Revision verworfen: Strafzumessung bei Vergewaltigung wegen psychischer Folgen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 16/89
- Datum
- 17.05.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung kann eine vom Opfer erlittene psychische Beeinträchtigung, die in andauernder Beziehungsunfähigkeit und einem Suizidversuch mündet, als strafverschärfender Umstand berücksichtigt werden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit der Tat besteht.
Vorbestehende psychische Störungen des Opfers schließen nicht aus, dass die Tat des Täters wesentlich zu einer Verschlechterung des Zustands beigetragen hat und diese Verschlechterung strafzumessungsrelevant ist.
Die Vorhersehbarkeit schwerwiegender psychischer Folgen bei einem jungen Opfer kann bei der Strafzumessung ohne besondere zusätzliche Begründung angenommen werden, wenn die Art der Tatausführung entsprechende Folgen nahezulegen vermag.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Vorinstanz Tatsachen nachvollziehbar festgestellt und rechtlich zutreffend gewürdigt hat und sich daraus kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 20. September 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 16/89 URTEIL in der Strafsache gegen den Arbeiter Bekir █ aus ██, geboren ████████ 1963 in ██████ (Türkei), wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1989, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Niemöller, Detter als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 1988 wird verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hat keinen Erfolg.
Einer Erörterung bedarf allein der als straferschwerend bewertete Umstand, dass die Geschädigte seit der Tat ihren eigenen Bekundungen zufolge nicht mehr fähig ist, eine Liebesbeziehung zu einem jungen Mann aufzunehmen, und einige Wochen vor Weihnachten 1987 einen Selbstmordversuch unternommen hat, für den die Tat des Angeklagten zumindest mitursächlich sei (UA S. 24).
Jedoch bestehen auch gegen diese Strafzumessungserwägung keine rechtlichen Bedenken.
Sie stützen sich auf die Feststellung, dass die Geschädigte nach der Tat Probleme hatte, Männern gegenüberzutreten und – bedingt durch ihre allgemeine problematische Situation – vor allem wegen der ständigen Konflikte, die sich aus ihren Beziehungen zu Männern ergaben, einen Selbstmordversuch unternommen hat und anschließend stationär psychiatrisch behandelt werden musste.
Auch wenn die Geschädigte bereits vor der Tat des Angeklagten psychische Probleme – insbesondere Alkoholprobleme – hatte, so liegt es bei der Art der Tatausführung durch den Angeklagten doch nahe, dass die Vergewaltigung das Opfer psychisch erheblich beeinträchtigt und nicht unwesentlich zu der ungünstigen Entwicklung, die schließlich zum Selbstmordversuch führte, beigetragen hat. Dass derartige Folgen bei einem noch jungen Mädchen (16 Jahre) eintreten können und für den Angeklagten vorhersehbar waren, bedurfte keiner besonderen Begründung.
Auch im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Theune | Maier | Detter | |||
| Müller | Niemöller |