Revision teilweise erfolgreich: Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen wegen Verjährung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 165/72
- Datum
- 04.05.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Tateinheit läuft die Verjährungsfrist für jedes verletzte Strafgesetz nach dessen eigenen Grundsätzen; Tateinheit führt nicht zu einer einheitlichen Verjährungsberechnung.
Die Verjährung hindert die Strafverfolgung eines einzelnen Delikts, wenn die für dieses Delikt geltende Verjährungsfrist vor der ersten richterlichen Handlung abgelaufen ist.
Der Wegfall einer Teilverurteilung wegen Verjährung berührt den Strafausspruch nicht, soweit die verbleibenden Verurteilungen und die von der Strafkammer berücksichtigten Umstände die Strafzumessung tragen.
Eine Beschränkung der Revision durch den Verteidiger ist ohne ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten unwirksam.
Eine Verfahrensbeschwerde nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn die zur Begründung notwendigen Tatsachen nicht angegeben werden.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 18. Januar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 165/72 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Gleisbauarbeiter Willy S. aus █, Kreis ██, geboren am ███ 1919 in ████, Kreis █████ (Ostpreußen), wegen Blutschande u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 18. Januar 1972 dahin geändert, dass die Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen wegfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen „fortgesetzter Verschwägertenblutschande in teilweiser Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen und teilweiser Tateinheit mit Notzucht“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Urteil ist in vollem Umfang angefochten. Zwar hat der Verteidiger lediglich beantragt, den Angeklagten vom Vorwurf der Notzucht freizusprechen, die Strafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe zu ermäßigen und deren Vollstreckung
gur Bewährung auszusetzen. Diese Beschränkung der Revision ist aber schon mangels einer ausdrücklich vom Angeklagten erteilten Ermächtigung unwirksam (§ 302 Abs. 2 StPO).
Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, da die einen solchen Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet. Lediglich die Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen kann nicht bestehen bleiben; denn insoweit steht das Verfahrenshindernis der Verjährung einer Strafverfolgung entgegen. Die hier unter dem Gesichtspunkt des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommende Tatzeit endete bereits am 8. Juli 1966. An diesem Tage wurde die Stieftochter des Angeklagten, die er zur Unzucht missbraucht hatte, 21 Jahre alt. Seitdem sind bis zur ersten richterlichen Handlung am 19. August 1971 (Bl. 21 d. A.) mehr als fünf Jahre verstrichen. Damit ist die für dieses Delikt geltende Verjährungsfrist (§ 67 Abs. 2, 1. Altern. StGB) vorher abgelaufen. Dem steht nicht entgegen, dass für die Strafverfolgung bezüglich der beiden anderen tateinheitlich mit dem Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB zusammentreffenden Delikte noch keine Verjährung eingetreten war. Auch bei Tateinheit läuft die Verjährungsfrist für jedes der verletzten Strafgesetze nach dessen Grundsätzen (BGH bei Dallinger MDR 1956, 526).
Der Strafausspruch wird durch den Wegfall der Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen nicht berührt. Zwar hatte das Landgericht auf der Grundlage seiner Ansicht die Strafe gemäß § 73 Abs. 2 StGB nach dem Strafrahmen des § 174 StGB zu bestimmen, weil diese Vorschrift wegen ihrer Höchststrafe von 15 Jahren hier die „schwerste“ Strafe androht. Diese Höchststrafe hat sich jedoch, wie die verhängte Strafe von zwei Jahren und drei Monaten erkennen lässt, nicht ausgewirkt. Dass der Angeklagte „seiner Stieftochter viele Jahre ihres jungen Lebens zerstört“ hat (Bl. 11 UA), durfte die Strafkammer unabhängig von jener Gesetzesverletzung als Erschwerungsgrund berücksichtigen.
Die Entscheidung über den Nichteintritt von Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB beruht auf Art. 89 Abs. 3 des 1.
| StrRG. | Willnus | Müller | |||
| Schumacher | Kirchhof | Meyer |