Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung: Weitergehende Revision verworfen (2 StR 167/85)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 167/85
Datum
05.06.1985
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der BGH fügte der am 5. Juni 1985 verkündeten Entscheidungsformel im Wege der Berichtigung den Satz hinzu: „Die weitergehende Revision wird verworfen.“ Da die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben, hatte die Revision nur insoweit Erfolg, als Teile des Urteils aufgehoben und an eine andere Strafkammer zurückverwiesen wurden; darüber hinaus wurde die unbeschränkt eingelegte weitergehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen, hat eine Revision nur insoweit Erfolg, als einzelne Teile des Urteils aufgehoben werden; weitergehende Rügen sind in diesem Umfang zu verwerfen.

2

Wird eine Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, kann die unbeschränkt eingelegte weitergehende Revision für den nicht aufgehobenen Teil verworfen werden.

3

Ein Gericht kann seine Entscheidungsformel im Wege der Berichtigung ergänzen, wenn ein offensichtlicher Sachverhalt die Hinzufügung eines fehlenden, entscheidungserheblichen Satzes erfordert.

4

Die Verwerfung einer weitergehenden Revision ist angezeigt, wenn die Revisionsgründe die tragenden, bestätigten Feststellungen nicht in entscheidungserheblicher Weise angreifen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 167/85 in der Strafsache gegen die Hausfrau Karin Susanne M., geborene █, aus ██, geboren am █████ 1948 in ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 1985

Tenor

Der Entscheidungsformel des am 5. Juni 1985 verkündeten Urteils des Senats wird im Wege der Berichtigung folgender Satz hinzugefügt:

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Da die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben, hat das Rechtsmittel nicht in vollem Umfang Erfolg. Nur im Umfang der Aufhebung wurde die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Damit wurde die unbeschränkt eingelegte weitergehende Revision verworfen. Diesen offensichtlichen Sachverhalt trägt der Beschluss Rechnung.

TheuneMaierGollwitzer
MeyerNiemöller
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