Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen nicht dargetaner Rückfallvoraussetzungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 167/66
- Datum
- 15.01.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme des Rückfalls setzt darzulegende Feststellungen voraus; insoweit muss erkennbar sein, dass eine frühere Strafe vor Begehung der erneuten Tat ganz oder teilweise bezahlt, verbüßt oder erlassen war.
Die bloße Kenntnis des Angeklagten von einer früheren Verurteilung begründet allein noch nicht den Rückfall; maßgeblich ist der objektive Vollzug oder die Rechtswirkung der früheren Sanktion vor Tatbegehung.
Ein Rechtsfehler bei der Feststellung der Rückfallvoraussetzungen kann den gesamten Strafausspruch berühren und die Aufhebung des Strafausspruchs mit Zurückverweisung zur neuerlichen Strafzumessung erforderlich machen.
Fehlerhafte Feststellungen, die die Höhe einzelner Einzelstrafen betreffen, können zugleich Auswirkungen auf die Entscheidung über die Einziehung haben; darüber ist bei neuer Entscheidung erneut zu befinden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 28. September 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 167/66 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Versicherungskaufmann Erhard ████████ aus ██ ████████████████████, geboren am ████████████████ 1926 in ██████████, Kreis █████, wegen Betruges im Rückfall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 3. Juni 1966 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 28. September 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat, soweit sich das Rechtsmittel – nur in den Fällen 4 und 6 gegen die Schuldspruche richtet, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hat es zum Strafausspruch Erfolg, weil bei den Betrugstaten die Rückfallvoraussetzungen nicht dargetan sind. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Angeklagte von dem am 15. Januar 1960 erfolgten Erlass der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 5. Januar 1956 – KMs 29/55 – Kenntnis hatte, so ergibt sich jedenfalls aus dem Urteil nicht, dass die zweite zur Begründung des Rückfalls herangezogene Strafe (welche?) vor Begehung der damals abgeurteilten Taten ganz oder teilweise bezahlt, verbüßt oder erlassen worden ist. Dieser Rechtsfehler kann sich auch auf die wegen Unterschlagung erkannte Einzelstrafe auswirken, so dass der Strafausspruch im ganzen aufgehoben werden muss. Damit ist auch über die Einziehung neu zu entscheiden.
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