Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unberücksichtigter Krankheit als Milderungsgrund – Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 16/91
Datum
06.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Totschlags; der BGH prüfte, ob bei der Strafzumessung erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen zu Unrecht unberücksichtigt blieben. Das Gericht gab der Revision insoweit statt, hob den Strafausspruch auf und verwies zur Neuverhandlung zurück. Begründung: die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die festgestellten schweren Erkrankungen als Milderungsgrund gewürdigt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind erhebliche und fortdauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen des Täters als möglicher Milderungsgrund zu berücksichtigen; insbesondere sind die Wirkungen der Strafe auf den Täter zu prüfen (§ 46 Abs. 1 S. 2 StGB).

2

Lassen die Urteilsgründe erkennbar festgestellte, für die Strafzumessung bedeutsame Umstände unberücksichtigt, besteht die Besorgnis, dass der Strafausspruch zu Lasten des Angeklagten beeinflusst wurde, und der Strafausspruch ist aufzuheben.

3

Die Revision ist mit der Sachrüge begründet, wenn die Begründung des Strafausspruchs keine ausreichende Würdigung festgestellter Milderungsgründe erkennen lässt.

4

Stellt das Tatgericht gesundheitliche Beeinträchtigungen als Tatsachen fest, so muss es darlegen, ob und in welchem Umfang diese Umstände in die Strafzumessung eingeflossen sind; unterbleibt eine solche Darlegung, ist neu zu verhandeln und zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 2. August 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 16/91

in der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren am ██ 1941 in ███, ██, ██████████, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. August 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Pistole nebst Magazin eingezogen.

Die zum Schuldspruch und zum Maßregelausspruch offensichtlich unbegründete Revision des Angeklagten hat, soweit sie dem Strafausspruch gilt, mit der Sachrüge Erfolg. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe innerhalb des nach § 213 und §§ 21, 49 StGB doppelt herabgesetzten Strafrahmens einen gewichtigen Milderungsgrund nicht berücksichtigt hat. Nach den Feststellungen litt der Angeklagte seit 1975 an Blasenkrebs. Er wurde deshalb mehrmals operiert. Ende 1988 wurden die letzten Tumore entfernt. Alle drei Monate musste er sich einer Kontrolluntersuchung stellen. Außerdem wurde er viermal am Steißbein operiert, wobei ebenfalls die letzten Tumore Ende 1988 entfernt wurden. Diese Umstände hatten unter dem Gesichtspunkt der Wirkung der Strafe auf den Angeklagten (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB) zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müssen. Dass dies geschehen wäre, ist den Urteilsgründen aber nicht zu entnehmen. Bei der Aufzählung der Strafmilderungsgründe bleiben die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Angeklagten unerwähnt.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der damit aufgedeckte Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. Daher muss über die Bemessung der Strafe neu verhandelt und entschieden werden.

NiemöllerHerdegenGollwitzer
TheuneSchäfer
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