Herabstufung: Schuldspruch von schwerem Straßenraub auf räuberischen Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 166/75
- Datum
- 28.05.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein bis zur Zeit der Tat geltendes Qualifikationsmerkmal nicht in das neue Gesetz übernommen, ist der Schuldspruch entsprechend den einschlägigen Übergangsregelungen auf die nunmehr geltende Gesetzeslage zu ändern.
Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch nach §§ 354, 354a StPO bei zulässiger Revision abändern und eine geringere Tatbestandsqualifikation feststellen.
Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zwingendermaßen zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn das erstinstanzliche Gericht bereits den Strafrahmen des nunmehr anzuwendenden Tatbestands zugrunde gelegt hat und dem Angeklagten dadurch kein Nachteil entsteht.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gegenstandslos, wenn die Revision vom Angeklagten selbst fristgerecht eingelegt worden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 4. Oktober 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 166/75 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Gebäudereiniger Lutz ██ aus KC, geboren am [REDACTED] in ACD, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 4. Oktober 1974 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des räuberischen Diebstahls (§§ 252, 249 StGB) schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls entspricht dem zur Tatzeit geltenden Recht. Da das Qualifikationsmerkmal des Straßenraubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) jedoch nicht in das Strafgesetzbuch 1975 übernommen worden ist, darf der Angeklagte nur noch wegen einfachen räuberischen Diebstahls verurteilt werden (§ 2 Abs. 3 StGB 1975). Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert (§ 354 Abs. 1, § 354a StPO). Die Änderung des Schuldspruchs hat hier nicht die Aufhebung des Strafausspruchs, der im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zeigt, zur Folge, weil die Strafkammer schon den Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB 1975 ihrer Strafzumessung zugrunde gelegt hat.
Der vom Verteidiger vorsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine etwaige Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist gegenstandslos. Der Angeklagte hat selbst rechtzeitig Revision eingelegt.
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