Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 166/87
- Datum
- 21.05.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Strafzumessung mit Erwägungen begründet, die den bindenden Feststellungen zum Schuldspruch widersprechen, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Strafschärfende Umstände dürfen nicht aus einem zu großen Schuldumfang abgeleitet werden, der über die rechtskräftigen Tatfeststellungen hinausgeht.
Die Revision wegen sachlichen Rechts führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine unzulässige Strafverschärfung die Strafe beeinflusst hat.
Ist die Strafzumessung durch unvereinbare oder neue Feststellungen beeinträchtigt, hat das Revisionsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg, 23. Januar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 166/87 in der Strafsache gegen ██ ███ aus ████, geboren am ██████████████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 23. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Auf seine Revision war vom Senat der Strafausspruch aufgehoben worden. In der erneuten Hauptverhandlung hat das Schwurgericht gegen ihn auf eine Freiheitsstrafe von acht Jahren erkannt.
Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten eingelegte, auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt wiederum zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Zwar greifen die Angriffe des Angeklagten gegen die Anwendung des Normalstrafrahmens des § 212 StGB nicht durch, da die Verneinung eines minder schweren Falles (§ 213 StGB) im Ergebnis der rechtlichen Prüfung standhält (obwohl die Schwurgerichtskammer zum Teil neue, den Feststellungen zum rechtskräftigen Schuldspruch widersprechende Feststellungen getroffen hat). Begründet ist aber das Vorbringen der Revision gegen die (konkreten) Strafzumessungserwägungen. Als besonders straferschwerend hat das Landgericht gewertet, dass der Angeklagte mindestens fünfmal mit erheblicher Wucht auf den Kopf seines Stiefvaters eingeschlagen habe; dies lasse deutlich werden, „mit welch ausgeprägtem Vernichtungswillen“ er gehandelt habe (S. 14 UA).
Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, dass sich diese Strafschärfungserwägung nicht mit den bindenden Feststellungen zum Schuldspruch vereinbaren lässt. Im ersten Urteil hatte das Landgericht ausgeführt, es bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Angeklagte zumindest zuletzt mit unbedingtem „Vernichtungswillen“ gehandelt habe (S. 38 des damaligen Urteils). Die Schwurgerichtskammer hat somit jenen Straferschwerungsgrund aus einem zu großen Schuldumfang abgeleitet. Der Senat kann nicht ausschließen, dass hierdurch die Strafe beeinflusst worden ist. Das angefochtene Urteil muss deshalb aufgehoben werden.
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