Revision wegen genossenschaftlicher Untreue; 150‑DM‑Geldstrafe wegen Tateinheit aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 167/60
- Datum
- 16.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Tateinheit ist auf die Strafe des schwereren Gesetzes zu erkennen, wenn diese bereits die in einem milderen Gesetz vorgesehene Hauptstrafe und die Nebenstrafen erfasst; zusätzliche Strafen nach dem milderen Gesetz sind dann nicht zu verhängen.
§ 78 StGB über die gesonderte Festsetzung mehrerer Geldstrafen findet nur bei Tatmehrheit Anwendung und nicht bei Tateinheit.
Zur Bemessung der Freiheitsstrafe dürfen Gerichte den Umfang der Veruntreuung und den Eigennutz des Täters auch anhand schätzungsweiser Feststellungen verwerten, sofern hinreichende Unterlagen die Schätzung stützen.
Dauer und erhebliche Höhe der Veruntreuung sowie der persönliche Unrechtsgehalt (z. B. Eigennutz) sind strafschärfende Momente, die das Gericht bei der Strafzumessung berücksichtigen darf, ohne dadurch gesetzliche Tatbestandsmerkmale zu schaffen.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg/Lahn, 16. Oktober 1959
Leitsatz
(Kein Leitsatz im übermittelten Text enthalten.)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 16. Oktober 1959 wird verworfen; jedoch fällt die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 150,— DM weg.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen genossenschaftlicher Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung, Urkundenfälschung und Vergehen nach § 147 des Genossenschaftsgesetzes zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zu Geldstrafen von 1.500,— DM und 150,— DM verurteilt worden.
Seiner Revision, die nur den Strafausspruch angreift, bleibt der Erfolg im Wesentlichen versagt.
Entgegen der Ansicht der Revision sind die Erwägungen des Landgerichts zur Bemessung der Freiheitsstrafe rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat festgestellt, dass dem Angeklagten selbst mindestens ein Drittel des insgesamt veruntreuten Betrages von über 100.000 DM und ein Drittel des bei der Prüfung aufgedeckten und noch nicht wiedergutgemachten Fehlbestandes zugute gekommen ist. Diese Feststellung beruht zwar auf einer Schätzung. Dafür lagen jedoch, was die Revision zu Unrecht bestreitet, ausreichende Unterlagen vor, die das Landgericht im allgemeinen Sachverhalt dargelegt hat. Danach hat der Angeklagte dem Genossenschaftsmitglied ███ mit Barmitteln der Spar- und Darlehenskasse und mit eigenen Mitteln in einer Höhe von insgesamt etwa 60.000 — 70.000 DM ausgeholfen. Er selbst musste, seit Jahren verschuldet, erhebliche Zinsen für die hohe Schuldenlast und für ein von seinem Sohn aufgenommenes Darlehen zahlen und den Unterhalt für praktisch drei Familien aufbringen. Die Einkünfte aus seinem Geschäft und der kleinen Landwirtschaft ermöglichten ihm diese Leistung nicht. Die Strafkammer hat hieraus gefolgert, dass die veruntreuten Gelder, soweit sie nicht dem █████ zuflossen, von dem Angeklagten für sich verwendet wurden. Diese Folgerung ist möglich und rechtlich nicht zu beanstanden. Den hiernach festgestellten Eigennutz des Angeklagten durfte die Strafkammer strafschärfend berücksichtigen. Dabei hat sie nicht verkannt, dass der Angeklagte zwischendurch immer bestrebt war, die entstandenen Schäden wieder abzudecken. Damit ist, was die Revision vermisst, der Umstand berücksichtigt, dass der Angeklagte möglicherweise die geschädigte Spar- und Darlehenskasse nicht endgültig um ihr Geld bringen wollte. Die Strafkammer hat ferner keine gesetzlichen Tatbestandsmerkmale verwendet. Auch bei einer fortgesetzten Tat können ihr langer Zeitraum und die Höhe der veruntreuten Gelder strafschärfend verwertet werden. Dass der Angeklagte in grobster Weise gegen den genossenschaftlichen Gedanken der Selbsthilfe von Arbeitern, Handwerkern und Bauern verstoßen hat, ist ebenfalls kein Tatbestandsmerkmal. Vielmehr kennzeichnet dieser Umstand den besonderen Unrechtsgehalt und den Umfang der Straftat des Angeklagten.
Zu Unrecht hat dagegen die Strafkammer die zweite Geldstrafe verhängt. Das gesamte Tun des Angeklagten ist eine einzige tateinheitlich begangene Tat, für die nach § 73 StGB die Strafe dem § 146 GenG als dem Gesetz zu entnehmen ist, das die schwerste Strafe androht. Nach dieser Bestimmung hat das Landgericht auf die Gefängnisstrafe und die Geldstrafe von 1.500,— DM erkannt. Die weitere Geldstrafe von 150,— DM ist nach § 147 GenG ausgesprochen. Dieses Vorgehen entspricht nicht dem Gesetz. Zwar müssen, wenn Tateinheit gegeben ist, beim Vorliegen der Voraussetzungen auch eine zweite Hauptstrafe, Nebenstrafen und Nebenfolgen verhängt werden, sofern sie das mildere Gesetz androht; denn der Täter soll keinen Vorteil dadurch haben, dass seine Tat mehrere Strafgesetze verletzt. Dieser Grundsatz greift jedoch nicht Platz, wenn schon nach dem schwereren Gesetz die zweite Hauptstrafe, die Nebenstrafen und Nebenfolgen ausgesprochen werden, die auch das mildere Gesetz vorsieht. Hier musste schon nach § 146 GenG auf Gefängnis und Geldstrafe erkannt werden, bei denen der Unrechtsgehalt der resümierten tateinheitlich begangenen Materie des Angeklagten voll berücksichtigt werden durfte. Für die weitere Geldstrafe gemäß § 147 GenG blieb kein Raum mehr.
Die Bestimmung des § 78 StGB, nach der auf mehrere Geldstrafen gesondert zu erkennen ist, findet keine Anwendung. Sie gilt nur für Fälle der Tatmehrheit. Bei Tateinheit sind nicht mehrere Geldstrafen, sondern nur eine einzige, nämlich aus dem schwereren oder aus dem milderen Gesetz verwirkt.
Gemäß § 354 StPO konnte der Senat erkennen, dass die zweite Geldstrafe wegfällt.
Dotterweich Scharpenseel Dr. ██████████████
| Dr. Schalscha | Menges | ||
| Dr. Kirchhof |