Treffer
BGH Urteil

Zurückverweisung wegen unzulässiger Ablehnung eines Ergänzungsgutachtens (§ 244 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 165/69
Datum
13.05.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Ablehnung seines Antrags auf Ergänzung eines erbbiologischen Gutachtens, das den Ehemann der Zeugin einbeziehen sollte. Das BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil die Strafkammer den Beweisantrag als ohne Bedeutung im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO von vornherein ausgegrenzt hat. Eine solche Vorwegnahme der Beweiswürdigung ist unzulässig; das Ergänzungsgutachten kann die Beweislage zugunsten des Angeklagten verändern. Weiterhin betont der Senat, dass als wahr unterstellte Tatsachen bei der Würdigung als solche zu behandeln sind, ohne das Gericht zu zwingen, daraus die gewünschte Schlussfolgerung zu ziehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine behauptete Tatsache ist nach § 244 Abs. 3 StPO nur dann ohne Bedeutung, wenn sie auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben kann.

2

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist unzulässig, wenn die beantragte Beweiserhebung zu einer veränderten, für den Beschuldigten günstigeren Beweislage führen könnte.

3

Das Gericht darf die Zulässigkeit oder Erheblichkeit eines Ergänzungsgutachtens nicht durch pauschale Vorwegnahme seiner Auswirkungen entscheiden; eine solche Vorwegnahme verletzt das Revisionsrecht und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

4

Als gemäß § 244 Abs. 3 StPO als wahr unterstellte Tatsachen sind bei der Beweiswürdigung als wahr zu behandeln; daraus folgt jedoch nicht die Verpflichtung des Gerichts, die vom Antragsteller gewünschte Schlussfolgerung zu ziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 13. Januar 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 165/69

in der Strafsache gegen den Bau- und Möbelschreiner Horst Erich M ███ aus ███, geboren am ████████ in █████████, wegen schwerer Unzucht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Kirchhof, Bundesrichter Dr. Miller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,

███ in der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 13. Januar 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im November 1964 mit der seit ihrer Geburt schwachsinnigen, damals 17-jährigen Rita W., jetzt verehelichten H. ████, geschlechtlich verkehrt. Die Frau gebar am ██████ █████ ein Kind.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Sie gründet ihre Überzeugung, dass der Angeklagte mit Rita W. Geschlechtsverkehr hatte, unter anderem auf das Ergebnis eines erbbiologischen Gutachtens, wonach „der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit der Erzeuger des Kindes der Zeugin ██ ██████████“ sei.

Der Angeklagte, der den ihm zur Last gelegten Geschlechtsverkehr bestreitet, hat gegen das Urteil der Strafkammer Revision eingelegt. Sein Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

In der Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer beantragt (Ziffer 4 des Antrags), „das Gutachten der Gerichtsanthropologischen Stelle der Universität Mainz durch Einbeziehung des Ehemanns ███████ ergänzen. Der Ehemann hatte zu █████ Zeit schon ein Verhältnis mit der Zeugin ███, und das Gutachten wird ergeben, dass auch zu ██████ █████████ Ähnlichkeitsmerkmale bestehen, dass seine Erzeugerschaft nicht ausgeschlossen werden kann; hierdurch wird die Möglichkeit der Erzeugerschaft des Angeklagten gleichzeitig geschmälert.“

Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, „weil die zu 4 behauptete Tatsache, die Erzeugerschaft des jetzigen Ehemannes der Zeugin Rita █████████████ nicht ausgeschlossen werden, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist“.

Dies beanstandet der Beschwerdeführer mit Recht.

Ohne Bedeutung im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO ist eine behauptete Tatsache nur dann, wenn sie auf die Entscheidung keinen Einfluss haben kann. Diese Voraussetzung ist hier offensichtlich nicht erfüllt. Wohl würde, wie auf S. 5 UA zutreffend ausgeführt ist, die Ausdehnung des erbbiologischen Gutachtens auf den jetzigen Ehemann der Zeugin ██████████ dem Grad der Ähnlichkeit zwischen dem Angeklagten und dem Kind der Zeugin nichts ändern. Würde jedoch die Ergänzung des Gutachtens zu dem Ergebnis führen, dass auch der Ehemann ███ als Erzeuger nicht ausgeschlossen werden kann, so wäre die Möglichkeit, dass das Kind aus einem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten stammt, verringert, wäre also eine veränderte, dem Angeklagten günstigere Beweislage geschaffen. Schon dies zeigt, dass die beantragte Beweiserhebung nicht bedeutungslos sein kann.

Erst nach Einholung des beantragten Ergänzungsgutachtens kann abschließend geprüft werden, ob das Gutachten in Verbindung mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreicht. Die Strafkammer hat, indem sie das Ergebnis des beantragten Ergänzungsgutachtens von vornherein für unerheblich erachtete, diese Prüfung vorweggenommen. Das war nicht zulässig. Auch andere Gründe, die die Ablehnung des Antrags rechtfertigen könnten (§ 244 Abs. 3 und 4 StPO), liegen nicht vor.

Da das Urteil schon aus diesem Grund keinen Bestand haben kann, bedürfen die weiteren von der Revision vorgebrachten Rügen keiner Erörterung. Für die neue Hauptverhandlung ist lediglich darauf hinzuweisen, dass eine gemäß § 244 Abs. 3 StPO als wahr unterstellte Tatsache bei der Beweiswürdigung auch als wahr und nicht etwa nur als möglich behandelt werden muss, dass andererseits jedoch das Gericht nicht gezwungen ist, aus einer als wahr unterstellten Tatsache auch die vom Antragsteller gewünschte Schlussfolgerung zu ziehen.

BaldusKirchhofBaumgarten
WillmsMiller
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