Treffer
BGH Urteil

BGH: Kein Mordmerkmal Heimtücke bei späterer Tötung nach vorangegangenem Angriff

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 168/88
Datum
01.06.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Angeklagte und Staatsanwaltschaft legten Revision gegen ein Urteil ein, das die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Totschlags verurteilt hatte. Streitig war insbesondere, ob statt Totschlags Mord (Heimtücke, niedrige Beweggründe) vorlag. Der BGH verwarf alle Revisionen: Heimtücke scheiterte, weil das Opfer spätestens nach dem vorherigen Angriff nicht mehr arglos war und die List keine bis zur Tatausführung fortwirkende wehrlose Lage schuf. Niedrige Beweggründe verneinte der Senat, da das Tatmotiv in der Sorge um eine Angehörige nicht als auf tiefster Stufe stehend bewertet werden musste.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtücke setzt voraus, dass das Tatopfer bei Beginn des Versuchsstadiums der Tötung arglos ist; eine zuvor beendete Tätlichkeit kann die Arglosigkeit entfallen lassen, wenn sie das Opfer zur Wachsamkeit veranlasst.

2

Für die Bestimmung des Versuchsbeginns ist maßgeblich, ob der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung so ansetzt, dass ohne wesentliche Zwischenakte die Tatbestandserfüllung eintreten soll.

3

Ein vorangehender Angriff, der lediglich der Herbeiführung einer späteren Tatausführungssituation dient und bei dem Art und Durchführung der Tötung noch nicht festgelegt sind, begründet für sich genommen keinen Versuchsbeginn der Tötung.

4

Die Annahme heimtückischer Begehung durch „Hinterhalt“ erfordert, dass durch die List eine für die Tatausführung fortwirkende, den Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers wesentliche Abbruch leistende Lage geschaffen wird.

5

Niedrige Beweggründe liegen nicht vor, wenn das Tatmotiv nach den festgestellten Umständen wertungsmäßig nicht als auf tiefster Stufe stehend erscheint; Sorge um das Wohlergehen einer nahestehenden Person kann dies ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 14. September 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 168/88 in der Strafsache gegen █ wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. Maier, B. Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ██████████ – aus ███████████ – als Verteidiger der Angeklagten Ingeburg ███,

Justizangestellte ████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Claus Martin ██ und Ingeburg ███ sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. September 1987 werden verworfen.

Die Angeklagte Ingeburg ███ hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Claus Martin ██ Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last, die auch die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (gemeinschaftlichen) Totschlags verurteilt, und zwar die Angeklagten Petra █████ und Ingeburg ███ zu Freiheitsstrafen von zwölf und vierzehn Jahren und den Angeklagten Claus Martin ██ zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten Claus Martin ██ und Ingeburg ███ sowie die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, die Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes. Alle Rechtsmittel bleiben erfolglos.

A.

Das Landgericht hat festgestellt:

Die Angeklagte Ingeburg ███ ist die Mutter der Angeklagten Claus Martin ██ und Petra █████. Eine weitere Tochter der Angeklagten Ingeburg ███, die 1967 geborene Cornelia („Conny“) ██████, lebte im Herbst 1985 mit dem 1963 geborenen Holger ███████ zusammen, womit die Angeklagten und die übrigen Mitglieder der Familie ███ nicht einverstanden waren, da ███████ keiner Arbeit nachging und dem Alkohol verfallen war. Nachdem verschiedene Bemühungen, Cornelia ██████ zur Trennung von ███████ zu bewegen, mißlungen waren, faßten die Angeklagten und die früheren Mitangeklagten Martina ████████ und Hans Peter █████████ den Plan, ███████ betrunken zu machen, ihn in volltrunkenem Zustand irgendwo im Stadtgebiet von Koblenz abzusetzen und sodann die Polizei anonym auf ihn aufmerksam zu machen, damit er einer „Zwangsentziehung“ zugeführt werde.

Am 1. Dezember 1985 mischte die Angeklagte Ingeburg ███ aus 54%igem Rum, Weinbrand, Korn und Zucker ein hochprozentiges alkoholisches Getränk zusammen, das heiß in eine 1,5 l fassende Thermosflasche gefüllt wurde. Am Abend veranlaßten die Angeklagten Claus Martin ██ und Petra █████ Holger ███████, mit ihnen im VW-Bus der Familie ███ mitzufahren, „da man mit ihm zu reden habe“. Auf dem Rücksitz des Busses, der von Petra █████ gelenkt wurde, lag, von ███████ unbemerkt, die Angeklagte Ingeburg ███. Die Fahrt ging zu einem Parkplatz in Koblenz-Metternich, wo Claus Martin ██ und Holger ███████ ausstiegen, sich auf einer mitgebrachten Decke niederließen und sich über die Beziehung ███████s zu Conny unterhielten. Dabei bot der Angeklagte Claus Martin ██ Holger ███████ in Verfolgung des Plans, ihn „abzufüllen“ und später hilflos im Stadtgebiet abzusetzen, das Getränk aus der mitgebrachten Thermosflasche an. In der Folgezeit tranken beide von dem Gemisch, Holger ███████ allerdings wesentlich mehr als Claus Martin ██. Für diesen wurde für die Tatzeit gegen 24.00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von maximal 1,85 ‰ errechnet, das aus dem Leichnam ███████s entnommene Blut wies eine Alkoholkonzentration von 4,27 ‰ auf. Im Verlauf des Gesprächs mit Claus Martin ██ wurde ███████ wütend und erklärte schließlich, er könne mit Conny machen, was er wolle. „Er könne sie auch auf den ‚Strich‘ schicken, wo sie Geld herbeischaffen und Betäubungsmittel für ihn ausprobieren bzw. verkaufen würde. Außerdem habe er, ███████, jetzt von der Unterredung genug, er gehe jetzt zu seiner Mutter (diese wohnte ganz in der Nähe) und werde dort einen Kaffee trinken“ (UA S. 25). Das hörten auch die beiden Frauen im Bus.

„Ingeburg ███ erschrak über diese Äußerungen und fürchtete um die Zukunft ihrer Tochter. Auch Petra █████ und Claus Martin ██ waren nach diesen Äußerungen von Holger ███████ bestürzt und sorgten sich um die Zukunft ihrer Schwester Cornelia. Ingeburg ███ beschloß in diesem Augenblick, daß Holger ███████ getötet werden müsse. Sie brachte dies gegenüber Petra mit den Worten zum Ausdruck: ‚Den können wir doch so nicht laufen lassen, der muß weg!‘ Auch Petra █████ und Martina ████████ (insoweit handelt es sich um eine offensichtlich unrichtige, die Angeklagten aber nicht beschwerende Feststellung, da die frühere Mitangeklagte Martina ████████ nicht im Bus mitgefahren war), ‚die diese Worte im gemeinten Sinn auffaßten, faßten nunmehr ebenfalls den Entschluß, daß Holger ███████ umgebracht werden müsse. Beide stiegen aus dem Bus und Ingeburg ███ gab ihren beiden Kindern Petra und Claus ██ Anweisung, ███████, der sich inzwischen schon weiter entfernt hatte, wieder zum Bus zurückzuholen. Sie gab Petra █████ eine schwere Stabtaschenlampe in die Hand, damit sie im Fall einer Weigerung ███████s mit Gewalt nachhelfen konnte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wußte auch Claus Martin ██, daß es Holger ███████ an das Leben gehen sollte. Da auch er sich Sorgen um das Wohlergehen seiner Schwester machte, beteiligte er sich an dem Vorhaben, das nunmehr darauf abzielte, Holger ███████ endgültig zu beseitigen. Claus Martin ██ und Petra █████ gelang es, Holger ███████ umzustimmen.

Um ███████ zu täuschen, sagte Petra █████ zu ihrem Bruder, er solle ‚doch nicht so viel laufen mit seinem kaputten Bein‘. Sie wollte mit dieser List erreichen, daß ███████ (gemeint: Claus ██) stützen und zum Bus zurückführen sollte. Ihr Bruder verstand diesen Wink und fing umgehend an, zu humpeln. ███████ durchschaute diese List nicht und half dem nach seiner Auffassung infolge einer Verletzung gehbehinderten Claus ██ zurück zum Bus.

Vor der geöffneten Seitentür des Busses blieb die Gruppe stehen. Holger ███████ machte jedoch keine Anstalten, in den Bus einzusteigen. Der Versuch von Petra █████ und Claus Martin ██, ihn hineinzuschieben, mißlang, weil er sich sträubte. Ingeburg ███, die sich der Gruppe inzwischen von hinten genähert hatte, bedeutete ihrer Tochter Petra mit einer Kopfbewegung, daß sie mit der Taschenlampe auf ███████ einschlagen solle, um ihn auf diese Weise in den Bus zu prügeln. Petra █████ und auch Claus Martin ██, der die Taschenlampe für kurze Zeit in seinen Händen hielt, brachten dies nicht über sich. Nun ergriff Ingeburg ███ die Stablampe und schlug Holger ███████ mit dem mit einem Gummirand versehenen Kopf der Taschenlampe von hinten einmal kräftig gegen dessen Hinterkopf. Er sank oder ließ sich mit dem Oberkörper rückwärts nach hinten auf den Boden des Busses sinken. Der Alkohol zeigte zu dieser Zeit noch keine nennenswerte Wirkung. Warum Holger ███████ nach dem Schlag mit der Taschenlampe keine Gegenwehr leistete, konnte in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden. Fest steht, daß ███████ durch den Schlag nicht das Bewußtsein verlor“ (UA S. 25 bis 27). Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß ███████ sich nur deshalb nicht weiter wehrte, „um durch eine devote Haltung schlimmere Mißhandlungen vermeiden zu können“ (UA S. 37).

Die Angeklagten stiegen in den Bus und dachten darüber nach, auf welche Weise ███████ zu beseitigen war. Sie kamen schließlich überein, ihn im Rhein zu ertränken. Nach einer Fahrt von etwa 30 bis 45 Minuten Dauer gelangten sie bei Koblenz-Wallersheim an das Rheinufer. „Bei Holger ███████ hatte inzwischen die volle Wirkung des zuvor genossenen Alkohols eingesetzt“ (UA S. 28). Die Angeklagten Ingeburg ███ und Claus Martin ██ zogen den reglosen ███████ aus dem Bus, schleiften ihn zum Fluß und ließen ihn ins Wasser gleiten, wo er ertrank.

B.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

I. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat das Landgericht das Mordmerkmal der Heimtücke im Ergebnis zu Recht verneint.

1. Das Tatopfer war beim Eintritt der Tat in das Versuchsstadium (BGHSt 32, 382) nicht arglos.

a) Allerdings versah sich Holger ███████ keines Angriffs, als ihm die Angeklagte Ingeburg ███ von hinten die Taschenlampe auf den Kopf schlug. Diese Tätlichkeit kann indes im Hinblick auf die geplante Tötung noch nicht als Beginn der Ausführungshandlung angesehen werden. Das Versuchsstadium einer Tat erstreckt sich auf Handlungen des Täters, die nach seinem Tatplan im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (BGHSt 26, 201 ff.; 28, 162, 163; 30, 363, 364; ständige Rechtsprechung).

Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Schlages mit der Taschenlampe nicht vor. Mit dem Schlag wurde nicht zur tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung angesetzt. Ihre Gestaltung war noch nicht festgelegt. ███████ sollte lediglich „in den Bus geprügel“ werden. Mit dem tätlichen Angriff der Angeklagten Ingeburg ███ verlor ███████ zwar nicht das Bewußtsein, endete jedoch seine Arglosigkeit.

b) Als die Angeklagten später, nach der Besprechung im Bus über die Art der „Beseitigung“ ███████s und der mindestens halbstündigen Fahrt zum Rheinufer, dort dazu ansetzten, ihren Plan nunmehr zu verwirklichen, war das Tatopfer daher nicht mehr arglos. Dabei kann dahingestellt bleiben, was die Feststellung der Strafkammer, bei Holger ███████ habe „inzwischen die volle Wirkung des zuvor genossenen Alkohols eingesetzt“, besagen soll: Auch wenn er besinnungslos war, kann er nicht als arglos angesehen werden (BGH NJW 1966, 1823), zumal er Argwohn hegte, bevor ihm die Sinne schwanden.

2. Zur Bejahung der Heimtücke führt auch nicht die Auffassung, das Mordmerkmal verwirkliche, wer sein Opfer nach einem wohlüberlegten Plan mit Tötungsvorsatz in einen Hinterhalt lockt und dadurch eine bis zur Tatausübung fortwirkende günstige Gelegenheit zur Tötung schafft (BGHSt 22, 77).

a) Zwar haben die Angeklagten Claus Martin ██ und Petra █████, nachdem sie mit der Angeklagten Ingeburg ███ übereingekommen waren, Holger ███████ zu töten, diesen durch eine List – die Vorspiegelung, Claus Martin ██ sei gehbehindert und bedürfte ███████s Hilfe – veranlaßt, zum Parkplatz zurückzukehren, und ihn dadurch insofern in einen Hinterhalt gelockt, als sich dort, von ihm bisher unbemerkt, als weitere Gegnerin auch die Angeklagte Ingeburg ███ aufhielt. Sie handelten dabei aber noch nicht mit Tötungsvorsatz im Sinne eines konkretisierten Tatverwirklichungswillens, sondern hatten nur den allgemeinen Entschluß gefaßt, ███████ zu töten, ohne indes schon Vorstellungen entwickelt zu haben, wie dies zu bewerkstelligen sei.

b) Durch die Rückkehr ███████s zum Parkplatz wurde auch nicht eine günstige Gelegenheit für die Tat geschaffen, insbesondere war ███████ dort nicht wehrlos. Er stand zwar drei Gegnern gegenüber, die aber unbewaffnet waren, sieht man von der als Tötungsmittel nicht geeigneten Stabtaschenlampe ab, und von denen der einzige männliche Gegner angetrunken war. Andererseits zeigte der genossene Alkohol bei ███████ zu dieser Zeit noch keine nennenswerte Wirkung. Holger ███████ war durchaus zur Gegenwehr in der Lage, wie sich schon daran zeigte, daß es den Angeklagten Claus Martin ██ und Petra █████ nicht gelang, ihn in den Bus zu schieben, als er sich dagegen sträubte. Auch der Schlag mit der Taschenlampe machte ███████ nicht wehrlos. Denn zugunsten der Angeklagten ist anzunehmen, daß er von weiterer Gegenwehr, die ihm möglich war, nur absah, „um durch eine devote Haltung schlimmere Mißhandlungen vermeiden zu können“. Wenn im weiteren Verlauf des Tatgeschehens Holger ███████ schließlich widerstandsunfähig wurde, so war hierfür allein der genossene Alkohol ursächlich, den er zu sich genommen hatte, bevor er von den Angeklagten Claus Martin ██ und Petra █████ veranlaßt wurde, zum Parkplatz zurückzukehren.

II.

Die Angeklagten haben ihr Opfer auch nicht aus niedrigen Beweggründen getötet. Das entscheidende Motiv für die Tat war nach der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung des Landgerichts bei allen Angeklagten „die Sorge um das zukünftige Wohlergehen von Conny“. Seine Wertung, dieses Motiv stehe nicht auf tiefster Stufe, ist nicht zu beanstanden.

C.

Die Revisionen der Angeklagten Ingeburg ███ und Claus Martin ██ sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer aufgedeckt. Dies gilt auch für die Verneinung eines minder schweren Falles des Totschlags (§ 213 StGB). Zu Recht hat die Strafkammer die Äußerungen des Tatopfers gegenüber Claus Martin ██, er könne Cornelia auch auf den Strich schicken, sie Betäubungsmittel für ihn ausprobieren oder verkaufen würde, nicht als schwere Kränkung der Angeklagten gewertet.

HerdegenMaierGollwitzer
MüllerNiemöller
BGH: Kein Mordmerkmal Heimtücke bei späterer Tötung nach vorangegangenem Angriff — Themis