Revision: Nichtentscheidung über Hilfsbeweisantrag führt zur Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 166/76
- Datum
- 30.06.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Über einen gestellten Beweisantrag hat das Gericht zu entscheiden; das Unterlassen einer Entscheidung über einen Beweisantrag stellt einen erheblichen Verfahrensmangel dar.
Liegt eine Nichtentscheidung über einen Hilfsbeweisantrag vor, ist die auf dem Verfahren beruhende Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen, wenn nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Mangel beruht.
Ein Hilfsbeweisantrag, der auf die Erschütterung der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen zielt, ist als bewertungsrelevanter Beweisantrag zu behandeln und erfordert eine förmliche Prüfung durch das Gericht.
Die erfolgreiche Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils und zur erneuten Verhandlung, wenn die Rüge die Unklarheit über die Entscheidungsgrundlage begründet.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 17. November 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 166/76
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Karl-Heinz ████ ███ aus ███, geboren am █████ 1948 in ███, zur Zeit untergebracht in anderer Sache, wegen Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Richter am ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 17. November 1975 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechtes rügt, hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge greift durch.
Der Zeuge ███████, das Opfer, hatte ausgesagt, vor der Gaststätte hätten der Angeklagte, ferner M. und Sch. ihn geschlagen und getreten. Der Verteidiger beantragte in seinem Schlussvortrag hilfsweise, Sch. als Zeugen darüber zu hören, „dass M. den Zeugen S. vor dem Lokal schlug und von Sch. durch körperliche Gewalt von weiteren Schlägen abgehalten wurde“. Danach soll also der Angeklagte an dieser Schlägerei nicht beteiligt gewesen sein. Ersichtlich wollte der Verteidiger hiermit die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen erschüttern.
Über den Hilfsbeweisantrag hat die Strafkammer nicht entschieden. Dass das Urteil auf diesem Fehler beruhen kann, lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen.
| Kirchhof | Schumacher | Baumgarten | |||
| Willms | Meyer |