Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Ablehnung von Beweisanträgen (Zeugenglaubwürdigkeit)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 16/62
- Datum
- 13.04.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine behauptete Tatsache ist nur dann für die Entscheidung ohne Bedeutung, wenn sie mit der zu beurteilenden Tat nicht zusammenhängt oder trotz eines solchen Zusammenhangs ungeeignet erscheint, die Entscheidung zu beeinflussen.
Die Wahrunterstellung gilt nicht für erhebliche Behauptungen; erhebliche Angaben, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit von Zeugen begründen können, bedürfen einer Beweiserhebung und dürfen nicht pauschal als wahr unterstellt werden.
Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt das Verfahren, wenn die begehrten Tatsachen geeignet sind, die Bewertung der Zeugenaussagen und damit das Urteil zu beeinflussen; liegt ein derartiger Fehler vor, ist das Urteil aufzuheben.
Hat ein Verfahrensfehler die Beweiswürdigung in einem für das Strafmaß oder den Schuldspruch wesentlichen Umfang berührt, hat das Revisionsgericht aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 4. September 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Lehrer Heinz ██ aus X, Kreis █████, geboren ███████████ 1921 in Kreis ██████, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 11. April 1962 in der Sitzung vom 13. April 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung, ████████████████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 4. September 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen in neun Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde (Verbrechen nach §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 und 3 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfaherensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
1.) Die Verfahrensbeschwerden sind zwar zum Teil unbegründet; folgende führen indessen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils:
Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung eine Reihe von Beweisanträgen gestellt, deren Ablehnung durch die Strafkammer er mit der Revision als fehlerhaft beanstandet.
Die Schülerin Sylvia ██ a) war als Zeugin dafür benannt worden, dass sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung bekundet habe, das ganze Vorgehen gegen den Angeklagten sei ein Racheakt des Bürgermeisters.
Die Strafkammer hat diesen Beweisantrag abgelehnt mit der Begründung, die in ihm behauptete Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Ob damit der Beweisantrag verfahrensrechtlich ordnungsgemäß abgelehnt worden ist (vgl. BGHSt 2, 284, 286), bedarf hier mangels einer darauf abzielenden Revisionsrüge keiner besonderen Erörterung.
Eine behauptete Tatsache ist aber nur dann für die Entscheidung ohne Bedeutung, wenn sie mit der abzuurteilenden Tat überhaupt nicht zusammenhängt oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs ungeeignet erscheint, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (RGSt 64, 432, 433).
Der Zusammenhang der Beweistatsache mit der zur Entscheidung stehenden Tat liegt auf der Hand. Die unter Beweis gestellte Äußerung der Zeugin bezieht sich auch auf einen Vorgang, der geeignet ist, die Entscheidung in der Sache zu beeinflussen. Nach Lage der Dinge war es für die Bewertung der Zeugenaussagen wesentlich, ob das Vorgehen gegen den Angeklagten durch einen Racheakt des Bürgermeisters ausgelöst worden war, wie mit dem Beweisantrag behauptet wurde. Dieser Umstand konnte sich jedenfalls auf die Aussagen der Belastungszeugen ausgewirkt haben und war deshalb bei der Bewertung der Aussagen zu berücksichtigen. Daher bedurfte es der Klarstellung, ob die Zeugin Sylvia █████ derartiges tatsächlich bekundet hatte, und wie sie gegebenenfalls dazu gekommen war, insbesondere welchen besonderen Anlass und welche bestimmten Gründe sie für ihre Äußerung hatte. Der Rechtsmangel betrifft den Bestand des Urteils in vollem Umfang, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
b) Der Verteidiger hatte in der Form des Beweisantrages behauptet, dass die Aussagen der Zeuginnen Christel und Karin ██████ unwahr seien, sie hätten sich erst am Abend des 11. Januar 1961 nach ihrer polizeilichen Vernehmung miteinander über die Sache telefonisch unterhalten und hierbei ihre alte Freundschaft erneuert; in Wahrheit habe vielmehr die Zeugin Karin ███ sich bereits am Vormittag dieses Tages sogleich nach ihrer Vernehmung an die Zeugin Christel ███ gewandt und dieser unter entsprechenden Hinweisen für deren bevorstehende Vernehmung das Ergebnis ihrer eigenen Vernehmung mitgeteilt.
Das Gericht hat diesen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, die damit behaupteten Tatsachen würden als wahr unterstellt.
Diese Entscheidung ist rechtlich zu beanstanden. Denn nach dem Gesetz bezieht sich die Wahrunterstellung auf erhebliche Behauptungen, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden sollen. Von der Erheblichkeit der Behauptung, die beiden Zeuginnen hätten in einem so wesentlichen Punkt und in einer so auffälligen Weise die Unwahrheit gesagt, musste auch ausgegangen werden. Dann aber ist nicht erfindlich, inwiefern die behauptete Tatsache als wahr behandelt werden konnte, ohne dass sich erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen einstellen mussten; sie sind bei der Beweiswürdigung nicht zur Geltung gekommen. Daher kann das Urteil, soweit es hiervon betroffen ist, auch aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben.
c) Nach dem weiteren Beweisantrag des Verteidigers hat die Zeugin Karin ██████ ihrer polizeilichen Vernehmung vom 11. Januar 1961 geäußert: *„Dem ███ habe ich aber ordentlich eins ausgewischt.“* Auch diesen Antrag hat die Strafkammer in der Sitzung vom 4. September 1961 mit der Begründung abgelehnt, diese in das Wissen der Zeugin ██ █████████ gestellte Tatsache werde als wahr unterstellt.
Die behauptete Äußerung der Zeugin Karin ██████ bringt bei zwangloser Betrachtung zum Ausdruck, sie habe bei ihrer polizeilichen Vernehmung der Art oder dem Umfang nach den Angeklagten ███ zu Unrecht belastet.
Die Erheblichkeit der Behauptung liegt klar zutage. Auch hier ist die Wahrunterstellung rechtlich fehlerhaft. Kaum eine Tatsache hätte so sehr Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin hervorrufen müssen, wie ihr früheres Eingeständnis unwahrer Belastung des Angeklagten. Wiederum kommt das in der Beweiswürdigung nicht zur Geltung.
Daher kann das Urteil auch aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben, soweit die Zeugin Karin als Verletzte in Betracht kommt.
2.) Im Hinblick auf die hiernach gebotene Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in ihrem vollen Umfang erübrigt sich eine Erörterung der weiteren Verfahrensbeschwerden der Revision. Jedoch wird das Gericht in der neuen Verhandlung je nach Lage der Sache stets prüfen müssen, ob und inwieweit etwa im Interesse der Wahrheitserforschung eine weitere Beweiserhebung von Amts wegen notwendig ist, möglicherweise auch im Sinne der jetzt in der Revision gegebenen Anregungen.
Da die bisherigen Feststellungen mit der Aufhebung des Urteils entfallen, erübrigt sich eine Erörterung der Sachrüge.
| Scharpenseel | Menges | Meyer | |||
| Baldus | Henning |