Bewährungsablehnung bei Meineid im Zusammenhang mit Trunkenheitsdelikt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 16/59
- Datum
- 25.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafaussetzung zur Bewährung kann versagt werden, wenn frühere Verurteilungen in Verbindung mit der jetzt verurteilten Tat nahelegen, dass der Verurteilte keine Gewähr für ein straffreies Leben bietet.
Die Ermöglichung eines alkoholisierten Dritten, am Straßenverkehr teilzunehmen (z. B. durch Bereitstellung oder Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs), ist als im Zusammenhang mit einem Trunkenheitsdelikt stehend zu werten.
Ein aus der Befürchtung vor Strafverfolgung geleisteter Meineid kann in ursächlichem Zusammenhang mit dem zugrundeliegenden Trunkenheitsdelikt stehen und die negative Prognose für eine Bewährung begründen.
Die tatrichterliche Würdigung der Tatsachen für die Beurteilung der Bewährungsprognose ist nur zu beanstanden, wenn sie rechtlich oder evident fehlerhaft ist.
Vorinstanzen
Schöffengericht Frankfurt/Main, 20. Oktober 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zimmermann Friedrich ███, geboren am ████ 1914 in █████ (Kreis ██████), wegen Meineids
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Anklagebehörde, Justizapplikant ████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schöffengerichts Frankfurt/Main vom 20. Oktober 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt. Mit seiner Revision wendet er sich nur gegen die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Strafkammer hat eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt, da der Angeklagte bereits wegen Trunkenheitsdelikten bestraft worden sei, die jetzt zur Aburteilung gelangte Tat in Zusammenhang mit einem solchen Delikt stehe und deshalb nicht erwartet werden könne, dass der Angeklagte in Zukunft ein straffreies Leben führen werde. Die Revision beanstandet diese Ausführungen, da der Angeklagte sich nach den Feststellungen den Führerschein des █████████ habe geben lassen, damit dieser, der angetrunken war, nicht mit dem Motorrad fahre; er habe somit ein Trunkenheitsdelikt verhindern wollen. Dieses Vorbringen geht fehl.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte das Motorrad, auf dem ██████████ saß, eine Strecke geschoben. Er hat demnach dem unter Alkohol stehenden ███████████ ermöglicht, mit seinem Motorrad sich auf der Straße fortzubewegen, also mit diesem am Verkehr teilzunehmen. Da der Angeklagte befürchtete, er könne hierwegen bestraft werden, hat er den Meineid geleistet. Zu Recht hat die Strafkammer daher angenommen, diese Tat sei im Zusammenhang mit einem Trunkenheitsdelikt begangen worden. Im Übrigen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer wegen des Vorlebens des Angeklagten in Zusammenhang mit der jetzt abgeurteilten Tat annimmt, der Angeklagte biete keine Gewähr für ein künftiges gesetzmäßiges und geordnetes Leben.
Sie hat daher zu Recht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB verneint. Die Anführung des § 26 StGB ist offensichtlich ein Versehen.
| Scharpenseel | Busch | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |