Revision wegen fehlender Sachverständigenanhörung bei jugendlicher Zeugin aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 167/67
- Datum
- 03.05.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Sexualdelikten, deren Verurteilung im Wesentlichen auf der Aussage eines kindlichen oder jugendlichen Opfers beruht, ist die besondere Entwicklungsanfälligkeit dieser Zeugen bei der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen.
Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen (Psychologen/Psychiater) beizuziehen, besteht insbesondere, wenn das Alter, die Entwicklungsphase oder besondere Umstände die freie Beurteilung des Zeugniswerts erschweren.
Sprachliche Verständigungsschwierigkeiten und fehlende gerichtliche Möglichkeiten, den erforderlichen Kontakt zu einem jugendlichen Zeugen herzustellen, verstärken die Erforderlichkeit eines sachverständigen Gutachtens.
Widersprüche zwischen der Zeugenaussage (insbesondere detailliert übereinstimmenden Schilderungen) und objektiven medizinischen Befunden tun die Notwendigkeit fachärztlicher oder psychologischer Aufklärung kund.
Unterlässt das Strafgericht erforderliche Aufklärungsmaßnahmen, die für die tragfähige Beweiswürdigung notwendig sind, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 16. Dezember 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 167/67
URTEIL in der Strafsache gegen ███ rk ██ aus ███ den Arbeiter Luis, geboren ██████████████ 1943 in S(____Spanien, wegen Notzucht.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1967, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ██████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 16. Dezember 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt und die Untersuchungshaft angerechnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Aufklärungsrüge Erfolg.
Sie bemängelt mit Recht, dass das Landgericht die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin Rosa Maria ███, des Opfers, bejaht hat, ohne von Amts wegen einen anerkannten Psychologen oder Psychiater als Sachverständigen beizuziehen.
Der zur Tatzeit 21-jährige Angeklagte war unbestraft. Mit seiner jungen Frau lebte er in häuslicher Gemeinschaft. Über Eheschwierigkeiten aus sexuellen oder anderen Gründen ist nichts bekannt geworden. Es sind keine Umstände erkennbar, welche die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten als nicht persönlichkeitsfremd erscheinen lassen.
Rosa Maria ███ andererseits, auf deren belastende Aussage die Verurteilung des Angeklagten letztlich allein beruht, war zur Tatzeit 14 1/2, zur Zeit ihrer ersten Vernehmung 15 3/4 Jahre alt. Sie befand sich also noch in den Entwicklungsjahren. Wie die Erfahrung lehrt, sind geschlechtsbezogene Angaben von Mädchen dieses Alters im Zusammenhang mit Sittlichkeitsverbrechen besonders vorsichtig zu werten.
Allein diese Tatsache im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die in BGHSt 7, 82 im Einzelnen beleuchteten Schwierigkeiten des Gerichts, in der Hauptverhandlung den zur Beurteilung des Zeugnisses unerlässlichen Kontakt zu dem vernommenen kindlichen oder jugendlichen Zeugen zu gewinnen, im gegebenen Falle durch die bestehende Sprachschranke nicht unerheblich vergrößert wurden, hätte die Zuziehung eines Sachverständigen nahelegen können.
Vollends unausweichlich wurde sie durch zwei weitere Besonderheiten: nämlich einmal durch die schablonenhaft anmutende Übereinstimmung der beiden Vergewaltigungsszenen, wie sie die Zeugin von der Bedrohung mit dem Messer bis zur Beschädigung des Reißverschlusses ihrer Röcke und der Besoitigung der Spermaspuren geschildert hat; zum anderen durch den überraschenden Befund des Arztes, dass die Zeugin noch im Besitz der körperlichen Anzeichen ihrer Unschuld geblieben sei, obwohl angeblich zwei Vergewaltigungen vorausgegangen waren, bei denen nach allen erkennbaren Gegebenheiten nichts zum vollständigen sexuellen Erfolg des Täters zu fehlen brauchte.
| Willms | Henning | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Müller |