BGH: Teilaufhebung von Verurteilungen wegen Diebstahls und Hehlerei, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 16/64
- Datum
- 23.08.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Erfüllung der richterlichen Aufklärungspflicht genügt ein Sachverständigengutachten, das auf eigenen Untersuchungen und Unterlagen die entscheidungserheblichen Zustände darlegt; die Vernehmung Dritter ist nur erforderlich, wenn daraus noch wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind.
Der Tatbestand des schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt konkrete Feststellungen darüber voraus, dass das Öffnen einer Kraftfahrzeugtür das Überwinden eines verriegelten oder derart eingerasteten Zustands war, dass die Tür mit dem Fahrzeug fest verbunden war und nur durch erheblichen Kraftaufwand geöffnet werden konnte.
Das Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB erfordert die Erlangung unmittelbarer, selbständiger Verfügungsgewalt über die Sache im Einvernehmen mit dem Vortäter; bloße Benutzung oder einseitige Absicht des Nutzens durch den Erwerber reicht hierfür nicht aus.
Werden durch Aufhebung einzelner Verurteilungen die Grundlagen für einen Gesamtstrafenausspruch oder daraus folgende Sicherungsmaßnahmen beseitigt, fallen diese mit der Aufhebung weg und sind bei neuer Entscheidung neu zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 23. August 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ ████ den Bücker Alwin, geboren am █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter █████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 23. August 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Fall Nr. 1 und wegen Hehlerei in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafenausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in acht Fällen, davon in fünf Fällen gemeinschaftlich begangen, wegen einfachen Diebstahls in drei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und einmal in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch, wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und wegen Hehlerei in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis unter Anrechnung von drei Monaten der erlittenen Polizei- und Untersuchungshaft verurteilt; außerdem hat sie die Verwaltungsbehörde
angewiesen, dem Angeklagten nicht vor Ablauf von vier Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Sie hat nur zum Teil Erfolg.
Verfahrensrüge
Die Revision rügt, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, indem sie es unterließ, die Mutter des Angeklagten über dessen Erregungszustände zu hören. Die Rüge ist unbegründet.
Der von der Strafkammer gehörte sachverständige war auf Grund seiner Unterlagen und der von ihm durchgeführten Untersuchung in der Lage, ein Gutachten über die bei dem Angeklagten auftretenden Erregungszustände abzugeben. Er hat hierbei die Ursachen und den Ablauf dieser Zustände geschildert. Hiernach braucht die Mutter über diese Erregungszustände nicht vernommen zu werden.
Sachbeschwerde
1. Die Strafkammer hat sich eines schweren Diebstahls schuldig gemacht, indem er am 12. Dezember 1962 in Frankfurt/Main die Tür eines Kraftwagens, Marke VW, gewaltsam öffnete und aus dem Wagen verschiedene Gegenstände entwendete. Die bisherigen Feststellungen sind unklar und rechtfertigen diese Annahme nicht.
Bei der Schilderung des Sachverhalts stellt die Strafkammer fest, dass die Tür abgeschlossen, aber nicht richtig eingerastet war, und dass der Angeklagte mehrmals kräftig an der Klinke zog, bis die Tür sich öffnete. In der rechtlichen Würdigung führt sie dagegen aus, wenn die Tür auch nicht ganz verschlossen gewesen sei, so sei doch das Türschloss, wie der Angeklagte selbst einräume, eingerastet gewesen; zum Öffnen der Tür habe man die gleiche Kraft aufwenden müssen wie bei einer äußerlich vollkommen geschlossenen Tür.
Es ist jedoch nicht entschieden, ob nun das Schloss so weit eingerastet war, dass die Tür mit dem Wagen fest verbunden war; mit Recht bemängelt die Revision, dass die Strafkammer das Nichteinrasten der Tür nur mit einer vollkommen geschlossenen, nicht aber mit einer vollkommen verschlossenen Tür vergleicht. Sie weist auch zutreffend darauf hin, dass das Öffnen der Tür eines Kraftwagens häufig auch, wenn sie nicht verschlossen ist, einen gewissen Kraftaufwand erfordert. Auf Grund der bisherigen Feststellungen kann daher nicht beurteilt werden, ob die Strafkammer zu Recht den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB bejaht hat.
2. Zu beanstanden ist auch, dass die Strafkammer den Angeklagten wegen Hehlerei in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein verurteilt hat. Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich der Hehlerei durch die Benutzung eines von Rückheim und Ernst gestohlenen Kraftwagens schuldig gemacht, da er das Fahrzeug seines Vorteils wegen in die eigene Verfügungsgewalt gebracht habe, um nach eigenem Gutdünken zu benutzen. Diese Auffassung ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Das Tatbestandsmerkmal des Ansichbringens im Sinne des § 259 StGB, das die Strafkammer offenbar für gegeben hält, fordert nach ständiger Rechtsprechung die Erlangung der unmittelbaren selbständigen eigenen Verfügungsgewalt über die Sache im Einvernehmen mit dem Vortäter (RGSt 55, 281; 64, 326; BGH NJW 1952, 754).
Den Feststellungen lässt sich schon nicht entnehmen, ob der Angeklagte den Wagen in Einvernehmen der Vortäter oder ob er ihn ohne deren Einwilligung eigenmächtig genommen und benutzt hat. Auch wenn die Vortäter mit einer Benutzung einverstanden waren, so besagt dies noch nicht, dass sie ihm die selbständige Verfügungsgewalt übertragen wollten und eingeräumt haben. Hierzu enthält das Urteil keine Feststellungen. Dass der Angeklagte das Fahrzeug nach eigenem Gutdünken benutzen wollte, genügt nicht. Es kommt entscheidend auf den Willen der Vortäter an. Falls der Wille der Beteiligten nur auf eine Gebrauchsüberlassung gerichtet gewesen wäre, könnte darin kein Ansichbringen erblickt werden (BGH NJW 1952, 754; BGH MDR 1958, 14).
3. In den übrigen Punkten ist dem Urteil ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht zu entnehmen. Soweit die Strafkammer einen Fortsetzungszusammenhang annimmt, hat der Angeklagte dies nicht mit der Sachrüge angegriffen. Die Aufhebung wegen des schweren Diebstahls im Fall Nr. 4 und der Hehlerei hat den Wegfall der Gesamtstrafe und damit auch des Ausspruchs über die Sicherungsmaßregel nach § 42 m StGB zur Folge (BGHSt 14, 381).
In der Hauptverhandlung wird die Verteidigung Gelegenheit haben, ihre Einwände hinsichtlich der Anrechnung der Untersuchungshaft vorzutragen.
| Dotterweich | Baldus | Mayr | |||
| Scharpenseel | Kirchhof |