Revision verworfen: Kein zweiter Mord bei Wechsel des Tötungsmittels
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 165/64
- Datum
- 15.06.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Tötungsabsicht nicht auf ein bestimmtes Mittel beschränkt, führt der Wechsel des Mittels nach Fehlschlag nicht zu zwei rechtlich selbständigen Tötungshandlungen, sondern zu einem einheitlichen Tatgeschehen.
Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt; dies kann auch bei einem vorausgegangenen Vergiftungsversuch der Fall sein, wenn das Opfer arglos bleibt.
Niedrige Beweggründe sind gegeben, wenn die Tat aus sittlich besonders verwerflichen Motiven erfolgt und begründen die Qualifikation als Mord.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unbeachtlich, wenn nicht die den Mangel tragenden Tatsachen konkret angegeben werden.
Vorinstanzen
Schwurgericht Düsseldorf, 13. Dezember 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hans Peter ██ ███, geboren am ██████ 1937 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████████ bei der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 13. Dezember 1963 wird verworfen; jedoch fallen die Verurteilung wegen versuchten Mordes sowie die Anrechnung der Untersuchungshaft weg.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus und wegen versuchten Mordes zu einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt und die erlittene Untersuchungshaft auf die zeitige Zuchthausstrafe angerechnet.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde; sie hat zum Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie nicht die den Mangel enthaltenden Tatsachen anführt (§ 344 Abs. 2 StPO).
II. Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs.
Das Urteil stellt folgenden Sachverhalt fest:
Der Angeklagte hatte ehebrecherische Beziehungen zu einer anderen Frau aufgenommen. Als seine Ehefrau die wiederholt erbetene Einwilligung in eine Scheidung ablehnte, begann der Angeklagte mit dem Gedanken zu spielen, sie zu töten und dadurch gewaltsam die ihm zur Fessel gewordene Ehe zu beenden. Dieser Gedanke wurde in der Folgezeit zum festen Tötungsentschluss.
Am 26. Juni 1963 kam es zwischen den Eheleuten zu einer heftigen Auseinandersetzung. Als beide gegen 23 Uhr sich zur Nachtruhe begaben, forderte die durch den vorangegangenen Streit erregte Frau den Angeklagten auf, ihr in der Küche zwei Schlaftabletten in einer Tasse Wasser aufzulösen; sie selbst begab sich in einen anderen Raum. Der Angeklagte sah nunmehr die Gelegenheit gekommen, seinen Tötungsplan durch Verabreichung einer Überdosis Schlaftabletten zu verwirklichen. Er nutzte die kurze Abwesenheit seiner Frau aus, löste 13 weitere Tabletten in der Tasse auf und gab diesen Trunk seiner Frau, die ihn arglos zu sich nahm. Sie fiel kurz darauf in tiefen Schlaf.
Der Angeklagte war überzeugt, dass seine Frau in den nächsten Stunden sterben werde. Morgens bemerkte er zu seiner Überraschung, dass seine Frau, wenn auch schwach, so doch noch deutlich atmete. Er war sich unsicher, ob der beabsichtigte Erfolg ohne weiteres Zutun auch eintreten werde. Um sicherzugehen, griff er zur Gewalt, umfasste mit den Händen den Hals seiner Frau und drückte mit beiden Daumen unter größter Kraftanstrengung gegen ihren Kehlkopf, um sie so zu erwürgen. Als er erkannte, dass es ihm auch auf diese Weise nicht gelang, den Tod herbeizuführen, nahm er Strümpfe seiner Frau, rollte sie zusammen, führte den so entstandenen Strang durch den Nacken der auf dem Rücken liegenden Frau hindurch und zog ihn fest um den Hals zusammen, wobei er die beiden Enden verknotete. Die angelegte Drossel führte den Tod in wenigen Augenblicken herbei.
Das Schwurgericht nimmt an, der Angeklagte habe sich zweier selbständiger Straftaten, eines versuchten und eines vollendeten Mordes schuldig gemacht.
Es geht hierbei offenbar davon aus, dass der Angeklagte, als ihm Zweifel kamen, ob die verabreichte Überdosis Schlaftabletten den erhofften Erfolg habe, auf Grund eines neuen Entschlusses begonnen habe, seinen Tatplan mit Gewalt durchzuführen. Dem ist jedoch nicht beizutreten. Für die Beurteilung, ob zwei rechtlich voneinander getrennte strafbare Handlungen vorliegen oder ob ein einheitliches Geschehen anzunehmen ist, kommt es entscheidend darauf an, ob es dem Angeklagten unter Ablehnung anderer Tötungsmittel gerade auf die Herbeiführung des Todes durch die Verabreichung der Schlaftabletten ankam. Nur in diesem Falle wäre der von Anfang an bewusst dem Mittel nach begrenzte Tötungsplan mit dem Gebrauch dieses Mittels abgeschlossen gewesen und der Entschluss wegen der Möglichkeit eines Fehlschlags, nun mit Gewalt einzuwirken, als neue selbständige Tötungshandlung zu werten.
Hier hatte der Angeklagte den festen Entschluss gefasst, seine Frau zu töten, da sie einer Verbindung mit seiner Geliebten im Wege stand. Es kam ihm dabei nach den Feststellungen ersichtlich auf die Art des Tötungsmittels von vornherein nicht an. Er griff zu der Verabreichung der Überdosis Schlaftabletten, weil sich ihm dieses Tötungsmittel anbot, er es ohne Schwierigkeiten seiner arglosen Frau beibringen konnte und wohl auch hoffte, einen gegen ihn auftretenden Verdacht leichter abwehren zu können. Er hat aber die Ausführung seines Tatentschlusses nicht aufgegeben, als er die Möglichkeit erkannte, die Schlaftabletten würden den Tod nicht herbeiführen, sondern sofort, um sicherzugehen, Gewalt angewendet und seine Frau schließlich erdrosselt. Er wollte somit den Entschluss, seine Frau zu töten, nach dem für möglich gehaltenen Fehlschlag des ersten Mittels nunmehr mit einem anderen Mittel verwirklichen. Hiernach liegt ein einheitliches Geschehen vor (BGHSt 10, 129, 131; 14, 75, 79).
Zu Recht nimmt das Schwurgericht an, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen gehandelt, da er seine Frau tötete, weil sie seinem Liebesverhältnis mit einer anderen Frau und einer etwaigen Ehe mit dieser im Wege stand (BGHSt 3, 132). Er hat auch heimtückisch getötet, und zwar entgegen der Ansicht des Schwurgerichts nicht nur bei der Überreichung der Schlaftabletten an seine Frau. Trotz aller Spannungen hat sich seine Frau, als sie sich schlafen legte, keiner bösen Tat versehen. Sie schlief mit dem Angeklagten in einem Zimmer; sie war völlig arglos. Diese Arglosigkeit und Wehrlosigkeit hat der Angeklagte bewusst zu seiner Tat ausgenutzt, indem er ihr die Schlaftabletten verabreichte und sie schließlich erdrosselte.
Es kommt daher nicht darauf an, ob er die zum Tode führende Drosselung ausführte, als die Frau noch unter der Wirkung der Tabletten stand (BGH JR 1951, 687; BGHSt 3, 183, 185; 7, 218, 221).
Soweit die Revision vorträgt, der Angeklagte habe im Affekt gehandelt und seine Frau aus Angst vor Entdeckung des vorangegangenen Vergiftungsversuchs erdrosselt, greift sie nur unzulässigerweise die Feststellungen und die rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Schwurgerichts an. Im Übrigen schließt ein Handeln im Affekt eine Heimtücke nicht aus.
Der Angeklagte ist somit nur wegen eines vollendeten Mordes zu verurteilen. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes entfällt und damit auch die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die hierfür ausgesprochene zeitige Zuchthausstrafe.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Baldus | Scharpenseel | Meyer | |||
| Dotterweich | Henning |