Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Feststellungen bei Verleitung eines Kindes zur Unzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 166/69
Datum
30.05.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Verleitung eines 12-jährigen Jungen zu unzüchtigen Handlungen verurteilt; der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück. Streitpunkt war, ob das Urinieren als unzüchtige Handlung i.S.v. §176 Abs.1 Nr.3 StGB zu qualifizieren ist und ob das Kind die sexuelle Zweckrichtung erkannte. Der BGH betont, dass geschlechtsneutrale Handlungen nur bei erkennbarem sexuellem Zweck unzüchtig werden und bemängelt unzureichende Feststellungen zur Wahrnehmung des Kindes und zum Vorsatz des Täters.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine an sich geschlechtsneutrale Handlung wird nur dann im Sinne des §176 Abs.1 Nr.3 StGB unzüchtig, wenn sie mit einem erkennbaren sexuellen Zweck verbunden ist.

2

Für die Verleitung eines Kindes zur Verübung unzüchtiger Handlungen muss die vom Kind vorgenommene Handlung selbst als unzüchtig zu qualifizieren sein; die wollüstige Absicht des Täters allein ist dafür nicht ausreichend.

3

Die Tatsachen, die eine Handlung als unzüchtig kennzeichnen, müssen in den Vorsatz des Verleitenden aufgenommen oder von ihm wenigstens billigend in Kauf genommen sein.

4

Bei Zweifeln, ob das Kind die sexuelle Zweckrichtung erkannt hat, bedarf es konkreter Feststellungen zur Einsicht und Wahrnehmung des Kindes; bloße Hinweise auf Scham oder Anstoß genügen dafür nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 7. November 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 166/69 vom 30. Mai 1969

in der Strafsache gegen den Journalisten Kurt Hermann August M ██ aus ██, geboren am ██████████ 1922 in ██████, wegen versuchter Unzucht mit einem Kind

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Müller, Bundesrichter Dr. █████, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 7. November 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hanau zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Seine Revision, mit welcher er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge (vgl. hierzu BGHSt 12, 18) braucht nicht erörtert zu werden, weil die Sachbeschwerde durchgreift.

Die Strafkammer stellt folgenden Sachverhalt fest: Der Angeklagte urinierte in Gegenwart eines 12jährigen Jungen auf einem Hof in einen Gully. Hierbei kehrte er sich dem Jungen zu, ohne seinen Geschlechtsteil mit der Hand abzudecken. Das Urinieren war ihm nur ein Vorwand dafür, seinen Geschlechtsteil vor dem Jungen für ein geflissentliches Betrachten zu entblößen. Der Junge sah jedoch nur flüchtig hin. Anschließend forderte der Angeklagte ihn auf, gegen eine Belohnung auf einen dort als Ausstellungsstück aufgestellten Teewagen zu „pinkeln“. Ihm kam es darauf an, dem Jungen zuzuschauen und sich dabei geschlechtlich zu erregen. Der Junge lehnte das Ansinnen jedoch ab.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Verleitung eines Kindes zur Verübung unzüchtiger Handlungen nicht.

Das Urinieren ist als solches eine nicht geschlechtsbezogene Handlung. Wenn es in Gegenwart einer anderen männlichen Person geschieht, mag es gelegentlich unanständig und schamlos sein, bleibt aber allgemein, auch wenn der Geschlechtsteil nicht verdeckt wird, sexuell neutral und kann deshalb nicht als unzüchtig im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gelten. Eine an sich geschlechtsneutrale Handlung kann nur dann zu einer unzüchtigen werden, wenn mit ihr ein sexueller Zweck verbunden wird. Der Angeklagte handelte zwar in wollüstiger Absicht. Das ist aber für den Tatbestand des „Verleitens“ im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB weder erforderlich noch ausreichend. Entscheidend ist, ob die Handlung, welche das Kind vornehmen soll, als unzüchtig anzusehen ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Handlung an sich einer geschlechtlichen Beziehung entbehrt und das Kind mit ihr einen neutralen Zweck verfolgt, ohne die ihr vom Verleitenden beigemessene Sexualbezogenheit zu erkennen (BGHSt 17, 280, 285 ff.). Nicht genügt, dass das Kind die Handlung nur als anstößig oder schamlos ansieht. Die Annahme, dass es darüber hinaus auch – der Vorstellung seines Alters entsprechend – einen geschlechtlichen Zweck erkannt hat, setzt eine eingehende Erörterung der Umstände des Einzelfalls gerade dann voraus, wenn die vom Täter erstrebte Handlung an sich sexuell bedeutungslos ist. An ausreichenden Feststellungen dazu mangelt es jedoch hier. Zwar heißt es in den Urteilsgründen, der Angeklagte habe sich beim Urinieren in schamloser Weise vor den Jungen hingestellt, weil er wollte, dass dieser ihm beim Urinieren zusehe und bei dieser Gelegenheit seinen – des Angeklagten – Geschlechtsteil „geflissentlich“ anschaue. Da das interessierte Zusehen beim Harnlassen notwendig das Anschauen des Geschlechtsteils selbst umfasst, wäre dessen geflissentliches Betrachten unter diesen Umständen zwar möglicherweise unanständig, aber noch nicht ohne weiteres unzüchtig im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewesen. Ferner wird im Urteil festgestellt, der Junge habe sich geschämt, als ihm angesonnen wurde, gegen Belohnung also nicht aus Bedürfnis zu urinieren, weil ihm das „geschlechtlich Anstößige“ bewusst geworden war: „weil man so etwas nicht macht“. Auch diese Ausführungen lassen unklar, ob die Strafkammer zwischen dem bloß Unanständigen und dem Unzüchtigen zutreffend unterschieden hat. Hierin liegt ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führt.

Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite sind unzureichend. Die Tatsachen, welche die Handlung des Kindes als eine unzüchtige kennzeichnen, müssen in den Vorsatz des Verleitenden aufgenommen sein. Zu diesen Tatsachen würde hier gehören, dass der Junge die sexuelle Zweckrichtung erkannte. Indessen wird im Urteil nichts darüber gesagt, dass dies dem Plan des Angeklagten entsprach oder zumindest von ihm billigend in Kauf genommen wurde. Selbstverständlich ist das nicht; denn möglicherweise findet ein Täter schon die erstrebte Befriedigung, ohne die geschlechtliche Arglosigkeit des Kindes zu beeinträchtigen. Er kann dann Wert darauf legen, seine wollüstige Absicht nicht offenbar werden zu lassen.

Die neue Hauptverhandlung kann auch Gelegenheit zur nochmaligen Überprüfung der Strafzumessung geben. Dass die Tat bei dem Jungen einen nachhaltigen seelischen Schaden hinterlassen habe, ist bisher durch nichts belegt.

BaldusMeyerBaumgarten
KirchhofMüller
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