Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen bedenklicher Verwertung DDR-Vorstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 166/93
- Datum
- 28.04.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Pauschale Angaben über frühere Verurteilungen genügen für die Strafzumessung nicht; das Gericht hat konkrete Feststellungen zur Art, Zahl und Bedeutung der Vorstrafen zu treffen.
Verurteilungen durch Gerichte der DDR sind nicht ohne weiteres Indiz für gesteigerte Schuld oder Strafbedürftigkeit und bedürfen bei Strafzumessung einer gesonderten Bewertung.
Liegt der Verdacht vor, dass frühere Verurteilungen rechtsstaatswidrige Verfahren betrafen (z.B. Bestrafung wegen Republikflucht), dürfen diese Entscheidungen die Strafe nicht ohne weiteres verschärfend beeinflussen.
Die Verbüßung einer Strafe wegen Republikflucht kann im Einzelfall strafmildernd berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 23. Oktober 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 166/93 vom 28. April 1993 in der Strafsache gegen ██ ██ Egbert Fritz Frank, geboren am ███ ██ 1956 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, Michael ██, geboren am ██ ██ 1966 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. April 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Oktober 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Anders und die Revision des Angeklagten ███ werden verworfen.
Der Angeklagte ███ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes verurteilt.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ███ gegen diese Entscheidung ist insgesamt, die Revision des Angeklagten Anders lediglich zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch gegen den Angeklagten ███ kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht in rechtlich bedenklicher Weise Vorstrafen zu Lasten dieses Angeklagten verwertet hat.
Die Strafkammer führt im Rahmen der Strafzumessung aus:
"Er (der Angeklagte) ist zudem in nicht unerheblichem Maße vorbestraft. Die langjährige Haftstrafe, die er in der ehemaligen DDR zu verbüßen hatte, hat er sich jedenfalls nicht hinreichend zur Warnung dienen lassen; sie indessen auf unbestimmte Feststellungen.
Diese Bewertung stützt das Landgericht nicht auf ausreichende Feststellungen. Es teilt nur mit, dass der Angeklagte insgesamt wegen einer Vielzahl von Delikten wie Republikflucht und 'asozialem Verhalten', Diebstahl, Körperverletzung in der ehemaligen DDR in verschiedenen Haftanstalten inhaftiert gewesen sei (UA S. █████).
Diese pauschalen Feststellungen ermöglichen dem Senat nicht die gebotene Prüfung, ob das Landgericht die Vorstrafen des Angeklagten zu Recht als straferschwerend und die Inhaftierung des Angeklagten als Straferschwerungsgrund ansehen durfte. Denn Verurteilungen durch Gerichte der DDR sind nicht ohne weiteres ein Indiz für eine höhere Schuld des Angeklagten oder die Notwendigkeit, stärker auf ihn einzuwirken (vgl. BGH, Beschl. v. 6. November 1991 – 5 StR 324/91; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 16).
Das gilt insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Verurteilungen gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen, wie das bei einer Bestrafung wegen Republikflucht der Fall ist.
Nicht gefolgt werden kann der Ansicht, dass bei derartigen Verurteilungen die Missachtung der Warnfunktion, die von einer langjährigen Haftstrafe ausgehe, strafschärfend bewertet werden dürfe.
Die Verbüßung einer Strafe wegen Republikflucht kann sogar zu einer milderen Bestrafung führen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 6).
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