Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 166/82
- Datum
- 17.05.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die tatrichterliche Beweiswürdigung bleibt auf Revision unangetastet, wenn das Gericht aufgrund mehrerer Umstände eine überzeugende Gesamtwürdigung vornimmt und keine andere vernünftige Schlussfolgerung zulässig ist.
Für den Vorsatz hinsichtlich einer Lieferung von erheblichem Umfang genügt das Bewusstsein, dass es sich um eine Lieferung von beträchtlicher Menge handelt; die Kenntnis der genauen Menge ist nicht erforderlich.
Die Verneinung besonderer Umstände im Sinne des §56 Abs.2 StGB ist eine wertende Entscheidung der Strafkammer, die auf der Revision nur eingeschränkt zu überprüfen ist, soweit sie vertretbar erscheint.
Bei der Auslegung betäubungsmittelrechtlicher Verweisnormen ist auf den tatsächlichen Bezug der Normen zu achten; §11 Abs.2 Nr.6a BetMG knüpft an §9 BetMG an, nicht an §3, sodass fehlerhafte Zitierungen zu berichtigen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 26. November 1981
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen █████████████████ den Zapfer Günter Karl, geboren ███████████████ in ██████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1982, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Maier, B. Theune, Niemöller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. November 1981 wird verworfen.
Die Liste der angewendeten Strafvorschriften wird wie folgt geändert und neu gefasst: §§ 1, 9, 11 Abs. 1 Nr. 6a, Abs. 2 Nr. 6a, Abs. 6 BetMG.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und das sichergestellte Marihuana eingezogen.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts. Die Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufgezeigt.
Die Feststellung des Landgerichts, dass er Kenntnis vom Inhalt des Koffers gehabt habe, beruht nicht auf einer bloßen Annahme. Vielmehr ist die Strafkammer, wie das Urteil ersehen lässt, auf Grund verschiedener Gesichtspunkte zu dieser Überzeugung gelangt. Ihre Ansicht, die Umstände des Falles würden keine andere vernünftige Schlussfolgerung gestatten, hält sich im zulässigen Rahmen der (tatrichterlichen) Beweiswürdigung.
Rechtlich bedenkenfrei ist ferner die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe zwar nicht die genaue Menge des Rauschgifts gekannt, ihm sei aber angesichts der gesamten Umstände bewusst gewesen, dass es sich um eine Lieferung ganz erheblichen Umfangs gehandelt habe. Zu diesen Umständen zählten u. a. die Vorsichtsmaßnahmen des Zeugen „RCJ“, ferner die Tatsache, dass der Angeklagte im Zug den Koffer gehoben hat, als er ihn in das Gepäcknetz legte, und sein Gewicht ihm einen Anhaltspunkt für die ungefähre Menge geben konnte.
Auch die Begründung, mit der die Strafkammer das Vorliegen besonderer Umstände i. S. v. § 56 Abs. 2 StGB verneint hat, ist nicht zu beanstanden. Ihre Auffassung, dass keine über bloße Strafmilderungsgründe hinausgehende Gesichtspunkte gegeben seien, stellt eine vertretbare Wertung dar.
Die Liste der angewendeten Strafvorschriften hat der Senat geändert und neu gefasst. § 11 Abs. 2 Nr. 6a knüpft nicht an § 3, sondern an § 9 BetMG an. § 3 BetMG war deshalb zu streichen.
| Müller | Maier | Niemöller | |||
| Meyer | Theune |