Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 167/62
Datum
09.11.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Höhe des festgestellten Vermögensschadens. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs; die Feststellungen zu Täuschung und bedingtem Vorsatz sind rechtsfehlerfrei. Mangels zutreffender Schadenshöhe wurde jedoch der Strafausspruch aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer bei einem Kreditkauf den Abschluss auf Leistung vorbehaltlos eingeht, gibt insoweit die Erklärung ab, ernstlich zum vereinbarten Zeitpunkt zahlen zu wollen und zu können; fehlt diese Zahlungswillens- und –fähigkeit, kann dies eine positive Täuschung darstellen.

2

Bedingter Vorsatz bzgl. der Herbeiführung eines Vermögensschadens liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit des Schadenseintritts erkennt und billigend in Kauf nimmt; Hoffnung auf spätere Begleichung schließt bedingten Vorsatz nicht aus.

3

Liegt durch Erfüllung der Verträge bei einem zahlungsunwilligen und zahlungsfähigen Vertragspartner ein Vermögensschaden vor, ist dessen Vorliegen für die Tatbestandsverwirklichung ausreichend festgestellt; die konkrete Schadenshöhe kann hingegen maßgeblich für die Strafzumessung sein.

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch bestätigen, zugleich aber den Strafausspruch aufheben und die Sache wegen fehlerhafter Feststellungen, die die Strafbemessung betreffen, zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 9. November 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████ ████ ██████ G aus [REDACTED], geboren am █████████ 1923 in W., wegen fortgesetzten Betruges

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 9. November 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt er mangelnde Aufklärung der Höhe des Vermögensschadens und erhebt die Sachbeschwerde. Die Revision hat zum Strafausspruch Erfolg.

Der Verurteilung liegen 13 einzelne Kreditkäufe des Angeklagten über Textilwaren und Stoffe (Nr. 17–30, außer Nr. 28; UA Bl. 21 ff.) zugrunde. Trotz hoher, noch immer anwachsender Verschuldung und fraglicher Aussicht auf einen Großkredit seitens eines Hamburger Geschäftsmanns Schiller schloss er in der Zeit vom 6. April 1956 bis Ende Mai 1956 vor seinem geschäftlichen Zusammenbruch Anfang Juni 1956 die Geschäfte überwiegend mit einem Zahlungsziel von 60 Tagen ab; die Vertragspartner lieferten ihm die Waren (ausgenommen Nr. 18). Seinem von vornherein gefassten Plan entsprechend verschleuderte er Waren und Stoffe meist um 20 % niedriger, als der Einkaufspreis war. Nur einen geringen Teil der Stoffe verwandte er zur Herstellung von Taschen. Keinem der Lieferanten hat er etwas bezahlt.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat im Ergebnis keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten erkennen lassen. Anlass zu Erörterungen geben die Täuschungshandlungen, die Höhe des Vermögensschadens und der Schädigungsvorsatz.

Die positive Täuschung sieht das Landgericht darin, dass der Angeklagte die Lieferanten einmal darüber getäuscht hat, die zu liefernden oder gelieferten Waren zur eigenen, werterhaltenden Produktion oder zum ordnungsmäßigen Weiterverkauf in seinem Textilgroßhandel zu verwenden, außerdem darüber, den Kaufpreis zahlen zu wollen und in 60 Tagen oder einer angemessenen Zeit danach (10 Tage) auch zahlen zu können.

In diesen Ausführungen wird ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich.

Wer als Käufer einen Kauf auf Kredit abschließt, behauptet auch ohne ausdrückliche Erklärung, dass er zu zahlen ernstlich gewillt und in der vereinbarten Frist oder zum festgesetzten Termin auch fähig sei. Beides war nach den Urteilsfeststellungen beim Angeklagten nicht der Fall. Dass er den „Wunsch“ oder die „Hoffnung“ hatte, zu einem „ferneren Zeitpunkt“ alle seine Schulden abtragen zu können, steht dem Mangel eines ernstlichen Zahlungswillens zur Zeit der Vertragsabschlüsse nicht entgegen.

Ob der Angeklagte verpflichtet gewesen ist, seine aussichtslose Lage den Vertragspartnern zu offenbaren, mag dahinstehen; angesichts der Feststellungen über die positive Täuschung sind diese Überlegungen für den Bestand des Schuldspruchs ohne Bedeutung.

Dass dem Lieferanten durch die Erfüllung der Verträge gegenüber dem zahlungsunwilligen und zahlungsunfähigen Angeklagten ein Vermögensschaden entstanden ist, bedarf keiner näheren Begründung. Die Revision weist aber zu Recht darauf hin, dass der gesamte Schaden nicht, wie das Landgericht anzunehmen scheint, 50.000,— DM ausmacht, sondern nach den Rechnungen für die Lieferungen insgesamt nur 26.740,— DM. Indes berührt dies nur den Strafausspruch.

Schließlich ist beim Angeklagten der Schädigungsvorsatz in Gestalt bedingten Vorsatzes rechtsbedenkenfrei festgestellt. Nach der Sachverhaltsdarstellung hat der Angeklagte Anfang April 1956 erkannt, dass die Bezahlung der Kaufpreisschulden aus Kreditkäufen ab diesem Zeitpunkt für ihn „ungewiss“ sei, er in den 60 Tagen seit Vertragsabschluss und „angemessene“ Zeit danach wohl nicht werde zahlen können.

Insbesondere war der „Großkredit Schiller“ „fraglich“ geworden, zumal da er selbst nicht das geringste unternahm, diesen Kredit zu erlangen. Trotzdem hat er im Anschluss an diese Erkenntnis die Käufe abgeschlossen und dabei den Eintritt eines den Verkäufern mindestens in Höhe des Kaufpreises entstehenden Schadens gebilligt.

Die Angriffe der Revision dagegen gehen fehl. Soweit sie nicht überhaupt eine eigene Beweiswürdigung anstelle der Urteilsfeststellungen zugrunde legt, übersieht sie, dass es für den bedingten Vorsatz unerheblich ist, ob den Täter der Eintritt des Schadens erwünscht oder unerwünscht ist, ob er hofft oder nicht hofft, die Schulden zu einem „späteren“ Zeitpunkt bezahlen zu können. Dies wäre allenfalls Wiedergutmachung des bereits entstandenen Schadens und schlösse den Schädigungsvorsatz im allein maßgebenden Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht aus (vgl. BGHSt 7, 363).

Durch die Annahme eines Gesamtvorsatzes ist der Angeklagte nicht beschwert.

Da auch die übrigen Betrugsmerkmale ausreichend nachgewiesen sind, ist nach alledem der Schuldspruch aufrechtzuerhalten.

Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Schadenshöhe ist, wenn auch nicht allein ausschlaggebend, ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten bei der Bemessung der Strafe ins Gewicht gefallen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht von dem festgestellten geringeren Schaden ausgegangen wäre.

Geschäftsstellenbeamter,ScharpenseelBaldusHenning
JustizangestellterMengesKirchhof
Revision: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen — Themis