Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen (Totschlag)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 167/78
- Datum
- 20.06.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind alle für die Strafhöhe erheblichen Umstände in den Urteilsgründen zu würdigen; lässt das Gericht wesentliche Umstände unerörtert, ist der Strafausspruch wegen sachlich-rechtlichen Mangels aufzuheben, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass dies die Strafhöhe beeinflusst hat.
Das Vorliegen eines "minder schwereren Falls" nach § 213 StGB ist in den Urteilsgründen zu prüfen; unterlässt das Gericht diese Prüfung, kann dies einen Revisionsgrund darstellen, weil § 213 StGB einen milderen Strafrahmen eröffnet.
Erhebliche verminderte Schuldfähigkeit ist bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen und kann die Strafzumessung oder die Einordnung als minder schwerer Fall beeinflussen; die fehlende Erörterung dieser Möglichkeit begründet einen Aufhebungsgrund für den Strafausspruch.
Die Feststellung der Schuld kann unabhängig bestehen bleiben, während der Strafausspruch wegen formellen oder inhaltlichen Mängeln der Strafzumessung aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht – Schwurgericht – Hanau, 8. September 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 167/78
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Semsettin ██ aus ——, Türkei, geboren am █ 1946 in ███/Türkei, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts – Schwurgerichts – in Hanau vom 8. September 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch ist fehlerfrei. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.
Die Verneinung der Voraussetzungen des § 213 StGB erscheint bedenklich. Die ungerechtfertigte Beschimpfung des Angeklagten als Hurensohn und Zuhälter wird gemeinhin als eine schwere Kränkung angesehen. Die Nichtbehandlung dieses Umstandes in den Urteilsgründen ist ein sachlich-rechtlicher Mangel bei der Strafzumessung, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt; denn man kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass dieser Fehler die Strafhöhe beeinflusst hat.
Im Übrigen hat die Strafkammer auch unerörtert gelassen, ob nicht „ein minder schwerer Fall“ vorliegt (§ 213 StGB). Möglicherweise hat sie hierbei übersehen, dass erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung bedeutsam sein kann. Hierdurch wäre der Angeklagte beschwert, weil § 213 StGB einen milderen Strafrahmen als § 49 StGB bietet.
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