Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafrahmenberechnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 165/96
- Datum
- 22.05.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anwendung von Strafmilderungsnormen (z. B. §§ 21, 49 StGB) ist der sich hieraus ergebende verbleibende Strafrahmen rechnerisch zutreffend zu bestimmen; eine fehlerhafte Bezifferung ist ein Rechtsfehler.
Liegt ein Rechtsfehler in der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens vor und kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Fehler die Strafzumessung beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Feststellungen zu den Tatfragensachverhalten bleiben aufrechterhaltbar, wenn der festgestellte Sachverhalt von dem Rechtsfehler bei der Strafrahmenberechnung unberührt ist.
Die teilweise stattgegebene Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, während in anderen Teilen unbegründete Rügen verworfen werden können; über die Kosten des Rechtsmittels ist im Umfang der Aufhebung neu zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 16. November 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 165/96 HA 260
vom 22. Mai 1996 in der Strafsache gegen ████████████, geboren am ███ ██ 1967 in KC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 22. Mai 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. November 1995 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat zum Strafausspruch Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafkammer verneint rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines minder schweren Falles der Vergewaltigung und geht zunächst vom Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB aus, macht dann aber von der Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch (UA S. 22). Der zugrundezulegende Strafrahmen beträgt demgemäß sechs Monate bis zu elf Jahren und drei Monaten (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB). Das Landgericht geht bei der konkreten Strafzumessung (UA S. 22) rechtsfehlerhaft von einem „damit verbleibenden Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren“ aus.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich dieser Fehler auf die Strafbemessung ausgewirkt hat. Die Feststellungen zur Straffrage können aufrechterhalten werden, da sie von dem Fehler nicht betroffen sind.
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