ ein für sein Alter normal veranlagter, in geschlechtlichen Dingen unwissender und deshalb glaubwürdiger Junge. Die Strafkammer erörtert auch nicht, warum Klaus die geschilderten Vorgänge, wenn er sie nicht erfunden hat, nur bei dem Angeklagten erlebt haben kann. Die Strafkammer hält zwar den Jungen nicht ganz, sondern nur in den wesentlichen Punkten für glaubwürdig, doch setzt sie sich dabei mit den widersprechenden Feststellungen nicht auseinander. Zwar hatte der Angeklagte in der Hauptverhandlung einen Teil der Beschuldigungen zugegeben, aber er ist gerade auf Grund der Angaben von Klaus ████████ wegen wesentlich schwerwiegenderer Verfehlungen verurteilt. Die ungeklärten Widersprüche sind sachlichrechtliche Fehler, die zur Aufhebung des Urteils nötigen.

3.) Fehlerhaft ist auch die Strafzumessung. Die Strafkammer hat vier selbständige Taten angenommen, mildernde Umstände versagt und die Zuchthausstrafe auf ein Jahr sechs Monate festgesetzt. Das ist eine Verletzung des § 74 StGB, wonach für jede Tat eine Strafe festzusetzen und durch Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden ist.

RotbergMartinMaaß
Dr. DotterweichDr. Arndt
Revision teilweise stattgegeben: Unzureichende Entscheidung zu Eröffnungsbeschluss, widersprüchliche Feststellungen und fehlerhafte Gesamtstrafbildung — Themis