Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Totschlag nach Messerstich in Gaststätte – Notwehr verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 167/73
Datum
20.06.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Das Landgericht hatte eine Notwehrlage bejaht, die Verteidigung mit einem tödlichen Messerangriff aber als nicht erforderlich und damit rechtswidrig angesehen. Entscheidend war die Mitnahme des Messers und die Zumutbarkeit milderer Abwehrmaßnahmen wie Rückzug oder Drohung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Notwehrlage kann bejaht werden, wenn gegenwärtig ein nicht provozierter Angriff droht oder stattfindet.

2

Die Verteidigung ist nur insoweit erforderlich, als nicht gleichwirksame, weniger gefährliche Abwehrmöglichkeiten (z. B. Rückzug oder Warnung) zur Verfügung stehen.

3

Der Einsatz lebensgefährlicher Gewalt gegen einen unbewaffneten Angreifer ist nicht erforderlich, wenn der Angreifer ohne besondere Bewaffnung entgegnet und mildere Mittel zumutbar sind.

4

Wer ein gefährliches Werkzeug vorsätzlich mitführt und mit einem Angriff rechnet, kann sich nicht auf die Rechtfertigung des § 53 Abs. 3 StGB berufen, wenn er statt Rückzug oder Warnung unmittelbar tödliche Gewalt anwendet.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 16. Januar 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 167/73 20. Juni 1973 in der Strafsache gegen den Einschaler ██████ E ███ aus ██, dort geboren am ███ 1953, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 1973, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Miller, Baumgarten, Dr. Schauenburg als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger des ███████████ in der Verhandlung, Justizobersekretär ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 16. Januar 1973 wird verworfen. Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens werden dem Beschwerdeführer nicht auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hatte am Karnevalssamstag des Jahres 1972 spätabends in einer Gaststätte eine tätliche Auseinandersetzung mit vier jungen Männern; dabei wurde er auch niedergeschlagen. Zwischen denselben Männern, zu denen der damals fast 19-jährige Armin ██ gehörte, und dem Angeklagten war es auch schon bei früheren Gelegenheiten zu Streit und Schlägereien gekommen. Der Angeklagte ließ sich nach der Auseinandersetzung von seinem Stiefvater und seinem Lehrherrn beruhigen und schließlich gegen Mitternacht nach Hause bringen. Kurze Zeit später entschloss er sich jedoch, von seinen Eltern unbemerkt in die Gaststätte zurückzukehren, um zu zeigen, dass er sich den anderen Jugendlichen des Ortes gegenüber behaupten könne, und um sich auferdem um seinen noch in der Gaststätte verweilenden Bruder zu kümmern. Beim Weggehen nahm er ein 30 cm langes, mit spitz zulaufender 22 cm langer Klinge versehenes Fleischmesser mit sich. Auf dem Weg zur Gaststätte beschloss er, mit █████████, den er für den Vernünftigsten aus der Gruppe seiner Widersacher hielt, zu sprechen, um sich gütlich mit ihm zu einigen. Unwiderlegt hatte er die Absicht, bei einem weiteren Zusammenstoß mit dem Messer notfalls zu drohen, unter keinen Umständen aber damit auf einen anderen einzustechen.

In der Gaststätte traf der Angeklagte die vier jungen Männer wieder an. Als er ██ ansprach und aufforderte, mit ihm nach draußen zu kommen, ging dieser ohne Antwort auf ihn zu und packte ihn in Höhe des Halses so an der Kleidung, als wolle er ihn auf den Hof hinausdrücken. Dann ließ er kurz los und versetzte dem Angeklagten einen Schlag ins Gesicht. Im selben Augenblick stach der Angeklagte mit dem Messer von unten nach oben in den Bauch und verletzte ihn tödlich. Der Stichkanal hatte eine Länge von 19 cm.

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags zu vier Jahren Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der Erörterung bedarf insoweit nur, ob der Angeklagte unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 oder des § 53 Abs. 3 StGB gehandelt hat. Beides ist zu verneinen.

Die Jugendkammer geht davon aus, dass sich der Angeklagte in einer von ihm nicht provozierten Notwehrlage befand, als er auf den ihn angreifenden ██ einstach. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Ebenso bedenkenfrei ist aber auch die Ansicht der Kammer, dass der vom Angeklagten geführte tödliche Stich nicht die zur Abwehr „erforderliche“ Verteidigung im Sinne des § 53 Abs. 1 StGB war. Statt gegen den ihm unbewaffnet entgegentretenden ohne Warnung zu diesem äußersten Mittel zu greifen, hätte sich der Angeklagte auf weniger gefährliche Abwehrmaßnahmen beschränken müssen und können. Dabei lässt der Senat offen, ob es dem Angeklagten angesichts der vorangegangenen Ereignisse zuzumuten war, sich ohne jede weitere Gegenwehr zu entfernen und die gewünschte Unterredung mit ████████ auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. In jedem Falle hätte er, was er selbst noch auf dem Weg zur Gaststätte geplant hatte, vor dem Einsatz des Messers mit dessen Anwendung drohen müssen. Hierzu war er umso mehr verpflichtet, als der Angriff für ihn nicht überraschend kam, er sogar, wie die Mitnahme des Messers und die Überlegungen über dessen Benutzung zeigen, mit einem solchen Angriff gerechnet hatte und trotzdem ohne begründeten Anlass seinen Gegnern erneut gegenübergetreten war. Bei dieser Sachlage hat die Jugendkammer mit Recht auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 StGB verneint.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.

KirchhofWillmsBaumgarten
MillerSchauenburg
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