Revision wegen fehlerhafter Schuldfähigkeitsprüfung: BGH hebt Urteil auf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 1/68
- Datum
- 07.02.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die beiden Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB dürfen nicht zugleich angewandt werden; die erste Alternative erfasst nur Fälle, in denen die Minderung der Einsicht die fehlende Einsicht bewirkt hat.
Fehlende Einsicht ist unter dem Gesichtspunkt des Verbotsirrtums zu prüfen; kann dem Täter die fehlende Einsicht nicht vorgeworfen werden, ist vielmehr ein Fall des § 51 Abs. 1 StGB (Schuldausschluss) gegeben.
Der Tatbestand des Diebstahls setzt Zueignungsabsicht voraus; das Fehlen wirtschaftlicher Nutzungsabsicht muss – insbesondere bei beeinträchtigtem psychischen Zustand des Täters – näher dargetan werden.
Wenn eine Strafnorm ausschließlich Zuchthaus vorsieht, ist bei einer nach § 51 Abs. 2 StGB ermäßigten Strafe diese in Zuchthaus und in vollen Monaten festzusetzen; das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten ist zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 3. April 1967
Rubrum
URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinrich ████ ███ aus ████, dort geboren am ████ 1930, wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller – als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██ ███ der Verhandlung, ███ bei der Verkündung,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██ ███, Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 3. April 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung, wegen versuchter Sachbeschädigung und wegen Diebstahls, sämtlich begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge greift durch, weil die Ausführungen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten der rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich auf Grund seiner seelischen Gemütsveranlagung und der vorhergegangenen Streitigkeiten mit seinen Schwiegereltern bei allen Taten in einem so starken Erregungszustand, einem Affektsturm, befunden, dass möglicherweise seine Fähigkeit, das Unerlaubte seines Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert gewesen sei. Sie wendet also beide Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB gleichzeitig an. Das ist nicht möglich. Die erste Alternative trifft, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. u. a. BGHSt 21, 27), nur den Fall, dass die Minderung der Fähigkeit das Fehlen der Einsicht bewirkt hat; denn die Schuld des Täters wird nicht gemindert, wenn er trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht tatsächlich eingesehen hat. Ein Täter, dem die Einsicht fehlt, kann aber keine Hemmungen einschalten.
Dieser Mangel des Urteils gefährdet dessen Bestand allerdings nicht; denn aus den weiteren Ausführungen ergibt sich die Ansicht der Strafkammer, dass dem Angeklagten infolge verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrechtsbewusstsein tatsächlich gefehlt hat. Nur so kann die Erwägung verstanden werden, dass er auf Grund des tiefen Hasses gegen seinen Schwiegervater noch heute nicht in der Lage sei, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen.
Indessen trifft ihn dann ein nach § 51 Abs. 2 StGB geminderter Schuldvorwurf nur, wenn ihm das Fehlen der Einsicht vorgeworfen werden kann. § 51 StGB regelt nämlich, soweit er in den beiden Absätzen auf die Einsichtsfähigkeit abstellt, einen Fall des Verbotsirrtums (vgl. Schwarz-Dreher, 29. Aufl., Anm. 4 A zu § 51 StGB und das dort angeführte Schrifttum). Kann dem Angeklagten die fehlende Einsicht nicht zum Vorwurf gemacht werden, so ist ein Fall des § 51 Abs. 1 StGB gegeben. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer die Frage der Schuldfähigkeit nicht geprüft. Dass diese ganz fehlte, ist im Hinblick auf die Erwägung, dass der Angeklagte nicht in der Lage sei, das Unrecht seines Verhaltens zu erkennen, nicht auszuschließen. Das Urteil muss daher aufgehoben werden.
Im Übrigen ist auf folgendes hinzuweisen:
Zum Tatbestand des Diebstahls gehört es, dass der eine Sache Wegnehmende in Zueignungsabsicht, d. h. mit dem Willen handelt, sie dem eigenen Vermögen zuzuführen, die Sache für sich zu haben, sie wirtschaftlich zu nutzen (BGHSt 16, 190). Da der Angeklagte für den Treibriemen keine Verwendung hatte und es ihm darauf ankam, seinen Schwiegervater zu ärgern, ist diese Absicht nicht ohne Weiteres ersichtlich. Sie hätte daher, insbesondere auch im Hinblick auf den psychischen Zustand des Angeklagten, näher dargelegt werden müssen.
§ 306 StGB droht ausschließlich Zuchthaus an. Die gemäß § 51 Abs. 2 StGB ermäßigte Strafe hätte daher nach § 44 Abs. 3 StGB zunächst in Zuchthaus festgesetzt werden müssen, und zwar nach § 19 Abs. 2 StGB in vollen Monaten. Das wird bei einer etwaigen Neufestsetzung dieser Einzelstrafe zu beachten sein. Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO steht nicht entgegen; denn es kann sich nur zugunsten des Angeklagten auswirken, wenn vorschriftsmäßig verfahren wird. Da das Verbot der Schlechterstellung eine Überschreitung der jetzt erkannten Gefängnisstrafe von elf Monaten nicht zulässt, darf nämlich die Zuchthausstrafe höchstens sieben Monate, die Gefängnisstrafe also nicht mehr als zehn Monate und fünfzehn Tage betragen.
| Kirchhof | Baldus | Henning | |||
| Meyer | Müller |