BGH: Aufhebung zusätzlicher Geldstrafen nach Einführung des § 41 StGB (1975)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 168/75
- Datum
- 10.09.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gesetzesänderungen des materiellen Strafrechts sind vom Revisionsgericht nach § 354a StPO i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB auf noch nicht abschließend entschiedene Fälle zu berücksichtigen.
Seit dem 1. Januar 1975 darf eine Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn die Voraussetzungen des § 41 StGB erfüllt sind.
Ist eine unter dem früheren Recht verhängte Nebenstrafe nach der neuen Rechtslage nicht mehr gerechtfertigt, ist der insoweit ergangene Urteilsausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Überprüfung der Sachrüge führt zur Bestätigung des Schuldspruchs und der Freiheitsstrafe, sofern keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 31. Oktober 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Karlheinz H. ███ aus ████, geboren am 1936 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 31. Oktober 1974 im Ausspruch über die Geldstrafen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
Auch die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat, soweit es sich um den Schuldspruch und die Verurteilung zu der Freiheitsstrafe handelt, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch können die in den beiden Untreuefällen zusätzlich verhängten Geldstrafen und die aus ihnen gebildete Gesamtgeldstrafe nicht bestehen bleiben. Seit dem 1. Januar 1975 darf eine zusätzliche Geldstrafe nur noch unter den Voraussetzungen des § 41 StGB 1975 verhängt werden. Diese Änderung hat der Senat nach § 354a StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StGB 1975 zu berücksichtigen.
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