Treffer
BGH Beschluss

Zustellung des GBA-Antrags bei Verteidigerwechsel – Verwerfung der Revision bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 165/75
Datum
01.10.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Pflichtverteidiger des Verurteilten gab die Vertretungserklärung ab; zuvor war dem Verteidiger jedoch am 11. Mai 1975 der Antrag des Generalbundesanwalts auf Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO zugestellt. Das Revisionsgericht verwies die Revision mit Beschluss vom 6. Juni 1975 zurück. Der BGH wies den Antrag auf Zustellung des GBA-Antrags an den neuen Verteidiger zurück und bejaht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Zustellung an den noch vertretenden Verteidiger erfolgte und dessen Reaktionsverantwortung lag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist wirksam, wenn die formellen Voraussetzungen vorliegen.

2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gewahrt, wenn die relevanten Anträge dem verteidigenden Rechtsanwalt ordnungsgemäß zugestellt wurden; die Reaktionspflicht liegt beim Verteidiger.

3

Die einseitige Erklärung eines Pflichtverteidigers, die Vertretung niederzulegen, ist nur dann entscheidungserheblich, wenn sie gegenüber den zuständigen Stellen wirksam geworden ist.

4

Es obliegt dem Revisionsgericht nicht, die Tätigkeit des verteidigenden Anwalts von Amts wegen zu überwachen oder dessen Prozessführung zu beeinflussen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 165/75

in der Strafsache gegen den Zeitschriftenwerber Peter Georg S. aus ███████████, geboren am █████████ 1950 in ███, wegen Notzucht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 1975

Tenor

Der Antrag des Rechtsanwalts Dr. ██████ aus ███████████████, ihm den Antrag des Generalbundesanwalts vom 23. April 1975 zuzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Landgericht in Frankfurt am Main hat den Angeklagten am 23. Oktober 1974 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen das Urteil hat Rechtsanwalt ████████ als Pflichtverteidiger des Angeklagten Revision eingelegt und diese mit der allgemeinen Sachrüge begründet.

Der Antrag des Generalbundesanwalts vom 23. April 1975, das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wurde Rechtsanwalt ███████ am 11. Mai 1975 zugestellt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 12. Mai 1975, bei Gericht eingegangenen am 14. Mai 1975, angezeigt, dass er den Angeklagten nicht mehr anwaltlich vertrete.

Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 6. Juni 1975 die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Hiergegen richten sich Gegenvorstellungen des Rechtsanwalts Dr. ██████ aus ███████████████, der die Auffassung vertritt, dass Verfahrensvorschriften verletzt seien, weil der Angeklagte vom 12. Mai 1975 bis zur Entscheidung des Revisionsgerichts am 6. Juni 1975 nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei. Der hierauf gestützte Antrag des Rechtsanwalts, nunmehr ihm den Antrag des Generalbundesanwalts vom 23. April 1975 zuzustellen und eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen, bleibt ohne Erfolg, da das Verfahren gegen den Angeklagten durch den Beschluss des Senats vom 6. Juni 1975 ordnungsgemäß abgeschlossen worden ist.

Die formellen Voraussetzungen für den Beschluss vom 6. Juni 1975 waren erfüllt. Verfahrensmängel liegen nicht vor. Insbesondere wurde der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Dabei kann unerörtert bleiben, ob die am 12. Mai 1975 einseitig abgegebene Erklärung des Pflichtverteidigers, den Angeklagten nicht mehr zu vertreten, überhaupt wirksam war.

In jedem Falle war der Angeklagte noch durch Rechtsanwalt ██████ vertreten, als diesem am 11. Mai 1975 gemäß den §§ 349 Abs. 3 Satz 2, 145a Abs. 1 StPO der Antrag des Generalbundesanwalts vom 23. April 1975 zugestellt wurde (vgl. BGHSt 19, 258). Schon aus diesem Grund fiel es ausschließlich in die Verantwortung des Rechtsanwalts ████, ob er zu dem Antrag des Generalbundesanwalts Stellung nehmen und wie er bis zur Entscheidung des Revisionsgerichts die Interessen des Angeklagten wahrnehmen wollte. Es war nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, diese Verteidigertätigkeit von Amts wegen zu überwachen oder auf sie Einfluss zu nehmen.

Willms Kirchhof Müller Meyer Buddenberg vr

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