Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen räuberischer Erpressung abgeändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 166/54
Datum
17.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen Verurteilung wegen räuberischer Erpressung eingelegt. Der BGH bestätigt die Tatbestandsverwirklichung nach §255 StGB, gibt die Revision aber insoweit statt, als die Voraussetzungen der Qualifikation des §250 Abs.1 Nr.1 StGB nicht festgestellt sind. Mangels Nachweises der Teilnahme der bewaffneten Begleiter wird der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter oder mindestens ein Teilnehmer bei der Tat eine Waffe bei sich führt.

2

Teilnehmer im Sinne der §§ 47 ff. StGB sind solche, die das Rechtsziel als möglich anerkennen und die Ausführung des rechtswidrigen Vorsatzes bewusst fördern oder im gemeinsamen Tatplan mitwirken.

3

Rechtliches Gehör und Beweiswürdigung sind gewahrt, wenn das Tatgeschehen durch unmittelbare Zeugenaussagen hinreichend festgestellt wurde und weitere Beweiserhebung nicht erforderlich erscheint.

4

Ist die Teilnahme Dritter nur als Verdacht festgestellt und lässt sich eine Aufklärung nicht mehr erwarten, ist die Annahme einer strafschärfenden Teilnahme und damit die Qualifikation nicht zuzubilligen; der Strafausspruch ist in diesem Umfang aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 17. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Jakob ████ aus █████, geboren am ███ 1904 in ███, wegen räuberischer Erpressung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Woericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Arndt, Bundesrichter Dr. █████████████, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 17. Dezember 1953 dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung (§§ 249, 255 StGB) verurteilt ist, und im Strafausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (§§ 250 Abs. 1 Nr. 1, 255 StGB) verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet.

I. Verfahrensrügen

1. Die Rüge, § 244 Abs. 2 StPO sei verletzt, weil die Strafkammer nicht noch einen der Teilnahme verdächtigen SS-Mann, der in Argentinien lebt, vernommen habe, greift nicht durch. Der Vorderrichter hat u. a. zwei Zeugen gehört, die bei der Tat unmittelbar zugegen waren, und sich auf Grund ihrer Aussagen eine feste Überzeugung über den Tathergang gebildet. Es drängte sich deshalb nicht auf, noch weitere Beweise zu erheben.

2. Die Behauptung, das Urteil verwerte zu Unrecht die Aussage der Zeugin ███████ als eine eidliche, weil sie nicht vereidigt worden sei, widerspricht der Sitzungsniederschrift, in der es heißt: *„Die Zeugin ███████ wurde vorschriftsmäßig beeidet.“*

II. Sachbeschwerde

Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich gegenüber dem Viehhändler █████ einer räuberischen Erpressung nach § 255 StGB schuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision die Feststellungen der Strafkammer angreift, ist sie unzulässig (§ 337 StPO). Ihre Ansicht, dass hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils bedingter Vorsatz nicht genüge, ist unrichtig. Die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 55, 257, auf die sie sich beruft, führt auf S. 260/261 das Gegenteil aus. Auch das Unrechtsbewusstsein stellt das Urteil einwandfrei fest.

Mit Recht macht die Revision aber geltend, dass der Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht nachgewiesen sei. Er setzt voraus, dass der Räuber (Erpresser) oder einer der Teilnehmer am Raube (Erpressung) bei der Tat eine Waffe bei sich führte. Nach den Feststellungen hat ein Mitglied des SS-Kommandos, das der Angeklagte hinzugezogen hatte, als er █████ räuberisch erpresste, eine Pistole bei sich geführt und sogar gezogen. Das Urteil ergibt aber nicht, dass die SS-Männer „Teilnehmer“ i. S. der §§ 47 ff. StGB waren. Von dem SS-Mann, der in Argentinien lebt, heißt es, er sei der Teilnahme verdächtig. Teilnehmer an der räuberischen Erpressung wären sie nur dann gewesen, wenn auch sie es für möglich hielten und billigten, dass der Angeklagte einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebte, und dennoch mit ihm in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken handelten oder ihn wenigstens bewusst unterstützten. Hierüber führt das Urteil nichts aus. Da eine weitere Aufklärung nach der Sachlage nicht zu erwarten ist, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend abgeändert und den Strafausspruch aufgehoben.

Dr. Arndt Dr. Woericke Werner Menges Hoepner

Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen räuberischer Erpressung abgeändert, Strafausspruch aufgehoben — Themis