Revision teilweise stattgegeben: Verletzung des Erziehungsgedankens bei Jugendstrafe (§ 18 Abs. 2 JGG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 166/86
- Datum
- 25.09.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nur insoweit wirksam auf den Strafausspruch beschränkt, wie sie vom Verteidiger wirksam ermächtigt wurde; fehlt die Ermächtigung, entfällt die Wirksamkeit der Beschränkung.
Die Revisionsrechtfertigung muss substantiiert darlegen, welche entscheidungserheblichen Rechtsfehler vorliegen; bloße Rügen ohne begründende Ausführungen rechtfertigen keine Aufhebung des Schuldspruchs.
Bei der Bemessung der Jugendstrafe ist der Erziehungsgedanke des § 18 Abs. 2 JGG vorrangig zu berücksichtigen; wird dieser Grundsatz verletzt, ist der Strafausspruch mit den hierzu gehörenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 30. September 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 166/86 vom 21. April 1986 in der Strafsache gegen
1. Heinz Josef ██ aus ████████████████, dort geboren am █████████ 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Michael ██ aus ███, dort geboren am ████████ 1965, zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. Richard Albert Oswald ███ dort geboren am ██████ 1961, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 30. September 1985, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten █████ wird verworfen.
Gründe
II.
Die Revisionen der Angeklagten █ und ████, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen, sind unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Revision des Angeklagten █████, die in Ermangelung einer entsprechenden Ermächtigung des Pflichtverteidigers nicht wirksam auf den Strafausspruch beschränkt worden ist, hat zum Schuldspruch keinen Erfolg, da es insoweit an begründenden Ausführungen in der Revisionsrechtfertigung fehlt. Sein Rechtsmittel führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs und der zugehörigen Feststellungen, weil das Landgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe entgegen § 18 Abs. 2 JGG den vorrangig zu berücksichtigenden Erziehungsgedanken außer Betracht gelassen hat (vgl. NStZ 1984, 508 Nr. 6; BGH, Beschlüsse vom 25. September 1984 – 4 StR 416/85 und 29. Oktober 1985 – 1 StR 444/85).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagten des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub und Freiheitsberaubung schuldig gesprochen.
Gegen den Angeklagten ██ hat es eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten █ eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und gegen den Angeklagten ████ eine Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt.