Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Widersprüchen in Feststellungen zu Notzucht und Entführung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 168/70
Datum
11.11.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte ein Urteil, das den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung verurteilte und Notzucht sowie Entführung nicht für erwiesen hielt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil Widersprüche in den Feststellungen und unzureichende Feststellungen zum bedingten Vorsatz und zur hilflosen Lage des Opfers vorliegen. Zudem ist die Anwendung des Jugendstrafrechts (§105 JGG) zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Widersprüche zwischen den konkreten Feststellungen und der rechtlichen Würdigung führen zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung, da die Überzeugungsbildung nicht tragfähig ist.

2

Beim Vorwurf der Gewaltanwendung in Sexualdelikten fehlt bedingter Vorsatz in der Regel nur, wenn der Täter sich der Einwilligung oder Bereitschaft des Opfers sicher glaubt.

3

Fehlende oder unzureichende Feststellungen zur hilflosen Lage des Opfers bei Entführung wider Willen erfordern erneute Prüfung aller Umstände durch das Tatgericht.

4

Die Frage der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts (§105 JGG) ist bei Zweifeln gesondert festzustellen und gebührt rechtlicher Würdigung in der Hauptverhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal/Pfalz, 23. September 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 168/70 in der Strafsache gegen ██ den kaufmännischen Angestellten Max Jürgen aus ██████, Kreis ███████████, geboren am ██ ███ 1947 in ███████, wegen tätlicher Beleidigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Willms Bundesrichter Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baungarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████ in der Verhandlung, Justizhauptsekretär ████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 23. September 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kaiserslautern zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Anklage und Eröffnungsbeschluss hatten ihm Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen zur Last gelegt. Die Jugendkammer hat den Tatbestand dieser beiden Delikte nicht für erwiesen angesehen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

1. Soweit die Jugendkammer annimmt, Notzucht sei nicht nachgewiesen, halten die Urteilsausführungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen setzte sich das Mädchen gegen die länger andauernden Bemühungen des Angeklagten, zum Geschlechtsverkehr zu kommen, unausgesetzt zur Wehr und bat ihn immer wieder, teilweise in flehentlichem Ton, von ihr abzulassen. Der Angeklagte musste zu „auffällig rücksichtslosen“ Mitteln greifen, um den Widerstand des Mädchens schließlich zu brechen. Die Jugendkammer hat dennoch nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte sich bewusst war, das Mädchen durch Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen. Auch bedingter Vorsatz der Gewaltanwendung sei nicht nachweisbar. Hiermit lassen sich jedoch die Urteilsfeststellungen zum Tatbestand der tätlichen Beleidigung nicht in Einklang bringen. Danach übte der Angeklagte den Geschlechtsverkehr aus, obwohl das Mädchen eindringlich ablehnte und sich zugleich erheblich zur Wehr setzte. Wie das Urteil ausführt, war der Angeklagte „sich der Bedeutung seines Tuns bewusst, was unbeschadet dessen, dass das Madchen seinen Widerstand gegen seine Handlungsweise nicht aufgab, auch aus deren Stärke und Dauer folgt“.

Schon dieser Widerspruch in den Feststellungen muss zur Aufhebung des Urteils führen. Im Übrigen fehlt bedingter Vorsatz der Gewaltanwendung in aller Regel nur dann, wenn der Täter nach dem Verhalten der Frau sich ihrer Bereitschaft zum Geschlechtsverkehr gewiss zu sein glaubt (BGH GA 1956, 316 mit Nachweisen; GA 1970, 57). Nach den bisherigen Feststellungen kann hiervon keine Rede sein.

2. Entführung wider Willen hat die Jugendkammer mangels Nachweises einer hilflosen Lage des Opfers nicht angenommen, weil sich möglicherweise in den benachbart parkenden Kraftwagen Personen befunden haben, welche das Mädchen hätte zu Hilfe rufen können. Hiergegen ist zwar rechtlich nichts einzuwenden (vgl. BGHSt 22, 178). In der neuen Hauptverhandlung ist jedoch die Tat unter allen Gesichtspunkten, auch dem der Entführung, nochmals zu prüfen.

Auch zur Frage, ob gemäß § 105 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden ist, muss Stellung genommen werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

WillmsBaldusMeyer
MüllerBaungarten
Revision wegen Widersprüchen in Feststellungen zu Notzucht und Entführung aufgehoben und zurückverwiesen — Themis