Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung durch Revisionsgericht (§346 Abs.2 StPO) verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 16/67
Datum
25.01.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt die Entscheidung durch das Revisionsgericht nach §346 Abs.2 StPO, nachdem das Landgericht seine als Revision bezeichnete Eingabe als unzulässig verworfen hatte. Streitpunkt ist die fehlende frist- und formgerechte Revisionsbegründung nach §345 StPO sowie ein behaupteter Belehrungsmangel. Der BGH bestätigt die Zurückweisung des Landgerichts und verwirft den Antrag; ein als Wiedereinsetzung verstandenes Gesuch bleibt unbegründet, da weder die Begründung nachgeholt noch der Belehrungsmangel glaubhaft gemacht wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Entscheidung durch das Revisionsgericht nach §346 Abs.2 StPO ist unbegründet, wenn die Vorinstanz die Revision aus zutreffenden Gründen als unzulässig verworfen hat.

2

Die Revision ist nach §345 StPO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll des Gerichts zu begründen; fehlt dies, ist die Revision unzulässig.

3

Ein Wiedereinsetzungsantrag nach §45 StPO setzt die formgerechte Nachholung der versäumten Handlung und die glaubhafte Darlegung der unverschuldeten Fristversäumnis voraus.

4

Die Behauptung, am Schluss der Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß belehrt worden zu sein, muss glaubhaft gemacht werden; dienstliche Angaben des Vorsitzenden können diese Behauptung widerlegen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF ████ 035 2 StR 16/67 Ne

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Malergesellen Helmut ███ aus ████, geboren ████████████ 1930 in █████████, wegen Unzucht mit Kindern.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. Januar 1967

Tenor

Der Antrag des Angeklagten vom 28. Oktober 1966 auf Entscheidung durch das Revisionsgericht gemäß § 346 Abs. 2 StPO wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Das Landgericht in Saarbrücken hat die am 20. Juli 1966 eingelegte, irrtümlich als Berufung bezeichnete Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 15. Juli 1966 gemäß § 346 Abs. 1 StPO durch Beschluss vom 23. September 1966 als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts begründet worden sei (§ 345 StPO). Hiergegen hat der Angeklagte rechtzeitig auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen. Dieser Antrag ist unbegründet, weil das Landgericht die Revision aus zutreffenden Gründen verworfen hat.

Auch als Wiedereinsetzungsgesuch könnte die Eingabe vom 28. Oktober 1966 keinen Erfolg haben. Es fehlt nicht nur an einer formgerechten Nachholung der Revisionsbegründung (§ 45 Abs. 2 StPO), sondern der Angeklagte hat auch seine Behauptung, dass er am Schluss der Hauptverhandlung nicht ordnungsmäßig belehrt worden sei, nicht glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 1 StPO). Aus der ihm mitgeteilten dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer ergibt sich das Gegenteil.

BaldusMeyerMüller
KirchhofBaumgarten
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