Treffer
BGH Urteil

BGH: Fortsetzungszusammenhang bei Reihen-Diebstählen verkannt – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 166/51
Datum
22.05.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Annahme einer fortgesetzten Tat durch das Landgericht nach mehreren Einbruchsdiebstählen. Der Bundesgerichtshof hält diese Auffassung für rechtsfehlerhaft: aus den Feststellungen ergibt sich kein einheitlicher Gesamtvorsatz und keine wesentlich gleichartige Begehungsweise. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird stattgegeben; das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer fortgesetzten Tat setzt einen einheitlichen Gesamtvorsatz voraus, der sich auf das Ganze der Tatreihe richtet.

2

Fortsetzungszusammenhang verlangt ferner die stoßweise Verwirklichung des Gesamtvorsatzes durch wesentlich gleichartige Betätigung sowie die Verletzung desselben Rechtsguts und desselben Strafgesetzes.

3

Eine allgemeine Neigung oder das Ziel, durch wiederholte, zeitlich und örtlich unbestimmte Straftaten den Lebensbedarf zu sichern, begründet keinen Gesamtvorsatz.

4

Bei fehlerhafter Annahme einer fortgesetzten Tat ist das Urteil aufzuheben und das Tatgericht aufzufordern, unter Beachtung der Rechtsgrundsätze neu zu entscheiden; sind einzelne Taten vor einem einschlägigen Stichtag begangen, ist deren Status (z.B. Anwendung des Strafbefreiungsgesetzes) zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 9. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Johannes Willi Z., ███ geboren am ███ 1900 in ████, verheiratet, wohnhaft in ████, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Ferner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 9. Februar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.

Gründe

Der Angeklagte ist am 9. Februar 1951 vom Landgericht in Kiel wegen fortgesetzten schweren Diebstahls nach den Feststellungen des Urteils zu 4 Jahren Gefängnis verurteilt worden.

Nach den Feststellungen des Urteils beging der Angeklagte in der Zeit vom 26. April 1949 bis zum 26. September 1950 in verschiedenen Städten Schleswig-Holsteins 17 Einbruchsdiebstähle und einen einfachen Diebstahl. Zwischen den einzelnen Straftaten lagen Zeiträume von 4 Tagen bis zu 4 ½ Monaten.

Das Landgericht hat zwischen den einzelnen Taten Fortsetzungszusammenhang angenommen und den Angeklagten nur wegen einer einzigen Tat verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird. Sie ist begründet.

Die Revision des Angeklagten bekämpft nur die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts mit rein tatsächlichen und somit unzulässigen Ausführungen. Sie ist daher unzulässig.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt, das Landgericht habe den Begriff der fortgesetzten Tat verkannt. Das ist offensichtlich der Fall, da die Feststellungen des Landgerichts weder die Annahme eines einheitlichen Vorsatzes noch die einer wesentlich gleichartigen Betätigung bei Ausführung der einzelnen Taten rechtfertigen.

Das angefochtene Urteil gibt in seinen Gründen der Überzeugung Ausdruck, der Angeklagte habe den Entschluss gefasst, Einbrüche zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage zu begehen, wo immer sich die Gelegenheit dazu biete. Diese Überzeugung stützt das Urteil auf die angeblich monotone Art der Begehungsform, die Bevorzugung bestimmter Waren von erheblichem Wert und die Häufung der Taten innerhalb eines kurzen Zeitraums.

Derartige Erwägungen lassen erkennen, dass das Landgericht zwischen der allgemeinen Geneigtheit, bestimmte Straftaten zu begehen, und dem einheitlichen Vorsatz im Rechtssinn nicht unterscheidet und Beweggründe irrtümlich als Vorsatz anspricht.

Das Reichsgericht hat stets darauf hingewiesen, dass die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Einzelhandlungen des Täters durch einen einheitlichen Vorsatz zu dem Ganzen der fortgesetzten Tat zusammengefasst werden (RGSt 66, 453; 66, 236 und 239; 70, 10).

Es hat wiederholt davor gewarnt, den Begriff der fortgesetzten Tat auszudehnen und nur wegen der Einfachheit der Feststellung zu verwischen (RGSt 72, 211; 73, 155; 75, 209).

Die Annahme einer fortgesetzten Tat setzt einen einheitlichen, den Gesamterfolg umfassenden Vorsatz (Gesamtvorsatz), die stoßweise Verwirklichung dieses einheitlichen Vorsatzes durch wesentlich gleichartige Betätigung, die Verletzung desselben Rechtsgutes und die Verletzung desselben Strafgesetzes voraus.

Ein allgemeiner Wille und das Ziel, durch zahlreiche, aber nach Ort, Zeit und Umständen noch völlig unbestimmte Einbrüche den Lebensbedarf zu erhöhen, genügt diesen Anforderungen nicht. Ein etwaiges „prozessual-technisches“ Vereinfachungsbedürfnis darf nicht dazu führen, bei Reihenverbrechen eine juristische Handlungseinheit anzunehmen, um die gerechte Strafe durch eine Strafe zu ermöglichen.

Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte in einer Zeitspanne von 18 Monaten und in verschiedenen Städten Schleswig-Holsteins verschiedene Einbrüche verübt und willkürlich Waren und sonstige Gegenstände des Bedarfs an sich gebracht. Zwischen den einzelnen Straftaten lagen zum Teil sehr erhebliche Zeiträume.

Die Ausführung der Einzeltaten war jedesmal völlig verschieden, so dass auch von einer Gleichartigkeit der Begehungsweise nicht die Rede sein kann. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen es daher nicht, das Gesamtverhalten des Angeklagten als eine Einheit anzusehen, wobei jede einzelne Tätigkeit nur als ein unselbständiger Teil des Ganzen angesehen werden könnte. Die Annahme einer fortgesetzten Tat lässt sich daher nicht aufrechterhalten.

Falls das Landgericht unter Anwendung der obigen Rechtsgrundsätze in der neuen Verhandlung den Fortsetzungszusammenhang verneint, wird es auch zu prüfen haben, ob auf die Fälle 1 und 2 des Urteils das Strafbefreiungsgesetz vom 31. Dezember 1949 anzuwenden ist, weil diese Taten vor dem Stichtag des Gesetzes begangen worden sind.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

HennekaDr. MoerickeFerner
Dr. DotterweichDr. Sauer
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