Revision: Abgrenzung Falschbeurkundung, Betrug und Amtsunterschlagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 168/63
- Datum
- 19.06.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand der Falschbeurkundung (§ 348 Abs. 1 StGB) ist erforderlich, dass die Urkunde die Voraussetzungen einer öffentlichen Urkunde i.S.v. § 415 ZPO erfüllt; bloße innendienstliche Unterlagen sind keine öffentlichen Urkunden.
Eine Urkunde ist nur dann öffentlich, wenn sie dazu bestimmt ist, die festgestellte Tatsache für und gegen jedermann zu beweisen; bloße Antragsformulare zur Anregung verwaltungsinterner Entscheidungen erfüllen dies nicht notwendigerweise.
Verschafft sich ein Amtsträger durch Täuschung die Verfügungsgewalt über Gelder mit dem Vorsatz, sie für sich zu verwenden, so ist dies regelmäßig Betrug (ggf. Untreue) und nicht Amtsunterschlagung, sofern keine rechtliche Empfangs- oder Verfügungsbefugnis des Amtsträgers bestand.
Der Umfang der Revisionsrüge richtet sich nach dem in der Revisionsbegründung tatsächlich substantiiert vorgetragenen Angriff; eine allgemeine Rüge materiellen Rechts ist unbeachtlich, wenn nur einzelne Fallgestaltungen behandelt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 11. Februar 1963
Rubrum
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen ██████████████████ ███, jetzigen ████████ █████, geboren am ████ ██ 1929 in [REDACTED], wegen Falschbeurkundung im Amt u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 11. Februar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und fortgesetzter Urkundenfälschung sowie wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und fortgesetzter Urkundenfälschung, wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung sowie wegen einer in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangenen schweren fortgesetzten Amtsunterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Seine Revision ist auf die Verurteilung in den ersten beiden Fällen beschränkt. Zwar beginnt die Revisionsbegründung mit dem Satz: „Es wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt.“ Die weitere Begründung beschäftigt sich jedoch nur mit dem Fall ██████████ und den Rückzahlerfällen. Nur in diesen Fällen wird am Schluss des Schriftsatzes, der keinen Antrag enthält, die Aufhebung für erforderlich angesehen. Daraus geht deutlich hervor, dass die Verurteilung wegen in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangener fortgesetzter Amtsunterschlagung im Falle „kleine Kasse“, die im Übrigen auch keinen Rechtsfehler erkennen lässt, nicht angegriffen wird. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Im Falle Fritz ███████████████ begegnet die Annahme eines fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung allerdings keinen Bedenken. Die Strafkammer hat diese Straftaten zutreffend darin gesehen, dass der Angeklagte Ausgabeanweisungen über Wohlfahrtsbarunterstützungen für einen von ihm vorgetäuschten „Fritz ███████“ mit dessen angeblicher Unterschrift versah und weiter vortäuschte, er sei zum Empfang der Unterstützungen berechtigt, diese dann in Empfang nahm und für sich verwertete.
Dagegen wird der Schuldspruch wegen damit in Tateinheit begangener Falschbeurkundung im Amt von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Danach hat der Angeklagte als Sachbearbeiter des Wohlfahrts- und Fürsorgeamtes der Stadt Eschwege ein bei diesem Amt übliches Vordruckformular für ███████████████████████ in der Weise ausgefüllt, dass ein „Fritz ██████“ erschienen sei, um Gewährung von Wohlfahrtsunterstützung gebeten und dabei bestimmte Angaben über seine persönlichen und familiären Verhältnisse, seine Einkommens- und Vermögenslage sowie über Art der Hilfsbedürftigkeit gemacht habe. Die Person und die übrigen Angaben waren vom Angeklagten frei erfunden. Unter den Antrag setzte er die Unterschrift „Ki“ und beglaubigte diese mit seiner Unterschrift. Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte als zuständiger Beamter Anträge auf Wohlfahrtsunterstützung entgegennehmen könne.
Zum Tatbestand des § 348 Abs. 1 StGB gehört, dass eine öffentliche Urkunde von dem Beamten hergestellt wird. Die Strafkammer sieht in dem vom Angeklagten hergestellten Antrag deswegen eine öffentliche Urkunde, weil die darin enthaltenen Angaben tatsächlicher Art als Grundlage für die Berechnung der Wohlfahrtsunterstützung dienten, der Beweiswert der Urkunde demnach darin zu erblicken sei, dass andere als die aufnehmende Behörde auf diese Angaben vertrauten und ihr Handeln entsprechend den in dem Antrag enthaltenen tatsächlichen Angaben einrichteten. Diese Erwägungen reichen nicht aus, die von dem Angeklagten hergestellte Urkunde als öffentliche zu kennzeichnen. Eine Urkunde ist nur dann eine öffentliche im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB, wenn sie alle Voraussetzungen, die nach § 415 ZPO an eine solche gestellt werden, erfüllt (BGHSt 7, 96; 12, 85; RGSt 71, 102).
Demnach fehlt diese Eigenschaft, wenn die Urkunde nicht dazu bestimmt ist, die festgestellte Tatsache für und gegen jedermann zu beweisen. Dient sie nur dem inneren Dienstbetrieb, ist sie keine öffentliche Urkunde, selbst wenn sie zur Erledigung der Geschäfte verwendet werden soll (RGSt 52, 85, 88, 108; BGHSt 7, 96; 17, 66). Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen, die eine Beurteilung in dieser Hinsicht ermöglichen. Dafür, dass die tatsächlichen Angaben richtig waren, kann ein Antrag sicher nicht Beweis erbringen. Die Ausführung, die in dem Antrag enthaltenen Angaben dienten als Grundlage für die Berechnung der Wohlfahrtsunterstützung, besagt noch nichts dafür, ob die Urkunde eine öffentliche ist. Dieser Umstand schließt nicht aus, dass die Angaben lediglich für den inneren Dienst bestimmt waren. Sozialhilfe ist und war zu gewähren, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Von der Stellung eines Antrags ist die Gewährung nicht abhängig und auch nicht abhängig gewesen (§§ 4, 5 BSHG; der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge in der Fassung vom 20. August 1953, BGBI. I, 967 und vom 4. Juli 1957, BGBI. I, 693). Demnach braucht ein Antrag nur eine Anregung für die Gewährung der Unterstützung zu sein.
2. In den Rückzahlerfällen kamen ehemalige Fürsorgeempfänger, die zur Rückzahlung der empfangenen Beträge verpflichtet waren, zum Angeklagten als dem zuständigen Sachbearbeiter im Wohlfahrtsamt. Obwohl der Angeklagte nicht zur Annahme des Geldes berechtigt war, täuschte er den Erschienenen vor, er habe diese Berechtigung. Darauf händigten die Rückzahler ihm das Geld aus. Er lieferte es nicht ab, verwandte es vielmehr für sich und nahm falsche Eintragungen in den Akten vor.
Die Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte habe sich durch dieses Verhalten einer fortgesetzten schweren Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) schuldig gemacht. Dagegen bestehen Bedenken. Dadurch, dass der Angeklagte die Rückzahler durch Täuschung veranlasste, das Geld ihm auszuhalten, und sie damit ihr Eigentum oder mindestens den Besitz aufgaben, kann der Angeklagte sich des Betruges, möglicherweise in Tateinheit mit Untreue, schuldig gemacht haben. Der angerichtete Schaden liegt entweder darin, dass die Stadt durch die Verfügung der Rückzahler, welche in der Hingabe des Geldes zu erblicken ist, ihren Rückzahlungsanspruch verlor, oder dass die Rückzahler den Besitz und (oder) Eigentum an dem Gelde aufgaben, ohne zugleich den Rückzahlungsanspruch der Stadt zum Erlöschen zu bringen. Hat sich aber der Angeklagte die Verfügungsgewalt über die Gelder durch einen solchen Betrug verschafft, und zwar, wie dem Urteil zu entnehmen ist, von vornherein mit dem Willen, sie für sich zu verwerten, so ist weder die Erlangung noch die spätere Verwertung eine Amtsunterschlagung (BGHSt 14, 38).
| Baldus | Mayr | Henning | |||
| Kirchhof | Meyer |