Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verjährung und Änderung von Schuldsprüchen in Sexualstrafverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 165/74
Datum
02.05.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Der BGH stellte in mehreren Fällen das Verfahren wegen Strafverfolgungsverjährung ein, schied einzelne Tathandlungen aus und änderte den Schuldspruch in Teilbereichen; Teile der Strafen wurden aufgehoben und die Sache in Teilen zurückverwiesen. Weitergehende Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafverfolgungsverjährung hindert eine Verurteilung, wenn zwischen Tatbegehung und der ersten gegen den Beschuldigten gerichteten richterlichen Handlung die einschlägige Verjährungsfrist verstrichen ist; in diesem Fall ist nach § 206a StPO das Verfahren einzustellen.

2

Zur Annahme einer fortgesetzten Tat (fortgesetztes Delikt) müssen die Feststellungen die Wiederholungsform und die innere Zusammengehörigkeit der einzelnen Tathandlungen hinreichend darstellen; fehlen diese Feststellungen, scheidet die Qualifikation als fortgesetzte Handlung aus.

3

Das wiederholte Fotografieren eines nackten Kindes begründet nicht ohne weitere Feststellungen automatisch eine "sexuelle Handlung" im Sinne der einschlägigen Sexualstrafvorschriften; es bedarf konkreter tatrelevanter Feststellungen zur sexuellen Qualität der Handlung.

4

Unbestimmte Feststellungen über leichte oder kurzzeitige körperliche Kontakte (z.B. Küsse) genügen nicht zur Annahme sexualstrafrechtlich erheblicher Handlungen; bei fehlender Konkretisierung sind derartige Handlungen für eine Verurteilung auszuschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 26. November 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den katholischen Geistlichen ███ Dr. Franz ███ aus ████, geboren am █████ in ██, Bezirk ███ (Ungarn), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Mai 1974 gemäß §§ 154a Abs. 2, 206a, 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 26. November 1973 wird

1. im Fall 18 der Urteilsgründe das Verfahren eingestellt,

2. im Fall 3 der Urteilsgründe das wiederholte Fotografieren des nackten Kindes gemäß § 154a Abs. 2 StPO ausgeschieden,

3. der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen

a) sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünfzehn Fällen, davon in zwölf Fällen in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen (§§ 175, 176 Abs. 1, 3 und Nr. 2, §§ 73, 74 und 51 Abs. 2 StGB),

b) homosexueller Handlungen in zwei Fällen (§§ 175, 74, 51 Abs. 2 StGB),

verurteilt wird,

4. der Ausspruch über die in den Fällen 1, 2 und 9 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber vom Senat nicht entschieden worden ist, sowie zur Verhängung der fehlenden Einzelstrafe für den Fall 10 der Urteilsgründe, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Soweit das Verfahren nach § 206a StPO eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht zwischen Männern in dreizehn Fällen, fortgesetzter Unzucht zwischen Männern, teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde in einem Fall, fortgesetzter Unzucht zwischen Männern in drei Fällen und Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

1. Der Verurteilung des Angeklagten im Fall 18 der Urteilsgründe wegen eines fortgesetzten Vergehens im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF steht das Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung entgegen. Die betreffenden Taten hatte der Angeklagte in den Jahren 1966 und 1967 begangen. Seitdem sind bis zur ersten richterlichen Handlung, die gegen den Angeklagten gerichtet war (Erlass des Haftbefehls am 20. Februar 1973), mehr als fünf Jahre (§ 67 Abs. 2 StGB) verstrichen. Das Verfahren muss deshalb insoweit gemäß § 206a StPO eingestellt werden. In diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last. Der Senat hat gemäß § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die diesen Teil des Verfahrens betreffenden notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

2. Ebenso ist infolge Verjährung in den Fällen 1, 2 und 3, die sich nicht über das Jahr 1966 hinaus erstreckten, eine Bestrafung wegen „Unzucht zwischen Männern“ nicht mehr möglich.

3. Im Fall 3 der Urteilsgründe hat der Senat ferner das wiederholte Fotografieren des nackten Kindes gemäß § 154a Abs. 2 StPO ausgeschieden. Damit bleibt in diesem Fall lediglich eine – nicht fortgesetzte – Tat im Sinne des nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB anzuwendenden und nach § 354a StPO auch noch vom Revisionsgericht zu berücksichtigenden § 176 Abs. 1 StGB nF bestehen. Dessen Tatbestand hat der Angeklagte durch den Zungenkuss erfüllt. Ob die Küsse auf die Lippen des Jungen, über deren Stärke und Dauer dem Urteil nichts zu entnehmen ist, sexuelle Handlungen „von einiger Erheblichkeit“ (§ 184c Nr. 1 StGB nF) darstellen, erscheint fraglich. Da weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, scheiden diese Küsse für eine Verurteilung ebenfalls aus.

4. Auch im Fall 9 der Urteilsgründe reichen die Feststellungen zur Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht mehr aus. Das Fotografieren des nackten Jungen ist keine „sexuelle Handlung an einem Mann“ im Sinne des § 175 Abs. 1 StGB nF. Eine solche kann in diesem Fall nur in dem Austausch der Zungenküsse, dem gegenseitigen Spielen am Geschlechtsteil und dem Mundverkehr gelegentlich des zweiten Besuchs des Jungen gesehen werden. Dem Verhalten des Angeklagten anlässlich des dritten Besuchs kommt für die Frage, ob eine fortgesetzte Handlung gegeben ist, keine Bedeutung zu; denn sein damaliges Vorgehen könnte allenfalls als ein Versuch gewertet werden, der aber nach § 175 StGB nF nicht mehr strafbar ist.

5. Aus diesen Gründen hat der Senat den Schuldspruch geändert. Die von ihm dabei verwendeten Tatbezeichnungen entsprechen den durch das 4. Strafrechtsreformgesetz eingeführten amtlichen Überschriften der betreffenden Strafbestimmungen.

6. Die in den Fällen 1, 2, 3 und 9 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen müssen aufgehoben werden, weil sich hier der Schuldumfang verringert hat. Zu einer Aufhebung der sonstigen Einzelstrafen besteht kein Anlass. Da diese erheblich über der Mindeststrafe liegen, die damals für das Landgericht nach § 176 Abs. 2 StGB aF in Verbindung mit § 51 Abs. 2, § 44 Abs. 3 StGB galt, ist auszuschließen, dass die Strafkammer auf der Grundlage der durch das 4. Strafrechtsreformgesetz zum Teil gemilderten Strafdrohung geringere Einzelstrafen in diesen Fällen festgesetzt hätte.

Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 1, 2, 3 und 9 sowie die Einstellung des Verfahrens im Fall 18 der Urteilsgründe bedingen die Aufhebung der Gesamtstrafe. Diese kann aber auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil es das Landgericht unterlassen hat, im Fall 10 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe zu verhängen. Deren Festsetzung wird durch das Landgericht nachzuholen sein (BGHSt 4, 345 ff).

7. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

Schumacher RiBGH Kirchhof kann Müller nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.

SchumacherMeyer
Baumgarten
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