Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Beurteilung kindlicher Aussage ohne Jugendpsychiater zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 165/55
Datum
27.09.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind und beantragte die Begutachtung der kindlichen Zeugin durch einen Jugendpsychiater. Das Landgericht hatte den Beweisantrag abgelehnt; der BGH verwirft die Revision. Das Gericht bestätigt, dass der Tatrichter kindliche Aussagen grundsätzlich aus eigener Sachkunde würdigen darf; ein Sachverständiger ist nur bei außergewöhnlichen Besonderheiten erforderlich. Auch Beweiswürdigung und Strafzumessung sind nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter beurteilt die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen, auch kindlichen, grundsätzlich aus eigener Sachkunde; die Hinzuziehung eines Sachverständigen obliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen.

2

Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 StPO ist nicht rechtsfehlerhaft, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die die Sachkunde des Gerichts übersteigen.

3

Besondere Umstände, die die Beiziehung eines Sachverständigen erfordern, liegen vor, wenn der kindliche Zeuge derart von dem normalen Erscheinungsbild seines Alters abweicht, dass richterliche Lebenserfahrung und Sachkunde zur Beurteilung nicht ausreichen.

4

Vorübergehende Minderung der Steuerungs- oder Hemmungskräfte kann strafmildernd berücksichtigt werden; das Vorliegen einer erheblichen Minderungsfähigkeit i.S.v. § 51 Abs. 2 StGB muss jedoch gesondert festgestellt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 1. Februar 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ den Tachmann Jakob Heinrich Gerhard D[ae], geboren am ███ 1899 in ████, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. ██████, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███████ in der Verhandlung, Justizangestellter ████████ bei der Verkündung

Tenor

für Recht:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 1. Februar 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte nahm im Dezember 1954 an zwei verschiedenen Tagen die am ███ 1948 geborene Christa █████████ in seine Gartenlaube, zog ihr dort die Hose herunter und spielte und leckte in geschlechtlicher Erregung an ihrem nackten Geschlechtsteil. Kurze Zeit darauf lud er Christa auf einem Spaziergang zum Hängegleiterweiher ein. Er setzte sich mit ihr auf eine Bank, zog ihr die Hose herunter und spielte in geschlechtlicher Erregung an ihrem Geschlechtsteil.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.

I. Die Strafkammer hält den Angeklagten, der die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen bestreitet, auf Grund der Aussage der nach ihrer Überzeugung glaubwürdigen Christa █████████ für überführt. Nach der Niederschrift beantragte der Verteidiger, „den Angeklagten freizusprechen, eventuell die Glaubwürdigkeit des Kindes durch einen Psychiater für Jugendpsychiatrie überprüfen zu lassen“. Diesen Antrag lehnte die Strafkammer durch Beschluss ab, da „es die Überzeugung des Gerichts ist, selbst die nötige Sachkunde zu besitzen, um die Aussagen des Kindes Christa █████████ nach ihrem Wahrheitsgehalt zu beurteilen“.

Die Revision findet darin eine Verletzung des § 244 StPO; die Strafkammer habe die Frage, ob sie die Glaubwürdigkeit des Kindes ohne Hinzuziehung eines Jugendpsychiaters oder eines anderen erfahrenen Sachverständigen auf diesem Gebiete aus eigener Sachkunde beurteilen durfte, rechtlich fehlerhaft entschieden. Die Rüge ist unbegründet.

Es ist Aufgabe des Tatrichters, die Aussagen der Zeugen auf ihre Glaubwürdigkeit zu beurteilen. Dies gilt auch für die Aussagen eines Kindes, sei es, dass es unbeteiligter Beobachter eines Vorgangs oder das Opfer der zur Aburteilung stehenden Tat ist. Auch hier ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Tatrichter die erforderliche Sachkunde hat, um die kindliche Aussage beurteilen zu können. Es liegt daher in seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob er bei dem ihm vorliegenden Sachverhalt glaubt, die Wahrheit auf Grund seiner Lebenserfahrung und Sachkunde allein finden zu können, oder ob er die Zuziehung eines Sachverständigen als Gehilfen für notwendig hält. Die seinem Ermessen gesetzten rechtlichen Grenzen würde er allerdings nicht einhalten, wenn er die Beiziehung eines Sachverständigen auch ablehnt, obwohl der Sachverhalt solche Besonderheiten bietet oder der kindliche Zeuge derartige, aus dem normalen Erscheinungsbild seines Alters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten aufweist, dass seine Sachkunde trotz seiner Erfahrung zur Beurteilung nicht ausreicht (BGHSt 3, 27, 52). Diese Voraussetzungen liegen jedoch hier entgegen dem Vorbringen der Revision nicht vor.

Die Strafkammer war sich bewusst, dass Aussagen eines Kindes, insbesondere wenn es, wie hier, erst sechs Jahre alt ist, mit größter Sorgfalt zu prüfen sind. Sie hat eingehend die Persönlichkeit der Christa gewürdigt und sich mit allen Umständen befasst, die für ihre Glaubwürdigkeit von Bedeutung sind, und sich mit

diesen auseinandergesetzt.

Das Kind hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auf das Gericht einen guten Eindruck gemacht. Es sagte in schamvoller und natürlicher Zurückhaltung aus; seine Angaben entsprachen in den wesentlichen Punkten dem, was es bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung, bei seiner Gegenüberstellung mit dem Angeklagten und seiner Mutter von Anfang an erklärt hatte. Der Hinweis des Kindes von sich aus bei Beginn seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, wegen der Länge der inzwischen verflossenen Zeit könnten ihm möglicherweise Einzelheiten entfallen sein, zwingt nicht zu dem Schluss, das Kind sei auf seine Aussage „von Erwachsenen gedrillt“ worden. Die Strafkammer durfte vielmehr aus dieser Äußerung und der Tatsache, dass Christa hinsichtlich der Zahl der Vorfälle unsicher wurde und sich bei ihr in diesem Punkt eine verblassende Erinnerung zeigte, folgern, dass sie nur wirkliche Erlebnisse und keinen erfundenen Sachverhalt schilderte. Zudem liegen nach den Feststellungen keine Anhaltspunkte für eine aus Feindschaft erstattete Anzeige vor. Der Angeklagte hat dies auch selbst nicht behauptet.

Auch die weiteren von der Revision hervorgehobenen Umstände, die nach ihrer Ansicht von dem normalen Erscheinungsbild eines Kindes abweichende Besonderheiten aufzeigen, hat die Strafkammer geprüft und zutreffend dargelegt, dass sie sich im Rahmen eines kindlichen Zeugen im Alter der Christa halten, so, wenn sie einmal anlässlich des Zerschlagens einer Schreibtischplatte aus Angst vor Strafe log, einmal abends längere Zeit auf der Straße sich aufhielt und einmal auch auf der Straße ihr Bedürfnis verrichtete. Dass letzteres in schamloser Weise geschah, stellt das Urteil nicht fest. Dass dadurch die Strafkammer bei dem Alter des Kindes keine Schamlosigkeit sah, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Dem Urteil ist zu entnehmen, dass Christa körperlich zurückgeblieben und deswegen noch nicht die Schule besucht. Dass sie auch geistig zurückgeblieben ist, wie die Revision vorträgt, stellt die Strafkammer jedoch nicht fest. Sie befasst sich auch eingehend damit, ob irgendwelche sexuellen Erlebnisse das Kind in seiner Aussage beeinflusst haben und verneint dies in rechtlich nicht zu beanstandender Weise. Sie stellt fest, dass die vorgebrachten Vorfälle nicht geeignet waren, das sechsjährige Kind in erotischer Hinsicht zu beeinflussen. Die Strafkammer hat auch untersucht, ob die Tatumstände gegen die Darstellung des Mädchens sprechen, und hat dies unter Berücksichtigung des straffreien Vorlebens des Angeklagten mit durchaus zutreffenden, der Lebenserfahrung entsprechenden Erwägungen verneint.

Der festgestellte Sachverhalt und seine Prüfung hat somit weder für die Tat selbst Besonderheiten ergeben noch bei der Zeugin Christa von dem normalen Erscheinungsbild eines Kindes ihres Alters abweichende Eigentümlichkeiten gezeigt. Hiernach durfte auch die Strafkammer zu Recht aus eigener Sachkunde entscheiden und den Beweisantrag des Angeklagten nach § 244 Abs. 4 StPO ablehnen.

II. Die rechtliche Nachprüfung ergibt hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler. Die Beweisführung der Strafkammer verstößt nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Dass sie zu einem anderen Ergebnis kommt als die Revision, ist nicht rechtlich fehlerhaft.

Auch die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer nimmt an, dass der zeitweise Abbau der Willenskräfte des Angeklagten eine minderung des Hemmungsvermögens zur Folge hatte, und berücksichtigt dies strafmildernd. Hieraus ist zu entnehmen, dass sie auch geprüft hat, ob eine erhebliche Minderung wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB vorliegt, dies aber verneint hat.

Dr. Dotterweich Moericke Werner Dr. Schalscha Hoepner pr.

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