Revision verworfen: Verabredung zum Raub und Anforderungen an Straffreiheit nach §49a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 166/57
- Datum
- 08.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht konkret weitere Aufklärungsmittel oder Beweisanträge benennt.
Zur Begehung einer Verabredung zum Verbrechen (§ 49a StGB) gehört nicht die Festlegung sämtlicher Ausführungsdetails; eine Verabredung kann bereits bei Konkretisierung des Tatobjekts und des Vorhabens vorliegen.
Für den Anspruch auf Straffreiheit nach § 49a Abs. 4 bzw. Abs. 7 StGB reicht die bloße Aufgabe der Teilnahme regelmäßig nicht aus; derjenige, der Straffreiheit geltend macht, muss sich ernsthaft und freiwillig um die Verhinderung der geplanten Tat bemühen.
Bei der Strafzumessung ist jugendliches Alter als mildernder Umstand zu berücksichtigen; die Aufgabe des Vorhabens begründet aber nicht automatisch Milderung, wenn kein aktives Verhinderungsverhalten vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 4. Februar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bückergesellen Baldur H. aus U., geboren am █ in ██, wegen Verabredung zum Raube
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, ███████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 4. Februar 1957 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat am 26. Oktober 1956 mit dem Betonwerker ███ die Beraubung der Kasse eines Lichtspieltheaters verabredet. Nachdem beide den Arbeiter ████ dafür gewonnen hatten, sich mit dem in seinem Besitz befindlichen Kraftwagen an dem Vorhaben zu beteiligen, fuhren alle an dem Lichtspieltheater vorbei, um nähere Feststellungen zu treffen. Man vereinbarte, sich Masken und Waffen zu beschaffen. Kurz darauf gab der Angeklagte seine Absicht, sich an dem Unternehmen zu beteiligen, auf; auch die beiden anderen nahmen von dem geplanten Raub Abstand. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 49a Abs. 2 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Die Aufklärungsrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da der Angeklagte keine weiteren Aufklärungsmittel in der Revisionsbegründung angegeben hat (BGHSt 2, 168). Die vom Angeklagten für notwendig erklärte weitere Befragung seiner selbst und der als Zeugen vernommenen Mittäter genügt nicht (BGHSt 4, 125).
II. Die Angriffe der Revision, die dahin gehen, dass es sich bei den Unterhaltungen des Angeklagten nur um unverbindliche „Stammtischgespräche“, nicht aber um eine „detaillierte Planung und Verabredung“ gehandelt habe, sind unbegründet. Das Landgericht hat die Verabredung zur Beraubung der Kasse eines ganz bestimmten Lichtspieltheaters festgestellt. Der Strafkammer ist darin beizutreten, dass zur Erfüllung des Tatbestandes des § 49a StGB nicht die Festlegung aller Einzelheiten erforderlich ist (BGH NJW 1954, 1258). Straffreiheit nach § 49a Abs. 7 StGB kommt nicht in Frage, weil Nr. 1 und Nr. 3 dieses Absatzes sich nicht auf die Verabredung eines Verbrechens beziehen und weil Nr. 2 von demjenigen, der ein Verbrechen verabredet hat, für die Gewährung der Straffreiheit nicht nur die Aufgabe seiner Tätigkeit, sondern die Verhinderung der Tat verlangt. Diese Voraussetzung hat der Angeklagte nicht erfüllt. Die Tat, die auch ohne seine Beteiligung von ████ und ███████ allein oder mit einem anderen hätte ausgeführt werden können, ist ohne sein Zutun unterblieben. In einem solchen Fall gewährt § 49a Abs. 4 StGB dem an sich bereits strafbar Gewordenen nur dann Straffreiheit, wenn dieser sich wenigstens ernsthaft und freiwillig um die Verhinderung des geplanten Verbrechens bemüht hat. Der Angeklagte hat sich aber nur passiv verhalten. Wenn auch ausnahmsweise die Anwendung des § 49a Abs. 4 StGB möglich ist, wenn die Tat schon wegen bloßer Unterlassung der Mitwirkung eines Täters nicht ausgeführt werden kann (BGHSt 4, 200), so muss für den Regelfall, so auch hier, gefordert werden, dass der an der Verabredung Teilnehmende, der Straflosigkeit für sich in Anspruch nimmt, positiv zur Verhinderung des geplanten Verbrechens tätig wird. Das hat der Angeklagte nicht getan. Er ist auch nicht etwa nur deshalb untätig geblieben, weil er überzeugt gewesen wäre, die anderen würden ebenso wie er wegen der offenbar gewordenen Schwierigkeit der Ausführung von dem Plane ablassen; in dieser Richtung hatte er keinerlei Gewissheit.
Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Wenn das Landgericht sagt, dass außer dem jugendlichen Alter des Angeklagten nichts für die Zubilligung mildernder Umstände spricht, so kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass andere Tatsachen, die möglicherweise für die Zubilligung mildernder Umstände hätten in Frage kommen können, insbesondere die Aufgabe des Vorhabens, die in anderem Zusammenhang erörtert worden ist, außer Acht gelassen worden sind.
Hiernach ist die Revision zu verwerfen.
| Dr. Dotterweich | Baldus | Dr. Schalscha | |||
| Busch | Menges |