Betrug bei Verlagswerbung: Aufhebung wegen unzureichender Schadensfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 168/58
- Datum
- 21.05.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Betruges setzt Feststellungen voraus, die den durch Täuschung verursachten Vermögensschaden der Höhe nach hinreichend bestimmt erkennen lassen.
Sind exakte Schadensfeststellungen nicht möglich, hat das Tatgericht jedenfalls einen Mindestschaden festzustellen, um den Schuldumfang tragfähig zu umreißen.
Bei verfahrensrechtlichen Rügen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind die den Mangel begründenden Tatsachen so konkret vorzutragen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Begründung die Berechtigung der Rüge prüfen kann.
Leistet ein Getäuschter eine Anzahlung in der irrigen Annahme, hierdurch einen Anspruch auf Lieferung zu erwerben, ist der Betrug mit der Zahlung vollendet; eine spätere freiwillige Lieferung durch einen Dritten lässt den bereits eingetretenen Schaden unberührt.
Unterbleibt ein Vertagungsantrag und ergeben die Umstände, dass der neu bestellte Pflichtverteidiger zur Verteidigung in der Lage ist, begründet die Nichtvertagung nach § 145 StPO für sich genommen keinen revisiblen Verfahrensfehler.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 20. Juli 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Hans E., geboren am 19. August 1910, zur Zeit in Untersuchungshaft, und seine Ehefrau Anna E., wegen Betruges u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 21. Mai 1958 in der Sitzung vom 18. Juni 1958, an denen teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, █████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 20. Juli 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit verurteilt worden sind:
1. Hans E. in den Fällen III (ThC) und VII, 2. Anna E. lediglich der Gesamtstrafen.
Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat beide Angeklagte unter Freispruch wegen Rückfalls im Übrigen verurteilt, und zwar Hans E. wegen Betruges in zehn Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu drei Jahren und sechs Monaten, Anna E. wegen Betruges in vier Fällen zu sieben Monaten Gefängnis. Hans E. ist die Untersuchungshaft angerechnet worden; ihm wurde die Ausübung des Vertreterberufes auf die Dauer von fünf Jahren untersagt. Frau ████ ist Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden.
Beide Angeklagte haben Revision eingelegt; beide erheben die Sachrüge, Hans E. macht auch die Verletzung verschiedener Verfahrensvorschriften geltend.
I. Revision des Hans E.
1. Verfahrensrügen
a) Der Angeklagte will in seiner Verteidigung dadurch beschränkt worden sein, dass der Vorsitzende ihm nach dem wenige Tage vor dem Beginn der Hauptverhandlung eingetretenen Tod seines Pflichtverteidigers erst bei Beginn der Hauptverhandlung in der Person des als Verteidiger der Mitangeklagten Frau E. erschienenen Rechtsanwalts einen neuen Pflichtverteidiger bestellt hat, dass aber die Hauptverhandlung nicht gemäß § 145 StPO von Amts wegen vertagt worden ist, um bei dem Umfang der Sache dem neuen Pflichtverteidiger Gelegenheit zur Vorbereitung zu geben. Die Rüge ist unbegründet. Rechtsanwalt Dr. ██ ███ war durch seine Bestellung nicht überrascht, da sie ihm bereits drei bis vier Tage zuvor angekündigt worden war. Über den Umfang und den Gegenstand der Verhandlung war er ████████ █████████████, da er bereits mit der Verteidigung der Frau ███ befasst war und die gegen sie erhobenen Vorwürfe in engem Zusammenhang mit der Anklage gegen den Ehemann stehen. Er hat keinen Vertagungsantrag gestellt. Unter diesen Umständen durfte das Gericht davon ausgehen, dass er ohne weitere Vorbereitung zur Verteidigung imstande war, zumal er Gelegenheit hatte, sich während der Hauptverhandlung, die sich über einen Zeitraum von 19 Tagen erstreckte, weiter zu unterrichten.
b) Die auf Verletzung der §§ 219, 244, 245 StPO gestützten Rügen entsprechen nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; es ist nicht ersichtlich, welche Anträge und Unterlagen nach Ansicht der Revision zu weiterer Aufklärung geeignet waren und welche Tatsachen oder Umstände dadurch hätten geklärt werden sollen.
Die Verfahrensbeschwerde, zum Fall des Logierbetruges ███ sei die von der Verteidigung früher benannte Sonja ████ nicht angehört worden, ist unbegründet. Ein Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin zu diesem Punkt ist in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Eine etwa beabsichtigte Aufklärungsrüge scheitert daran, dass nicht ersichtlich ist, der Strafkammer hätte sich die Anhörung der Sonja Schneider zum Fall ████ aufdrängen müssen (BGH NJW 1951, 283). Dass diese Zeugin unter Verletzung des § 243 StPO zu diesem Betrugsfall vernommen worden sei, behauptet die Revision nicht.
Auch bezüglich der Vernehmung des Zeugen SC ist eine Verletzung des § 243 StPO nicht ersichtlich. Ausweislich des Protokolls ist der Zeuge an verschiedenen Verhandlungstagen mehrfach vernommen worden und zwar zu dem von der Revision angeführten Fall MC, nachdem der Angeklagte sich dazu geäußert hatte.
c) Die zum Fall HC erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig. Es ist nicht zu erkennen, ob der Angeklagte behaupten will, die Quittungen des Zeugen HC seien „zum Gegenstand der Verhandlung gemacht“ worden, ohne dass dies aus dem Protokoll ersichtlich sei, oder ob er beanstanden will, dass bestimmte Quittungen trotz eines Protokollvermerks über die Rechnungen dieses Zeugen nicht verlesen oder vorgelesen worden seien. Eine so unbestimmte Rüge entspricht nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Soweit mit Verfahrensrügen zugleich sachlich-rechtliche Feststellungen angegriffen werden, hat der Senat diese bei der Prüfung der Sachrüge erwogen.
2. Sachrüge
a) Die Verurteilung des Hans E. in den Fällen RC, Buchhaus GmbH (II), Schm (IV), [REDACTED]-Verlag BC (VI), LC (VIII), I (IX) und 3 (X) und Autokauf (XI, 2) lässt weder zum Schuldspruch noch zur Strafzumessung Rechtsfehler erkennen.
b) Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges des Verlegers ThC (III) auf Grund folgenden Sachverhalts verurteilt: ThC hatte am 11. September 1953 mit K einen Vertrag geschlossen, nach dem der Angeklagte die Werbung für eine Buchgemeinschaft und für den ███ „Xx“ übernahm. Der Angeklagte verpflichtete sich, nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu arbeiten und seine Untervertreter entsprechend zu überwachen. Er versprach, nach einer Anlaufzeit, deren Dauer dem Urteil nicht zu entnehmen ist, wöchentlich mindestens 100 einwandfreie Bestellscheine für die Buchgemeinschaft einzureichen. In Erwartung der Erfüllung dieser Verpflichtungen erhielt der Angeklagte ein Darlehen, das durch Verrechnung von je 2,— DM für jeden Buchgemeinschaftsauftrag und von 10 % der Provision für jeden Buchauftrag getilgt werden sollte. Bis Anfang November 1953 reichte der Angeklagte insgesamt 230 Aufträge für die Buchgemeinschaft, 363 Aufträge für den ███ und 32 Buchaufträge ein und erhielt von ███ insgesamt etwa 10.000,— DM. Er schuldete ThC zu diesem Zeitpunkt mehr als 6.000,— DM, bis zum Schluss seiner Tätigkeit über 14.000,— DM, da ein großer Teil der eingereichten Aufträge storniert werden musste. Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte sich „einen wesentlichen, zahlenmäßig nicht näher feststellbaren Teil des Geldes“ durch falsche Angaben verschafft hat. Er hat die Untervertreter nicht überwacht und deren Aufträge ungeprüft weitergereicht, obwohl ihm die Unzuverlässigkeit dieser Leute bekannt war. Er forderte Provisionen in den ersten Monaten seiner Tätigkeit telegrafisch oder telefonisch unter Angabe der ihm angeblich vorliegenden Zahl der Aufträge an, wobei die wahre Zahl der Bestellungen meist viel geringer war, als er angab. Die Strafkammer führt aus, dass dem Verleger ███ dadurch, dass er der Zusicherung des Angeklagten, dieser reiche nur kontrollierte Aufträge ein, Glauben schenkte, „erheblicher Schaden“ entstanden sei, weil 40 % aller gemeldeten Aufträge wertlos waren. Außerdem habe sich der Angeklagte „einen Teil“ der Provisionen durch bewusst unwahre Angabe der Zahl der vorliegenden Bestellungen erschlichen.
Diese Feststellungen sind zu unbestimmt hinsichtlich der Schadenshöhe: Dem Zusammenhang des Urteils ist zu entnehmen, dass bei der Buch- und Zeitschriftenwerbung immer mit einem nicht unerheblichen Storno zu rechnen ist. In welchem Maße dieses Risiko durch die unterlassene Kontrolle erhöht und zur Zahlung welcher Provisionsbeträge ThC durch die irrtümliche Annahme, der Angeklagte lege ihm nur kontrollierte Aufträge vor, veranlasst worden ist, ist dem Urteil nicht zu entnehmen; soweit genaue Feststellungen unmöglich sind, muss ein Mindestbetrag ermittelt werden, um den Schuldumfang klarzustellen. Dies gilt auch für die Mindestzahl der bewusst wahrheitswidrig gemeldeten Aufträge. Wegen der Unbestimmtheit des Schuldumfangs kann die Verurteilung in diesem Fall nicht aufrechterhalten werden.
c) Die Verurteilung im Fall VII beruht auf folgenden Feststellungen: ThC hatte Anfang 1955 dem Angeklagten nochmals eine Vertretung übertragen, um ihm auf diese Weise Gelegenheit zur Abtragung seiner anerkannten Schuld zu geben. Der Angeklagte nahm nun von vier Frauen Aufträge für den ThC-Verlag entgegen und ließ sich Anzahlungen geben, obwohl er nicht zum Inkasso berechtigt war. Seiner vorgefassten Absicht entsprechend behielt er die so erlangten Beträge für sich und reichte die Bestellscheine dem Verlag nicht ein. Das Landgericht würdigt dieses Verhalten zutreffend als Betrug zum Nachteil der Bestellerinnen; sie wurden geschädigt, weil sie Zahlung leisteten, aber dafür entgegen der Vorspiegelung des Angeklagten keinen Lieferungsanspruch erwarben. ███ hat sie dann zwar beliefert, um den guten Ruf seiner Firma nicht zu gefährden. Rechtlich verpflichtet hierzu war er nicht. Er hat damit den bereits eingetretenen Vermögensschaden der Bestellerinnen lediglich wiedergutgemacht. An der Tatsache, dass der Betrug ihnen gegenüber mit der Leistung der Anzahlung vollendet war, ändert dies nichts. Bei der Festsetzung der Einzelstrafen wird der Fall VII als Betrug „zum Nachteil des ThC-Verlages“ bezeichnet. Hierbei handelt es sich jedoch nur um ein Vergreifen im Ausdruck. Den sonstigen Ausführungen des Urteils ist zu entnehmen, dass das Landgericht lediglich einen Betrug zum Nachteil der Bestellerinnen, nicht aber außerdem einen Betrug gegenüber dem ThC-Verlag für gegeben erachtet. Den Umstand, dass letztlich auch ThC einen Schaden durch das betrügerische Verhalten des Angeklagten erlitten hat, durfte das Landgericht bei der Strafzumessung berücksichtigen.
d) Gegenüber dem Verleger, der den beiden Angeklagten die Werbetätigkeit übertrug, nachdem sie ihm große Erfolge auf diesem Gebiet wahrheitswidrig zugesichert hatten, gaben die Angeklagten „oft“ wahrheitswidrig größere Auftragsmengen an, als sie erhalten hatten, und verschafften sich dadurch Provisionsvorschüsse, die ihnen nicht zustanden. Sie reichten zum Teil fingierte Aufträge ein, zum Teil solche von Minderjährigen, die nicht ausgeführt werden konnten. Sie sicherten Kontrollen ihrer Untervertreter zu, führten diese aber, wenn überhaupt, nur mangelhaft aus und nutzten das ihnen entgegengebrachte Vertrauen und die Unkenntnis des mit ihnen verhandelnden Abteilungsleiters aus, sodass sie schließlich etwa 80.000,— DM dem Verleger schuldeten. Wie im Fall ThC (III) ist aber auch hier die durch Irrtumserregung verursachte Höhe des Schadens unzureichend festgestellt. Das Landgericht legt auch keine Mindestsumme des Schadens dar, sondern begnügt sich mit der Feststellung, dass der größte Teil der genannten 80.000,— DM auf ungerechtfertigte Provisionszahlungen entfalle. Dies lässt den Schuldumfang vor allem deshalb offen, weil in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ausgeführt wird, dass die Angeklagten regelmäßig erst einige Zeit, nachdem sie ihre Werbetätigkeit begonnen hatten, den Entschluss fassten, auch ungültige oder wertlose Aufträge zwecks Provisionserlangung vorzulegen und höhere Bestellungszahlen anzugeben, als der Wahrheit entsprach. Die Verurteilung kann deshalb auch in diesem Fall nicht aufrechterhalten werden.
Hiernach ist das Urteil gegen Hans E. nur insoweit aufzuheben, als dieser in den Fällen III und VII verurteilt worden ist, ferner hinsichtlich der Gesamtstrafe. Dass die nur wegen unzureichender Feststellung des Umfanges der Schuld in diesen Fällen zu beanstandende Verurteilung die übrigen Einzelstrafen beeinflusst hat, erachtet der Senat für ausgeschlossen.
II. Revision der Anna E.
Soweit die Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil des Süddeutschen Verlages verurteilt worden ist, muss das Urteil aus denselben Gründen aufgehoben werden, die in diesem Fall der Revision ihres Ehemannes zum Erfolg verhelfen.
Im Übrigen ist ihre Revision offensichtlich unbegründet.
| Justizangestellter | Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha | |||
| Scharpenseel | Busch | Menges |