Revision verworfen; Einziehung des Wertes von Taterträgen 2.700 € gegen Gesamtschuldner angeordnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 166/23
- Datum
- 07.11.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die angefochtene Entscheidung keinen revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler enthält und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht tragfähig ist.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren mit der Verwerfung der Revision zugleich eine Maßgabe treffen und eine Einziehungsanordnung hinsichtlich des Wertes von Taterträgen anordnen.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen kann auch gegen einen Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet werden.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn seine Revision verworfen wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Erfurt, 13. Januar 2023, Az: 10 KLs 850 Js 16247/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13. Januar 2023 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.700 Euro angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Krehl Eschelbach Grube Schmidt Lutz